Alternativmedizin: Patienten müssen richtig aufgeklärt werden
Ina ReinschBei der Anwendung alternativer Therapieformen müssen Ärztinnen und Ärzte ihre Patienten über deren oft unzureichende Wirksamkeitsnachweise und eventuelle Risiken aufklären. Das gilt für Ausleitungstherapien ebenso wie für Homöopathie, wie ein Urteil zeigt.
Die Alternativmedizin ist in letzter Zeit stark unter Beschuss geraten. Erst in diesem Jahr hat der Deutsche Ärztetag beschlossen, die Homöopathie solle weder als Kassenleistung zur Abrechnung kommen noch als Entität mit Sonderstatus in der Gebührenordnung für Ärzte Erwähnung finden. Die Anwendung von Homöopathie in Diagnostik und Therapie stelle „in der Regel keine mit rationaler Medizin, dem Gebot der bestmöglichen Behandlung sowie einem angemessenen Verständnis medizinischer Verantwortung und ärztlicher Ethik vereinbare Option dar“, heißt es in dem Beschluss.
Der Deutsche Ärztetag forderte den Gesetzgeber zu entsprechenden Maßnahmen auf. Doch auch anderen alternativen Behandlungsmethoden mangelt es an Wirksamkeitsnachweisen.
Alternativmedizin ist nicht immer harmlos
Unter Alternativmedizin versteht man Behandlungsmethoden und diagnostische Konzepte, die sich als Alternative oder Ergänzung zu wissenschaftlich begründeten Behandlungsmethoden verstehen, wie sie im Medizinstudium gelehrt werden. Wenn Ärztinnen und Ärzte alternativmedizinische Verfahren verwenden, müssen sie ihre Patienten entsprechend aufklären. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden hervor (23.07.2024, Az. 4 U 1610/21).
Arzt wurde nach Provokationstests verklagt
In dem zugrunde liegenden Fall litt ein Patient unter anderem an Erschöpfung, Schlafstörungen und Kopfschmerzen. Der behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin, Notfallmedizin, Umweltmedizin und Homöopathie diagnostizierte mithilfe eines sogenannten Provokationstests eine Schwermetallbelastung. Diese wollte er mit einer sogenannten Ausleitungstherapie und sogenannten Chelatbildnern behandeln. Er verabreichte dem Patienten dazu eine alphaliponsäurehaltige Lösung, um die Schwermetalle zu binden und auszuleiten.
Doch die Krankheitssymptome verstärkten sich so sehr, dass der Patient notfallmäßig im Krankenhaus behandelt werden musste. Dort wurde eine schwere Thrombozytopenie mit mittelgradiger Leberschädigung festgestellt. Und er war damit nicht der einzige. Noch fünf weitere Patienten des Arztes mit gleichen Symptomen wurden in der Klinik behandelt. Das Krankenhaus schaltete die Polizei ein. Ein Gutachter stellte fest, dass bei allen Patienten die Beschwerden durch eine weit überhöhte Menge von Alphaliponsäure verursacht wurden.
Patient bekommt 15.000 Schmerzensgeld für mangelhafte Aufklärung
Der Patient verklagte den Arzt auf mindestens 200.000 Euro Schmerzensgeld. Er beanstandete, nicht ordnungsgemäß über die alternativmedizinische Therapie aufgeklärt worden zu sein. Als Begründung für das hohe Schmerzensgeld führte er seinen lebensbedrohlichen Zustand und eine posttraumatische Belastungsstörung an. Das Landgericht Leipzig sprach ihm ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro zu. Vor dem Oberlandesgericht Dresden blieb es dabei. Das Gericht stellte allerdings noch einmal fest, dass der Arzt den Patienten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hatte.
Bei Außenseitermethoden in der Medizin gelten besonders strenge Anforderungen
Bei alternativmedizinischen Behandlungen müsse der Patient unmissverständlich darüber informiert werden, warum von der Standardbehandlung der Schulmedizin abgewichen werde und welche Vor- und Nachteile deshalb zu erwarten seien, hieß es in dem Urteil. Es gebe für Außenseitermethoden wie der Ausleitungstherapie und bei fehlenden Wirksamkeitsnachweisen besonders strenge Anforderungen an die Aufklärung. Der Patient müsse wissen, worauf er sich einlässt. In der Grundaufklärung muss auch auf unzureichende Wirksamkeitsnachweise der alternativmedizinischen Behandlung hingewiesen werden.
Aufklärung über Alternativmedizin
Bei der Anwendung von sogenannten Außenseitermethoden oder von Alternativmedizin müssen Ärztinnen und Ärzte den Patienten nach der Rechtsprechung umfassend sowohl über die Methode als auch die damit eventuell verbundenen besonderen Risiken und über den fehlenden Nachweis der Wirksamkeit sowie mögliche Alternativen aufklären.