Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Cannabis zu rauchen ist nun legal. Wir alle wären wohl überrascht, wenn wir wüssten, wer so alles gelegentlich zum Drogenglimmstängel greift. Die Teillegalisierung von Cannabis beschert Arbeitgebern aber einige Sorgen mehr. Dabei geht es nicht unbedingt um das Kiffen während der Arbeitszeit in Praxis oder Klinik, sondern um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die möglicherweise durch ihren nun legalen Freizeitkonsum noch beeinträchtigt zur Arbeit erscheinen.

Die Lage bei Cannabis ist vergleichbar der bei Alkohol am Arbeitsplatz. Eine allgemeine gesetzliche Regelung, die Alkohol oder Drogen am Arbeitsplatz verbietet, gibt es – von besonderen Berufsgruppen wie Berufskraftfahrern oder Piloten abgesehen – in Deutschland nicht. Praxisinhaberinnen und -inhaber sollten daher ein Verbot von Alkohol und nun auch Drogen bereits im Arbeitsvertrag verankern oder per Weisungsrecht klar anordnen. Gerade zu Cannabis gibt es aber bislang in den meisten Arztpraxen keine Regelung. Gleichzeitig gilt aber auch: Was Mitarbeitende in ihrer Freizeit machen, ist Privatsache, solange die Drogen bis zum Arbeitsbeginn wieder abgebaut sind.

Mitarbeitende des Gesundheitswesens müssen am Arbeitsplatz voll leistungsfähig sein

„Arbeitnehmer schulden ihre ungetrübte Arbeitsleistung.Ist das infolge von Cannabiskonsum nicht mehr gegeben, rechtfertigt das arbeitsrechtliche Maßnahmen – und zwar auch dann, wenn der Cannabiskonsum in einem Unternehmen nicht offiziell verboten ist“, sagt der Hamburger Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott. Denn Arbeitnehmer haben eine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Danach sind sie verpflichtet, ihre Arbeit ordnungsgemäß und korrekt auszuführen. Nach den Unfallverhütungsvorschriften sowie dem Arbeitsschutzgesetz dürfen sich Mitarbeitende nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Beschäftigte gefährden.

Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht - auch beim Thema Cannabis

Den Arbeitgeber trifft umgekehrt eine Fürsorgepflicht für seine Mitarbeitenden. Steht eine MFA erkennbar unter dem Einfluss von Cannabis, muss der Arbeitgeber handeln, ihr die weitere Tätigkeit untersagen und sie nach Hause schicken. Passiert in einem solchen Zustand ein Unfall, wird ein Kollege oder sogar Patient verletzt, drohen sonst strafrechtliche Konsequenzen.

Daneben kann der Arbeitgeber Mitarbeitende, die unter der Wirkung von Cannabis arbeiten, abmahnen und im Einzelfall auch (fristlos) kündigen. Hier gilt: Je gefährdender das Verhalten für die Praxis, desto wahrscheinlicher ist es, dass eine Kündigung gerechtfertigt ist. Eine allgemeine Regel, dass ein Mitarbeitender vor einer Kündigung immer erst dreimal abgemahnt werden muss, gibt es übrigens nicht. Hat der Chef oder die Chefin Arbeiten unter Cannabis klar verboten und kommt es gar zu einer Gefährdungssituation, kann auf eine Abmahnung unter Umständen ganz verzichtet werden.

In Praxen und Kliniken: Arbeitgeber sollten Cannabiskonsum verbieten

In sicherheitsrelevanten Bereichen wie der Arbeit am Menschen dürfen Arbeitgeber auch den Konsum von Cannabis vor der Arbeit verbieten. Praxisinhaberinnen und -inhaber sollten davon auch Gebrauch machen (s. unten). Und es gibt noch eine andere Situation, in der das Freizeitverhalten von Mitarbeitenden die Arbeit tangiert:

Obwohl der Arbeitnehmer in seiner Freizeit an sich machen darf, was er will, gilt das nicht für den Fall, dass er dabei eine erkennbare Dienstkleidung seines Arbeitgebers trägt. Wer also in einem kleineren Ort in seiner allen bekannten Praxiskleidung am Marktplatz sitzt und in der Öffentlichkeit Cannabis konsumiert, muss auch hier mit arbeitsrechtlichen Folgen rechnen. Denn sein Verhalten wird mit seinem Arbeitgeber in Verbindung gebracht.

So regeln Sie ein Verbot von Cannabis in Praxis oder Klinik

Ein Verbot von Cannabis am Arbeitsplatz können Praxisinhaber und -inhaberinnen schriftlich festlegen, zum Beispiel im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag. Es genügt aber auch, in einer Teambesprechung eine entsprechende Weisung zu erteilen, dass Cannabiskonsum in der Praxis und in den Pausen sowie vor der Arbeit nicht erlaubt ist und Mitarbeitende, falls sie in ihrer Freizeit Cannabis konsumieren, nur arbeiten dürfen, wenn sie nicht mehr unter dem Einfluss der Droge stehen. Arbeitgeber sollten diese Weisung schriftlich dokumentieren und am besten im Teamraum aushängen.

Ina Reinsch

Ina Reinsch

Stellvertretende Ressortleiterin Wirtschaft, ARZT & WIRTSCHAFT
Ina Reinsch ist Wirtschaftsredakteurin bei ARZT & WIRTSCHAFT und Rechtsanwältin. In ihrer Arbeit beschäftigt sie sich schwerpunktmäßig mit Medizinrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht und Wirtschaftsthemen für Ärztinnen und Ärzte.
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