Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuerrecht

Der Bundesfinanzhof hat es bestätigt (Az.: VIII R 63/13): Sogenannte Nullbeteiligungsgesellschafter können für Gemeinschaftspraxen die Gewerbesteuerpflicht zur Folge haben. Das gilt auch, wenn das Mitunternehmer-Risiko eigentlich nur vorübergehend ausgeschlossen wurde, beispielsweise im Rahmen einer „Partnerschaft auf Probe“.

In dem verhandelten Fall nahm eine Gemeinschaftspraxis eine weitere Ärztin in die GbR als Gesellschafterin auf. Die eigenverantwortlich tätige Ärztin beteiligte sich aber nicht mit ihrem Vermögen an den Anteilen. Einrichtung, Bankguthaben, aber auch die laufenden Kredite und Betriebskosten wurden weiterhin nur den beiden alten Gesellschaftern zugeschrieben. Die neue Partnerin sollte Anteile am eigenen Honorarumsatz erhalten, sofern die Praxis insgesamt Gewinn erziele.

Partnerin oder Mitunternehmerin

Das zuständige Finanzamt stellte fest, dass die neue Partnerin aufgrund dieser Konstellation nicht als Mitunternehmerin anzusehen sei, da sie keinerlei Unternehmerrisiko trage. Somit habe die GbR gewerbliche Einkünfte erzielt, urteilte das Finanzamt und erließ einen Gewerbesteuer-Bescheid für die Gesamtpraxis.

Das Finanzgericht Düsseldorf sah es genauso und auch der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Auffassung letztinstanzlich bestätigt. Demnach war die Ärztin aufgrund der Vereinbarungen nicht als Mitunternehmerin anzusehen.Allerdings hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil auch klar gestellt, dass die fehlende Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie am Praxisvermögen nicht zwingend die Mitunternehmerschaft ausschließe.

Teilnahme am Erfolg

Mitunternehmerrisiko bedeutet laut Urteil aber zwingend die gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg. Dazu gehört normalerweise die Beteiligung am Gewinn und Verlust und den stillen Reserven und vor allem die Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen, also die Ausübung von Stimm-, Kontroll- und Widerspruchssrechten. Die Merkmale können im Einzelfall mehr oder weniger stark ausgeprägt sein. So kann z.B. ein geringes Initiativrecht durch ein besonders stark ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen hat die GbR nach Urteil der Richter nicht erfüllt.