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Erbrecht

Die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften in Deutschland nimmt zu. Im Jahr 2019 lebten 6,5 Millionen Menschen als unverheiratete Paare in einem Haushalt, davon 2,1 Millionen mit Kindern. Das geht aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes hervor. Doch nach Jahren glücklicher wilder Ehe kann es ein böses Erwachen geben. Denn im Krankheits- oder Todesfall sind unverheiratete Lebenspartner in Deutschland gegenüber verwitweten Ehepartnern deutlich benachteiligt. Was so einfach begann, wird dann sehr komplex und oft auch sehr traurig. Das Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e. V. (www.ndeex.de) weist auf die wichtigsten Fallstricke hin und rät, auch ohne Trauschein vorzusorgen.

Beim Tod eines Partners: Jahrelange Pflege, trotzdem kein Erbe

Zunächst das Wichtigste: Beim Tod eines Partners haben nichteheliche Partner kein gesetzliches Erbrecht. Selbst wenn sie jahrelang zusammengelebt und sich gegenseitig unterstützt haben, sind sie nicht automatisch erbberechtigt. Das gilt auch dann, wenn eine Person die andere jahrelang gepflegt, ihr beigestanden und in dieser Zeit auf ein eigenes Einkommen verzichtet hat. Ein Testament, eine Lebensversicherung oder Vermächtnisse können helfen, den Partner oder die Partnerin finanziell abzusichern. Dies sollte jedoch unbedingt mit einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt erarbeitet werden.

Selbst wer unverheiratet erbt, hat gleich wieder das Nachsehen, weil das Finanzamt einen großen Batzen des Geldes verschlingt. Denn der Erbschaftssteuerfreibetrag für Unverheiratete ist gering (20.000 Euro), der Erbschaftssteuersatz dagegen hoch – je nach Vermögen zwischen 30 und 50 Prozent.

Nicht verheiratet? Partner muss innerhalb von 30 Tagen aus dem Haus

Das kann ein echter Schock sein: Besitzt der verstorbene Partner eine Eigentumswohnung oder eine Haushälfte, ist der überlebende Partner gesetzlich verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod auszuziehen – egal, wie lange das Paar dort zusammengewohnt hat und wie viele Erinnerungen daran hängen. Nach Ablauf der 30-tägigen Frist haben die Erben das gesetzliche Recht, den überlebenden Partner vor die Tür zu setzen. Dies kann zum Beispiel dadurch umgangen werden, dass der Eigentümer der Immobilie dem Lebenspartner ein befristetes oder lebenslanges Wohnrecht einräumt.

Nachlassplanung mildert die Last der Hinterbliebenen

Maßgeschneiderte Regelungen können für alle Hinterbliebenen, auch für den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin, eine einigermaßen adäquate Lösung bieten. Beispielsweise kann der überlebende Partner durch ein Wohnrecht oder eine Leibrente abgesichert werden, während das Vermögen an die Kinder vererbt wird. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, dass Lebenspartner doch noch heiraten, um das Vermögen steuergünstig zu übertragen. Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre zwischen Unverheirateten können jedoch Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen – der überlebende Partner muss dann einen Pflichtteil an die Kinder oder auch den Nochehegatten auszahlen. Kommt eine späte Eheschließung nicht in Frage, kann eine gezielte Nachlassplanung helfen, die spätere Belastung des geliebten Menschen immerhin zu mindern.