Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuerrecht

Wird der Praxiswagen im Betriebsvermögen gehalten, dann zählt es im Zweifelsfall nicht, dass er auch privat genutzt wird. Kommt es zu einem Unfall, nach dem die Versicherung des Gegners eine dem Arzt eine Nutzungsausfallentschädigung zahlt, so muss diese versteuert werden. Sie gilt als Betriebseinnahme. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27. Januar 2016 X R 2/14 entschieden.

Entschädigung für Nutzungsausfall des Dienstwagens

Geklagt hatte ein Selbständiger, der ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, hielt, das er auch privat nutzte. Nach einem Unfall mit diesem Fahrzeug erhielt er für den Nutzungsausfall von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung. Das Finanzamt (FA) behandelte die Zahlung als Betriebseinnahme und verlangte entsprechende Steuern. Dagegen ging der Mann mit dem Hinweis vor, dass sich der Unfall auf einer Privatfahrt ereignet habe. Außerdem habe er in der Zeit des Nutzungsausfalls nicht gearbeitet, sondern Urlaub genommen.

Der Bundesfinanzhof stellte sich dennoch auf die Seite des Finanzamts. Bewegliche Wirtschaftsgüter wie Firmen- bzw. Praxis-Pkw sind laut Urteil selbst dann, wenn sie privat und beruflich genutzt werden, entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen.Die steuerliche Beurteilung richtet sich dann konsequent nach der entsprechenden Zuordnung des Fahrzeugs. Bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist und wie der Steuerpflichtige auf den Schaden reagiert, spielt dann keine steuerlich relevante Rolle mehr.