Welchen Heilberufsausweis benötige ich künftig für das mobile Kartenlesegerät?
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Welchen Heilberufsausweis benötige ich künftig für das mobile Kartenlesegerät?
Ich habe schon seit längerer Zeit einen elektronischen Heilberufsausweis. Nun habe ich gehört, dass ich einen neuen benötige, um die Patientendaten aus dem mobilen Kartengerät ins PVS übertragen zu können. Stimmt das?
Dr. med. Samira T. aus Niedersachsen
Einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) benötigen Sie zum Beispiel, um die Versichertendaten aus dem mobilen Kartenlesegerät zu entschlüsseln. Denn das arbeitet im Offlinebetrieb. Um die vorgeschriebene Aktualisierung der Versichertenstammdaten bei Hausbesuchen durchführen zu können, müssen Sie die Daten später in Ihr Praxisverwaltungssystem übertragen. eHBAs gab es allerdings schon vor Einführung der Telematikinfrastruktur (TI). Daher existieren Ausweise mit und ohne TI-Funktionen. Falls Ihr Ausweis zu den älteren zählt, brauchen Sie einen neuen eHBA mindestens ab der zweiten Generation. Denn die künftig verschlüsselten Informationen auf der elektronischen Gesundheitskarte wie den Notfalldatensatz können Sie nur mit einem solchen eHBA oder einem Praxisausweis (SMC-B-Karte) auslesen. Diese neuen mobilen Kartenlesegeräte werden übrigens mit 350 Euro finanziert, zuzüglich der Erstattung für den zusätzlichen Praxisausweis.
Austausch der alten Ölheizung: Gibt es dafür eine finanzielle Förderung?
Das Haus, in dem sich meine Arztpraxis befindet, gehört mir. Nun ist die Ölheizung im Keller schon etwas älter und ich möchte auf eine umweltfreundlichere Heizmethode umstellen. Gibt es dafür staatliche Förderungen?
Dr. med. Theodor B. aus Bayern
Ja, die gibt es! Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BaFa) bietet ein Förderprogramm für Interessierte, die ihre Heizungsanlage mithilfe erneuerbarer Energien sanieren möchten. Förderfähig sind Anlagen, die mindestens seit zwei Jahren in einem Gebäude installiert sind und nun ergänzt oder ersetzt werden sollen. Eine Förderung ist allerdings nicht möglich, wenn für eine Heizungsanlage eine Austauschpflicht gemäß § 10 der Energieeinsparverordnung (EnEV) vorliegt. Ein Merkblatt zu den technischen Voraussetzungen finden Sie hier.
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, freiberuflich Tätige, Unternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände, gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften.
Wenn Sie Ihre alte Ölheizung austauschen möchten, können Sie sogar von der Ölaustausch-Prämie profitieren. Die erhalten Sie, wenn Sie Ihre Ölheizanlage außer Betrieb nehmen und dafür eine förderfähige Biomasseanlage, Wärmepumpenanlage oder Gas-Hybridheizung installieren. In diesem Fall können Sie bis zu 45 Prozent der förderfähigen Kosten erstattet bekommen.
Ein Rechenbeispiel: Sie ersetzen Ihre alte Ölheizung gegen eine moderne Pelletzentralheizung mit Pufferspeicher und ggf. mit Solarthermieunterstützung und sanieren den Schornstein. Hierfür erhalten Sie auf die Gesamtinvestition der förderfähigen Kosten 45 Prozent erstattet. Betragen die Investitionskosten zum Beispiel 22.000 Euro, ergibt dies eine Fördersumme in Höhe von 9.900 Euro. Wichtig: Den Antrag müssen Sie vor Beginn der Maßnahme stellen und zwar elektronisch unter https://fms.bafa.de/BafaFrame/map.
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