Start der Elektronischen Patientenakte am 1. Juli: Was Ärzte und Ärztinnen jetzt wissen müssen
Ina ReinschAb 1. Juli 2021 ist die elektronische Patientenakte (ePA) in der Praxis am Start. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind nun verpflichtet, sie auf Wunsch der Patientinnen und Patienten zu befüllen. Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen aus dem Praxisalltag.
Mit der elektronischen Patientenakte (ePA) sollen Ärztinnen und Ärzte medizinische Befunde und Informationen fach- und einrichtungsübergreifend abrufen können. Am 1. Juli 2021 ist nun der Starschuss gefallen, die ePA soll im Praxisalltag zum Einsatz kommen. Wie bei allen neuen Anwendungen gibt es zu Beginn viele Fragen. Wir beantworten die wichtigsten.
Mit welchen Sanktionen mus ich rechnen, wenn ich die ePA nicht seit 1. Juli nutze?
Der Gesetzgeber hatte ursprünglich festgelegt, dass Arztpraxen, die ab dem 1. Juli 2021 nicht über die notwendige Technik verfügen, die Vergütung aus vertragsärztlicher Tätigkeit um ein Prozent gekürzt wird. Dies soll nicht gelten, wenn die notwendigen und von der Industrie zugelassenen Komponenten vor dem 1. Juli 2021 bestellt wurden.
Bezieht sich die vom Patienten erteilte Zugriffsberechtigung auf die gesamte Praxis?
Es handelt sich um eine Institutionsberechtigung. Das bedeutet, dass sowohl Ärzte als auch ihre berufsmäßigen Gehilfen auf die ePA zugreifen können, wenn eine Zugriffsberechtigung eingerichtet wurde.
Behalte ich einen heruntergeladenen Befund in meinem Praxissystem auch wenn der Patient diesen in der ePA löscht?
Ja. Die Dokumente, die in der ePA und im Praxisverwaltungssystem gespeichert werden, sind getrennte Dokumente. Löscht ein Patient ein Dokument in der ePA, dann ist es ausschließlich dort nicht mehr vorhanden.
Kann der Patient nachvollziehen, wer auf welches Dokument zugegriffen hat?
Ja. Durch die Funktion „Protokolle einsehen“ wird jede Transaktion innerhalb der ePA dokumentiert, sodass der Patient sieht, wer zu welcher Zeit etwas hochgeladen, heruntergeladen oder gelöscht hat.
Kann ich als Arzt/Ärztin Dokumente in der ePA ändern?
Informationen innerhalb eines Dokuments können Ärzte nicht ändern. Sie können jedoch ein Dokument in einer aktualisierten oder korrigierten Version einstellen und fehlerhafte Dokumentenversionen in Absprache mit dem Versicherten aus der ePA löschen.
Wer genau befüllt die ePA?
Die ePA kann vom Patienten oder durch von ihm beauftragte Arztpraxen befüllt werden. Für alte Befunde gilt: Sie können sowohl vom Versicherten als auch vom Arzt eingestellt werden: Versicherte können ein altes Dokument scannen und es in die ePA hochladen. Ärzte müssen alte Dokumenten dann hochladen, wenn sie zum aktuellen Behandlungskontext gehören und der Patient das wünscht.
Muss der Patient für das Befüllen vor Ort sein?
Nein. Die Praxis hat Zugriff auf die ePA, soweit der Patient zuvor eine aktive Berechtigung eingeräumt hat.
Muss der Arzt vor Beginn der Therapie oder Behandlung alles kenne, was in der ePA enthalten ist?
Nein. Ist die ePA freigeschaltet und im Rahmen der Anamnese und Befunderhebung ergibt sich, dass behandlungsrelevante Informationen in der ePA vorhanden sein könnten, ist aber der gezielte Blick in die ePA empfehlenswert. Die ePA ist also eine Sekundärdokumentation.
Wenn ich als Arzt wichtige Dokumente aus der ePA nicht herunterlade und lese – welche haftungsrechtlichen Folgen ergeben sich?
Ob und welche von den verschlüsselten Dokumenten in der ePA relevant sein können, sollte im Rahmen des Anamnesegesprächs geprüft werden. Die Haftung gestaltet sich ähnlich zu Vorbefunden. Auch hier wird im Rahmen der Anamnese nach möglichen Vorerkrankungen und Befunden anderer Ärzte gefragt. Wenn der Patient dies bejaht, sollte mithilfe der Metadaten nach dem Dokument in der ePA gesucht werden. Ist dies nicht auffindbar, sollten Ärzte einen Vermerk im lokalen Praxisverwaltungssystem hinterlegt.
Muss ich ein schriftliches Einverständnis des Patienten zum Befüllen der ePA einholen?
Nein. Der Patient verwaltet und vergibt Berechtigungen entweder über die ePA-App seiner Krankenkasse oder über das Kartenterminal in der Praxis vor Ort unter Nutzung seiner elektronischen Gesundheitskarte und der PIN. Einer schriftlichen Einwilligung bedarf es nicht.