Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Mutterschaft, Elternzeit, danach Vollzeitarbeit und Krankheit – man kann sich vorstellen, dass das Leben für manche Ärztinnen mit Kindern ein Leben am Limit ist. Dennoch unterliegen auch sie der Fortbildungspflicht und müssen innerhalb von fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte durch ein Zertifikat der zuständigen Ärztekammer gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nachweisen. 

Eine Kinder- und Jugendärztin mit zwei Kindern hatte zwei halbe Versorgungsaufträge, zum einen als selbstständige Ärztin und parallel dazu in einem Anstellungsverhältnis. Sie machte ein Jahr Elternzeit geltend und erhielt für ihre Nachweise eine Fristverlängerung von einem Jahr bis Ende Juni 2015. Doch diese Frist riss sie, weil sie nach eigenen Angaben häufig krank gewesen sei. Eine Verlängerung der Nachfrist lehnte die KV ab. Nachweise blieb die Ärztin zunächst schuldig. 

Erst zehn, dann 25 Prozent

Vertragsärzte sind verpflichtet, sich fachlich fortzubilden (§ 95d Fünftes Sozialgesetzbuch; SGB V). Alle fünf Jahre müssen sie gegenüber der KV nachweisen, dass sie der Fortbildungspflicht nachgekommen sind. Ruht die Zulassung, wird die Frist unterbrochen.

Erbringt ein Arzt den Nachweis nicht oder nicht vollständig, ist die KV verpflichtet, das Honorar aus der vertragsärztlichen Tätigkeit für die ersten vier Quartale nach dem Fünfjahreszeitraum um 10 Prozent zu kürzen, danach sogar um 25 Prozent. Die Honorarkürzung endet erst mit Ablauf des Quartals, in dem der Arzt den vollständigen Fortbildungsnachweis erbringt.

Nachweispflicht: Können Ärzte Fortbildungen nachholen?

Der Arzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung innerhalb von zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen. Diese wird aber nicht auf den nächsten Fünfjahreszeitraum angerechnet. Wer innerhalb von zwei Jahren die Fortbildung nicht nachholt, dem droht die Entziehung der Zulassung. Eine Verlängerung der fünfjährigen Nachweispflicht ist nach dem SGB V bei angestellten Ärzten möglich, wenn sie die Beschäftigung länger als drei Monate nicht ausüben; sie wird dann um die Fehlzeiten verlängert. Das gilt auch für selbständige Vertragsärzte.

Da die Ärztin alle Fristen versäumte, kürzte die KV das Honorar zunächst um 10 Prozent, im zweiten Jahr sogar um 25 Prozent. Für den neuen Fortbildungszeitraum ab Juli 2015 legte die Ärztin im Januar 2018 die Nachweise vor. Zuletzt kürzte die KV das Honorar für das erste Quartal 2018 um 8.843 Euro. Die Ärztin klagte, blieb jedoch sowohl vor dem Sozialgericht als auch vor dem Landessozialgericht erfolglos (15.05.2024, Az. L 5 KA 2946/23).

Kein Ermessensspielraum der KV beim Thema Fortbildungsnachweis

Die KV sei zur Kürzung des Honorars verpflichtet gewesen, entschieden die Richter. Zur Verlängerung des Fortbildungszeitraums hätte die Ärztin einen Antrag stellen müssen. Eine zweite Elternzeit hatte sie aber nicht beantragt. Für eine krankheitsbedingte Verlängerung wäre es erforderlich gewesen, dass die Ärztin ihre Tätigkeit länger als drei Monate nicht ausüben konnte. Die Ärztin hatte aber trotz Krankheit mit der Unterstützung durch Vertreter weiter gearbeitet.

Checkliste

Länger krank - was nun?

Für angestellte Ärztinnen und Ärzte regelt § 95d Abs. 5 SGB V: „Übt ein angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die Fehlzeiten zu verlängern.“

  • Unterbricht ein angestellter Arzt seine Beschäftigung, wird dies wie eine Ruhezeit gewertet und verlängert den Fünfjahreszeitraum.

  • Den Antrag muss der Arzt oder die Ärztin bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums stellen.

  • Auch mehrmalige Anträge sind zulässig.

  • Wichtig: Die Unterbrechung muss länger als drei Monate am Stück andauern.

  • Diese Regelung wird für selbstständige Vertragsärzte sinngemäß angewendet.