Nachweis verspätet vorgelegt: Verstoß gegen ärztliche Fortbildungspflicht
Marzena SickingVertragsärzte müssen ihrer Fortbildungspflicht nicht nur innerhalb einer bestimmten Frist nachkommen, sondern auch die Nachweise dazu rechtzeitig abliefern. Ansonsten verstoßen sie gegen die vertragsärztlichen Pflichten. Das bestätigt das Sozialgericht Stuttgart in einem jetzt veröffentlichten Urteil.
Ein Verstoß gegen die Fortbildungspflicht eines Vertragsarztes, der die Kassenärztliche Vereinigung zur Honorarkürzung verpflichtet, liegt auch dann vor, wenn er die erforderlichen Fortbildungen zwar innerhalb der Frist absolviert, aber den Fortbildungsnachweis verspätet vorlegt. Das hat das Sozialgericht Stuttgart in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 15.02.2021 (Az.: S 24 KA 2652/19) bestätigt.
Gesetz fordert Nachweis der ärztlichen Fortbildung
Geklagt hatte eine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kinder- und Jugendärztin. Sie absolvierte im vorgeschriebenen Fünfjahreszeitraum die erforderlichen Fortbildungen und erhielt von der Landesärztekammer das Fortbildungszertifikat. Allerdings versäumte sie es, dieses nach § 95d Abs. 3 Satz 1 SGB V bei der Kassenärztlichen Vereinigung fristgerecht vorzulegen.
Honorar des Arztes gekürzt, weil Nachweis fehlt
Die Kassenärztliche Vereinigung sah sich daraufhin verpflichtet, bis zur Übersendung des Nachweises das Quartalshonorar der Klägerin zunächst um 10 Prozent und dann um 25 Prozent zu kürzen. Dagegen klagte die Ärztin mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für eine Kürzung nicht vorlagen, da sie ihrer Fortbildungspflicht ja nachgekommen sei. Mit ihrer Klage hatte die Pädiaterin aber keinen Erfolg.
Warum müssen Ärzte Fortbildungen nachweisen?
Der Gesetzgeber unterstellt bei fehlenden Fortbildungsnachweisen fiktiv eine Schlechtleistung und eingeschränkte Qualität der vertragsärztlichen Versorgung. Wie das Gericht feststellte, ist der Wortlaut des Gesetzes hier eindeutig. Er zielt klar auf den Nachweis und nicht nur auf die tatsächliche Fortbildung der Ärzte ab. Wie die Richter erklärten, sei das Anknüpfen an den Nachweis auch im Interesse der Ärzte. Es erleichtere zudem die praktische Umsetzbarkeit der Regelung. Auch sei die Pflicht zum Nachweis mit verhältnismäßig geringer zusätzlicher Belastung für die Ärzte verbunden und damit zumutbar.