Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxis

Für den ersten Eindruck gibt es keine zweite Chance, sagt ein Sprichwort. Daher legen viele Praxisinhaberinnen und -inhaber Wert auf einheitliche Praxiskleidung und ein gepflegtes Erscheinungsbild ihrer Mitarbeitenden. In vielen Praxen sind einheitliche Oberteile mit dem Praxislogo und eine weiße Hose üblich.

Doch schon bei den Schuhen fängt die Unsicherheit an: offen oder geschlossen, weiß oder farbig? Bei Vorschriften zu Frisuren, Unterwäsche, Piercings, Tattoos oder Fingernägeln reagieren einige Mitarbeitende zunehmend gereizt. Wie viel Individualität ist also zulässig?

Eine gute Möglichkeit, einheitliche Arbeitskleidung vorzuschreiben, ist eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Wer die nicht hat, kann Corporate Fashion aber auch über sein Weisungsrecht durchsetzen. Nach § 106 Gewerbeordnung muss der Arbeitgeber dieses nach „billigem Ermessen“ ausüben. Ein schwammiger Begriff, der nichts anderes meint, als dass er die Interessen der Beschäftigten, hier vor allem deren allgemeines Persönlichkeitsrecht, in angemessener Weise berücksichtigen muss.

Auch Tattoos, Piercings und Nägel spielen eine Rolle

Dort, wo eine spezielle Schutzkleidung vorgeschrieben ist, etwa im OP-Bereich, muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurücktreten. Der Arbeitgeber muss hier wegen seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht darauf bestehen, dass Mitarbeitende diese Kleidung tragen. Im allgemeinen Praxisalltag sollte man aber genauer hinsehen. Nach der Rechtsprechung darf der Arbeitgeber eine bestimmte Arbeitskleidung vorschreiben, wenn das äußere Erscheinungsbild durch das Tragen einheitlicher Arbeitskleidung verbessert werden soll. Die Arbeitskleidung darf aber nicht ungeeignet sein oder die Würde der Arbeitnehmer beeinträchtigen. Ärzte dürfen daher problemlos einheitliche Hosen und Shirts vorschreiben.

Bei den Schuhen geht es neben der Einheitlichkeit auch um Arbeitssicherheit und Hygiene. Daher darf der Arbeitgeber in der Arztpraxis geschlossenes und abwischbares Schuhwerk verlangen. Auch die Vorgabe, unter der Dienstkleidung schlichte weiße oder hautfarbene Unterwäsche zu tragen, kann zulässig sein. Das haben Gerichte schon für Sicherheitspersonal am Flughafen entschieden. Allerdings kommt es hier auf den Einzelfall an. Tragen die Mitarbeitenden beispielsweise dunkle und eher blickdichte Kleidung, überwiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und sie dürfen darunter das tragen, was sie wollen. Das gilt auch für Mitarbeitende, die nur im Backoffice arbeiten.

Aus hygienischen Gründen darf der Chef auch verlangen, dass die Fingernägel bei Mitarbeitenden mit Patientenkontakt kurz und ohne Nagellack sind. Auch künstliche Nägel kann er verbieten. Bei den Haaren verhält es sich ähnlich. Wer Patientenkontakt hat, muss sie zusammenbinden. Ob die Haare aber kurz oder lang, rot oder schwarz sind, muss dem Chef egal sein. Sichtbare Tattoos und Piercings dürfen Praxisinhaber untersagen oder verlangen, dass sie während der Arbeitszeit verdeckt oder herausgenommen werden. Tattoos und Piercings, die man nicht sieht, gehen den Praxischef dagegen nichts an.

Wer muss die Praxiskleidung bezahlen?
Tragen Mitarbeitende in der Arztpraxis Arbeitskleidung aus eigenem Interesse, um ihre Privatkleidung zu schonen, müssen sie diese grundsätzlich selbst finanzieren. Vorgeschriebene einheitliche Praxiskleidung wie Hosen, Schuhe und Shirts muss dagegen der Praxischef bezahlen. Er kann die Mitarbeitenden aber an den Kosten beteiligen, wenn diese die Kleidung auch außerhalb der Arbeitszeit tragen können.