Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Die Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten (MFA) erfolgt dual. In den drei Jahren der Ausbildung besuchen die Auszubildenden abwechselnd die Berufsschule und arbeiten in der Arztpraxis mit.

Der Berufsschulunterricht findet an bestimmten Wochentagen oder in Blöcken statt.

Gelten die Berufsschulstunden als Arbeitszeit? Und müssen die MFA-Auszubildenden nach einem Berufsschultag noch in der Praxis erscheinen?

Die Freistellung und Anrechnung von Berufsschulstunden ist in § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Erwachsene Auszubildende werden hier seit der Änderung des Gesetzes im Jahr 2020 den jugendlichen Auszubildenden gleichgestellt.

Sowohl für minderjährige als auch für erwachsene Auszubildende gilt:

  • Der Azubi muss für die Zeit des Unterrichts freigestellt werden, er darf also während der Berufsschulzeit nicht beschäftigt werden. Er erhält für diese Zeit aber seine Ausbildungsvergütung.

  • Beginnt der Berufsschulunterricht vor neun Uhr, darf der Azubi davor nicht beschäftigt werden.

  • Einmal in der Woche erfolgt die Freistellung für einen ganzen Berufsschultag, wenn dieser mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten umfasst. An diesem Tag geht es dann also nicht mehr in die Praxis. Bei der Anrechnung dieses Berufsschultages auf die wöchentliche Ausbildungszeit wird die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit zugrunde gelegt. Die wöchentliche Ausbildungszeit steht im Ausbildungsvertrag. Pausenzeiten gelten übrigens als Unterricht und damit als Arbeitszeit.

  • Gibt es einen zweiten Berufsschultag in der gleichen Woche, erfolgt eine Freistellung für den Berufsschulunterricht nur unter Anrechnung der Unterrichtszeit einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit. Hier kann der Azubi noch in der Arztpraxis arbeiten. Wegezeiten von der Schule zur Praxis zählen nicht als Arbeitszeit. Bei zwei Berufsschultagen pro Woche von mehr als fünf Unterrichtsstunden darf der Chef entscheiden, an welchem der beiden Tage der Azubi in der Praxis erscheinen muss.

  • Bei Blockunterricht ist der Azubi ab 25 Schulstunden pro Woche an fünf Tagen für die gesamte Woche freizustellen. Die Berufsschulwoche ist mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit anzurechnen. Hier sind aber zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.

  • Für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte erfolgen, muss der Azubi ebenfalls freigestellt werden.

  • Schließlich besteht ein Anspruch auf Freistellung für den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung. Auch hier wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit angerechnet.