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Mutterschaftsgeld: Finanzielle Absicherung für werdende Mütter

Schwangerschaft und Geburt bedeuten für viele Frauen eine berufliche Pause. Damit während des Mutterschutzes kein finanzieller Nachteil entsteht, gibt es in Deutschland das Mutterschaftsgeld – eine Lohnersatzleistung, die unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt wird. Doch wer hat Anspruch? Wie hoch ist die Zahlung? Und wo wird sie beantragt?

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Mutterschaftsgeld erhalten werdende Mütter mit eigenem Einkommen, die während des gesetzlichen Mutterschutzes (sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt) nicht arbeiten. Ob ein Anspruch besteht, hängt vom Versicherungsstatus ab:

  • Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen beantragen die Leistung bei ihrer Krankenkasse.

  • Privatversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten Mutterschaftsgeld über das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).

  • Minijobberinnen mit privater oder Familienversicherung können sich ebenfalls ans BAS wenden.

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei Monate vor dem Mutterschutz: Gesetzlich Versicherte erhalten bis zu 13 Euro pro Tag von der Krankenkasse. Das BAS zahlt einmalig 210 Euro an privat versicherte Arbeitnehmerinnen und geringfügig Beschäftigte.

Mutterschaftsgeld – Wichtige Fristen & Anlaufstellen

  • Mutterschutzfrist: Beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen nach der Geburt (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen).

  • Höchstbetrag: Gesetzliche Krankenkassen zahlen bis zu 13 Euro pro Kalendertag, das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) gewährt einmalig 210 Euro für privat Versicherte und geringfügig Beschäftigte.

  • Antragstellung: Gesetzlich Versicherte wenden sich an ihre Krankenkasse. Privatversicherte und Minijobberinnen beantragen die Leistung beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).

  • Arbeitgeberzuschuss: Wird gezahlt, wenn das Nettogehalt der Schwangeren über 390 Euro im Monat liegt.

  • Besondere Fälle: Auch Selbstständige mit freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung können unter bestimmten Bedingungen Mutterschaftsgeld erhalten.

  • Antragstipp: Der Antrag sollte frühzeitig gestellt werden, da die Bearbeitung einige Wochen dauern kann.

Wann muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen?

Wenn das Mutterschaftsgeld nicht ausreicht, um das bisherige Netto-Gehalt abzudecken, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz zu zahlen. Dieser Arbeitgeberzuschuss wird immer dann fällig, wenn das Monatsnetto der werdenden Mutter mehr als 390 Euro beträgt.

Antragstellung – Was ist zu beachten?

Wichtig: Der Arbeitgeber zahlt den Zuschuss nicht automatisch. Schwangere müssen ihn beantragen. Da die Anforderungen je nach Unternehmen oder Klinik variieren, lohnt sich eine frühzeitige Klärung. Vorab muss jedoch das Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse oder dem BAS beantragt werden. Erst danach sollte der Arbeitgeber kontaktiert werden.

Mutterschaftsgeld oder Mutterschutzlohn – Was ist der Unterschied?

Mutterschaftsgeld wird während der Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt) gezahlt.

Mutterschutzlohn erhalten Schwangere, wenn sie aufgrund eines individuellen Beschäftigungsverbots vor oder nach dem Mutterschutz nicht arbeiten dürfen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber allein zahlungspflichtig.

Mutterschaftsgeld für Selbstständige – Wer hat Anspruch?

Selbstständige Frauen erhalten nur dann Mutterschaftsgeld, wenn sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben. Ohne diesen Zusatzanspruch gibt es keine Zahlung. Privatversicherte Selbstständige können über das BAS eine einmalige Zahlung von 210 Euro beantragen, erhalten aber keinen Arbeitgeberzuschuss.

Mutterschaftsgeld bei Arbeitslosigkeit – Was gilt?

Auch arbeitslose Frauen können unter bestimmten Voraussetzungen Mutterschaftsgeld beziehen:

  • Wer Arbeitslosengeld I erhält, bekommt während der Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes.

  • Bezieherinnen von Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) erhalten kein Mutterschaftsgeld, stattdessen läuft die Grundsicherung weiter.

Mutterschaftsgeld nach einer Fehlgeburt – Was gilt rechtlich?

Ein Mutterschutzanspruch besteht nur dann, wenn die Fehlgeburt nach der 24. Schwangerschaftswoche erfolgte. In diesem Fall gilt die reguläre Mutterschutzfrist mit acht Wochen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Bei früheren Fehlgeburten besteht kein Anspruch auf die Leistung.