Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxiskauf

Deutschlands Ärzte genießen im Ausland einen hervorragenden Ruf. Zahlreiche “Medizintouristen” lassen sich hier von ihnen behandeln. So mancher niedergelassene Arzt möchte stärker davon profitieren und denkt über eine (Zweit-)Praxis im Ausland nach. Allerdings kann sich das auch steuerlich als problematisch erweisen, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt ( Az. I R 56/12).

In dem verhandelten Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Partnerschaftsgesellschaft die Kosten für die Gründung der Praxis im Ausland nicht absetzen darf. Auch dann nicht, wenn das ursprüngliche Vorhaben letztendlich gescheitert ist.

Der Streitfall

Der Bundesfinanzhof nahm Stellung zu der Frage, ob der Betriebsausgabenabzug von Vorlauf- und Gründungskosten für eine letztendlich nicht errichtete Betriebsstätte (ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft) in den Vereinigten Arabischen Emiraten, also im außereuropäischen Ausland, möglich sein kann.

Geklagt hatte eine ärztliche Gemeinschaftspraxis, die in Form einer Partnerschaftsgesellschaft (GbR) geführt wird. Deren Gesellschafter wollten in Dubai eine kardiologische Praxis eröffnen. Zu einem entsprechenden Kauf bzw. der Errichtung der Praxis ist es jedoch nie gekommen, jedenfalls nicht mit der ursprünglichen GbR. Tatsächlich wurde die später von einer anderen Gesellschaft errichtet, die einige der beteiligten Ärzte gründeten.

Zunächst verfolgten die Inhaber der Gemeinschaftspraxis aber ihren ursprünglichen Plan. In diesem Zusammenhang entstanden ihnen 2004 hohe Aufwendungen, insbesondere für Reisen nach Dubai und Beratungskosten.

Gesellschafter macht Rückzug

Später zog einer der Gesellschafter seine Zustimmung zu dem Projekt allerdings zurück. Daraufhin gründeten die sechs anderen Gesellschafter der GbR ein weiteres Unternehmen. Im August 2005 enstand so eine Kommanditgesellschaft (KG) mit dem Zweck, ärztliche Tätigkeiten im Ausland auszuüben. Diese KG führte die Pläne zum Aufbau einer ärztlichen Praxis in Dubai weiter. Die Betriebseröffnung erfolgte dann im Jahre 2006.

Die GbR, die das Projekt ursprünglich angestoßen hatte, wollte die Vorlauf- und Gründungskosten als Betriebsausgabenabzug geltend machen. Das lehnte das Finanzamt bedauerlicherweise ab.

Kosten absetzen abgelehnt

Als Begründung gab das Finanzamt an: Die Kosten seien im Kontext der Errichtung einer festen Einrichtung (Betriebsstätte) in den Vereinigten Arabischen Emiraten entstanden. Im Hinblick auf das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) würden sie nicht dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen. Somit könnten die Kosten auch nicht in Deutschland als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts.

Die Aufwendungen (Reisekosten, Beratung, Maklerkosten usw.) waren auf die Errichtung einer festen Einrichtung der Klägerin in den Vereinigten Arabischen Emiraten ausgerichtet. Dass die Bemühungen final nicht erfolgreich waren, sondern durch eine andere Gesellschaft abgeschlossen wurden, an der gar nicht mehr alle Gesellschafter der GbR beteiligt waren, ändert an den steuerlichen Folgen nichts.

Praxishinweis für den Arzt

Die Ausführungen bzw. die Urteilsgrundsätze gelten (vorläufig) nur in Bezug auf Drittstaaten. Bei vergeblichen Kosten im Zusammenhang mit Betriebsstätten innerhalb der EU ist dies anders, weil dann die Niederlassungsfreiheit zu beachten ist. Auf jeden Fall ist eine Praxisgründung im Ausland auch steuerlich nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Ärzte mit entsprechenden Vorhaben sollten sich deshalb unbedingt von einem Steuerberater beraten lassen, bevor sie tätig werden.