Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Sieben Uhr morgens an einem Werktag. Bevor Ärztinnen und Ärzte mit ihrem Praxisbetrieb starten, hat sich auf den Parkplätzen für die Arztpraxis eine dichte Laubdecke ausgebreitet. Und auch der Gehweg zur Praxis ist mit heruntergefallenen Blättern übersät – ein Bild, das jetzt im Herbst öfters zu sehen ist. Da vor allem nasses Laub schnell zur Rutschpartie werden kann, muss es ordnungsgemäß entfernt werden.

Zu diesen Zeiten muss Laub beseitigt werden

Dafür sind in erster Linie Städte und Gemeinden zuständig. Per Satzung übertragen viele Kommunen diese Pflicht an Haus- und Grundstückseigentümer. Die wiederum können diese Aufgabe an ihre Mieter übertragen, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Klausel enthält.

Der Zeitraum, in dem Eigentümer oder Mieter mit dem Rechen zu Werke gehen, ist an Werktagen von 7 bis 20 Uhr vorgeschrieben. Sonn- und feiertags müssen sie Laubschichten von 9 bis 20 Uhr entfernen. Bei Arztpraxen genügt es in der Regel, Zufahrtswege und Parkplätze für Patienten und Angestellte freizumachen.    

Was bei Laubbläsern und der Entsorgung gilt

Die Laubbeseitigung lässt sich auch auslagern, indem Verantwortliche einen professionellen Reinigungsdienst damit beauftragen. Sie treten damit einerseits die Reinigungspflicht ab, müssen aber Fürsorge dafür tragen, dass die Arbeit sorgfältig ausgeführt wird.

Hier ist auch ganz genau auf den eventuellen Einsatz von Laubbläsern zu achten: Aus Lärmschutzgründen dürfen sie in Wohngebieten an Werktagen nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie 15 und 17 Uhr genutzt werden. Kommen die Geräte außerhalb der angegebenen Zeiten zum Einsatz, drohen Bußgelder. Für die Umwelt ist es ohnehin besser, auf Rechen und Besen zurückzugreifen. 

Beim Entsorgen des aufgesammelten Laubs gibt es weitere Regeln zu beachten. Der Weg führt hier zum Wertstoffhof oder zu anderen ausgewiesenen Sammelstellen. Einige Kommunen bieten auch Sammeltermine, an denen die örtliche Müllabfuhr das Laub abholt.    

Laubbeseitigung muss zumutbar sein

Rutscht ein Passant auf nassem Laub aus, stellt sich auch die Frage nach der Haftung. Grundsätzlich haften Grundstückseigentümer für Unfälle in deren Verantwortungsbereich. Auch wenn sie die Aufgabe übertragen haben, können sie in Mithaftung gezogen werden.

Ein uneingeschränkter Schadensersatzanspruch besteht allerdings nicht, Fußgänger und Radfahrer müssen im Herbst auf laubbedeckten Wegen umsichtiger sein. Das unterstrichen bereits auch immer wieder verschiedene Gerichtsurteile in der Vergangenheit, so zum Beispiel vor dem Landgericht Frankfurt/Main (01.10.2018, Az. 2/23 O 368/98). Demnach kann morgens um sieben Uhr noch kein gefegter Gehweg verlangt werden.

In einem ähnlichen Fall wies auch das Landgericht Coburg eine Schmerzensgeldklage ab und sah die Reinigungspflicht der Eigentümerin nicht verletzt (22.02.2008, Az. 14 O 742/07). Hier hatte die Eigentümerin am Tag vor dem Unfall das Laub vor ihrem Grundstück ordnungsgemäß gekehrt und so ihre Pflicht im Rahmen des Zumutbaren erfüllt.

Eine weitere Räumung am Unfalltag wäre aufgrund starker Windböen sinnlos gewesen, argumentiert das Gericht. Auch wenn der Klage nicht stattgegeben wurde, sollten Praxisinhaber immer ein Auge auf herunterfallende Blätter haben. Und im Rahmen des Zumutbaren lieber einen Rechen als einen Laubbläser bereithalten.