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Recht

Sind Poolärzte im Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst selbstständig oder angestellt und damit sozialversicherungspflichtig? Um diese Frage wurde erbittert gestritten. Ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hatte im Oktober 2023 für Aufregung gesorgt (24.10.2023, Az. B 12 R 9/21 R). Das Gericht entschied im Falle eines Poolzahnarzts aus Baden-Württemberg, dass er abhängig beschäftigt sei. 

Die Entscheidung des BSG führte dazu, dass zahlreiche Kassenärztliche Vereinigungen ihre Poolärzte zunächst vom Bereitschaftsdienst suspendierten und die übrigen Kassenärzte Sonderschichten schieben mussten. Die Voraussetzungen, unter denen Poolärzte in einigen KVen Bereitschaftsdienste leisteten, waren mit dem Urteil des BSG nicht kompatibel. 

Das Urteil des BSG gefährdete den Sicherstellungsauftrag

Als Folge wurden etwa in Baden-Württemberg Notfallpraxen geschlossen und deutschlandweit die Ausgestaltung der Bereitschaftsdienste von den Hausjuristen der KVen durchleuchtet. Gleichzeitig wuchs der Druck auf die Politik, die Poolärzte ebenso wie die Notärzte von der Sozialversicherungspflicht zu befreien.

Nun haben sich die Deutsche Rentenversicherung Bund und der GKV-Spitzenverband darauf verständigt, dass Pool- und Vertragsärzte im Bereitschaftsdienst als selbstständig gelten, wenn der Dienst unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt. Ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund nennt die Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen:

  • Die Poolärzte rechnen ihre tatsächlich erbrachten Leistungen mit eigener Abrechnungsnummer ab.

  • Wenn sie Einrichtungen der KV (z. B. Praxen, Fahrzeuge, Material oder Personal) nutzen, müssen sie ein angemessenes Nutzungsentgelt bezahlen – auch dann, wenn keine oder nur wenige Versicherte behandelt werden.

  • Die Ärzte können sich durch einen selbst gewählten und entsprechend qualifizierten Kollegen vertreten lassen.

Das unternehmerische Risiko liegt damit künftig bei den Ärztinnen und Ärzten. Die KVen sollen aber eine Sicherstellungspauschale für die Bereitschaft eines Vertragsarztes zur Teilnahme gewähren dürfen. Diese muss im Voraus für einen bestimmten Zeitraum und unabhängig von der Vergütung der konkret geleisteten Dienste gezahlt werden, heißt es in dem Schreiben. Das wird vor allem für Gebiete relevant, in denen der Bereitschaftsdienst eher selten in Anspruch genommen wird – und in denen die Ärzte im Dienst nach der neuen Regelung kaum etwas verdienen.

Die Einigung wurde auf Vermittlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erzielt. Die nun festgelegten Bedingungen sollen auf Statusbeurteilungen von Ärzten im vertragsärztlichen Notdienst für die Zukunft, aber auch in der Vergangenheit anwendbar sein. Das bedeutet aber auch: Poolärzte, die in der Vergangenheit in Fallkonstellationen gearbeitet haben, die nach diesen Maßstäben nicht einer selbstständigen Tätigkeit entsprechen, können für diese Zeit immer noch als sozialversicherungspflichtig eingestuft werden.

Der Druck auf die Politik hat sich bezahlt gemacht

Die Einigung, Pool- und Vertragsärzte unter zuvor definierten Voraussetzungen von der Sozialversicherungspflicht zu befreien, war überfällig und schafft endlich Rechtssicherheit. Nun bleibt abzuwarten, wann und wie die KVen die neuen Vorgaben umsetzen werden. Hier werden die KVen mit großer Sensibilität vorgehen müssen.

Poolärzte

Es gibt Ärztinnen und Ärzte, die freiwillig am Bereitschaftsdienst teilnehmen, obwohl sie nicht dazu verpflichtet sind, zum Beispiel Ruheständler, Privatärzte oder Klinikärzte. Der sozialversicherungsrechtliche Status dieser Poolärzte war seit einem Urteil des BSG ungeklärt. Poolärzte werden benötigt, um den Bereitschaftsdienst zu entlasten.

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