Geführte Honorarärzte sind sozialversicherungspflichtig
A&W RedaktionHonorarärzte, die in einer Klinik oder einer Praxis tätig sind, dort freiwillig an der Rufbereitschaft teilnehmen, sich die Patienten durch die Leitung zuweisen lassen und keinerlei wirtschaftliches Risiko tragen, sind sozialversicherungspflichtig. Das hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht bestätigt.
Ein Arzt ist nicht freiberuflich, sondern abhängig in einer Klinik oder einer Praxis beschäftigt, wenn er Anweisungen entgegen nimmt, sich Patienten und Arbeitszeiten zuweisen lässt und kein wirtschaftliches Risiko trägt. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht konnte in einem entsprechenden Fall jedenfalls keinen Unterschied zwischen dem angeblichen Freiberufler und seinen angestellten Kollegen erkennen.
Verhandelt wurde der Fall einer Klinik, die sich gegen Beitragsnachzahlungen zur Sozialversicherung wehrte. Die Rentenversicherungsanstalt forderte die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 52.846,12 Euro für vier Honorarärzte, die während ihrer Tätigkeit in die für sie fremde Arbeitsorganisation der Antragstellerin eingebunden gewesen seien. Sie seien zu Bereitschaftsdiensten sowie zur Behandlung von Patienten verschiedener Abteilungen eingesetzt worden, weil diese personell stark belastet bzw. unterbesetzt gewesen seien.
Honorarärzte den Patienten gegenüber nicht als selbstständig Tätige aufgetreten
Die Vergütungen seien in den jeweiligen Honorarverträgen geregelt worden und hätten ein festes Stundenhonorar mit Zuschlägen beinhaltet. Die Einsatzplanung habe sich an den Rahmenbedingungen des Krankenhauses orientiert. Nach entsprechender Abstimmung sei eine Übernahme der geplanten Dienstzeiten in die Dienstpläne erfolgt. Während des Bereitschaftsdienstes seien die Ärzte verpflichtet gewesen, sich auf dem Krankenhausgelände aufzuhalten. Die Honorarärzte seien den Patienten gegenüber nicht als selbstständig Tätige aufgetreten, sondern als Mitarbeiter des Hauses. Ein Unternehmerrisiko als wesentliches Merkmal einer Selbstständigkeit habe nicht vorgelegen.
Gegen den entsprechenden Bescheid erhob die Klinik Widerspruch. Es habe weder eine Tätigkeit nach Weisungen noch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation gegeben. Auch habe ein Unternehmerrisiko für die Honorarärzte bestanden, da im Urlaubs- und Krankheitsfalle keine Zahlung an sie erfolgt sei. Die Honorarärzte hätten zudem auf ihre Arbeitszeit Einfluss genommen, anders als die angestellten Ärzte. Sie hätten außerdem selbst bestimmen können, wie viel sie arbeiten und nicht an Teambesprechungen teilgenommen.
Das Sozialgericht Lübeck sah dennoch die Rentenversicherungsanstalt im Recht und bestätigte unter Berufung auf ältere Urteile dessen Auffassung. Es sei nun mal so, dass ein Arzt, der dem Weisungsrecht der Krankenhausleitung unterliege, eine arbeitsbezogene Vergütung in Form eines erfolgsunabhängigen Stundenlohns erhalte, in den Betrieb des Krankenhauses eingegliedert sei, auf das Pflegepersonal des Krankenhauses zurückgreifen könne, kein unternehmerisches Risiko tragen müsse und die Betriebsmittel der Klinik nutzen dürfe, nicht selbständig tätig sei.
Eine “unbillige Härte” wollte das Gericht in der Nachforderung auch nicht erkennen, da die Klinik über eine betriebswirtschaftliche Größe verfügt, die die Zahlung in seinen Augen “als relativ unproblematisch” erscheinen ließ.
Dieses Ergebnis versuchte die Klinik in der nächsten Instanz noch anzufechten, allerdings ohne Erfolg. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Darauf wird bei der Prüfung geachtet
Wichtig zu wissen: Bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kommt es darauf an, wie stark der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Geprüft wird, ob der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Eine selbstständige Tätigkeit muss hingegen vor allem durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet sein. Das bedeutet nicht, dass z.B. der freie Mitarbeiter gar keine Anweisungen entgegen nehmen darf. Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf Selbstständigkeit hinweisen, so ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen und die Arbeitsleistung prägen.
Werden Mitarbeiter beispielsweise von Zahlungen bei Abwesenheit durch Urlaub oder Krankheit ausgeschlossen, ist das noch lange kein “Unternehmerrisiko”. Vielmehr muss geprüft werden, ob nicht sogar eine Pflicht zur Lohnfortzahlung besteht, weil aufgrund der anderen Merkmale eine feste Beschäftigung vorliegt (Az.: L 5 KR 176/16 B ER).