Geschäftsunfähigkeit bei Demenz: Was Ärztinnen und Ärzte ihren Patient:innen raten sollten
dpa infocomDemenz ist nicht nur eine medizinische Herausforderung – sie kann auch zu erheblichen rechtlichen Komplikationen führen. Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet das: Sie sind häufig erste Ansprechpartner:innen, wenn es um Aufklärung und Unterstützung bei der Vorsorge geht. Denn Demenzkranke können geschäftsunfähig werden – und trotzdem Verträge abschließen, Bestellungen tätigen oder Abos abschließen. Damit solche Verträge später rechtlich angefochten werden können, ist es entscheidend, dass Betroffene rechtzeitig vorsorgen. Ärztlicher Rat und ggf. ein entsprechendes Gutachten können dabei eine zentrale Rolle spielen.
Eine Demenzerkrankung schränkt den Alltag stark ein. Und auch rechtlich kann sie für Probleme sorgen - etwa wenn Erkrankte Bestellungen tätigen oder Verträge unterschreiben, obwohl sie eigentlich geschäftsunfähig sind. Um Ärger zu vermeiden, sollte man hier frühzeitig tätig werden und etwa eine Vorsorgevollmacht erteilen, rät die Stiftung Warentest (Ausgabe 03/2025).
Mit einer Vorsorgevollmacht darf sich die darin bestimmte Person um alle rechtlichen Angelegenheiten des oder der Demenzkranken kümmern. Gibt es keine solche Vollmacht, ist es für Angehörige meist aufwendig zu beweisen, warum ein Vertrag, den der oder die Erkrankte abgeschlossen hat, unwirksam sein sollte, so die Stiftung.
Die Rolle der Ärztin oder des Arztes bei der Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsfähigkeit besteht – so Stiftung Warentest – solange Betroffene in der Lage sind, den Inhalt und die Tragweite eines Vertrags zu verstehen. Ist das nicht mehr der Fall, gelten sie als geschäftsunfähig, und der Vertrag ist ungültig. Das kann auch ohne richterliche Feststellung erfolgen – häufig reicht ein ärztlicher Nachweis über die kognitive Einschränkung aus.
An dieser Stelle sind Mediziner:innen oft gefragt: Ein fundiertes Attest zur Geschäftsunfähigkeit kann im Zweifel entscheidend sein, um eine Rückabwicklung zu ermöglichen oder um Anbieter über die Demenzdiagnose zu informieren. Gerade bei Online- oder Telefonverträgen können so Rückgaben oder Widerrufe in Gang gesetzt werden.
Was darf der Bevollmächtigte für Demenz-Patienten tun
Der oder die Bevollmächtigte kann nun für die erkrankte Person eine Rückerstattung veranlassen oder, falls etwas bestellt wurde, die Ware ablehnen. Bei online oder telefonisch getätigten Verträgen oder Bestellungen kann die Betreuerin oder der Betreuer ebenfalls handeln. Oft ist ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen möglich. Auch nach der Frist sollte es ausreichen, den Anbieter über die Demenz zu informieren und die Handlung für unwirksam zu erklären, so Stiftung Warentest. Die bestimmte Bezugsperson sollte zudem regelmäßig prüfen, ob eventuell neue Verträge abgeschlossen wurden. So kann sie im besten Fall frühzeitig eingreifen, bevor große Summen vom Konto des oder der Erkrankten abgebucht werden.Gut zu wissen: Auch mit Demenz darf man sogenannte Bagatellgeschäfte, also alltägliche Einkäufe, die kein großes finanzielles Risiko bergen, eigenständig tätigen.
Keine Vollmacht? Betreuungsperson wird bestimmt
Wer keine Vorsorgevollmacht hat, hat möglicherweise zumindest eine Betreuungsverfügung verfasst, in der Personen für den Betreuungsfall bestimmt oder auch explizit ausgeschlossen werden.
Und auch wer nicht vorgesorgt hat, dem kann bei Geschäftsunfähigkeit eine Betreuungsperson zugewiesen werden. Das geschieht dann durch das Betreuungsgericht. Findet dieses keine geeigneten Personen im unmittelbaren Umfeld, setzt es einen Berufsbetreuer ein, so Stiftung Warentest.
Die Betreuer werden anders als bei der Vorsorgevollmacht in der Regel vom Gericht kontrolliert.
Bezugspersonen haften - an die Versicherung denken
Achtung: Der Betreuer oder die Betreuerin haftet für einen. Das gilt etwa, wenn man Schäden oder Unfälle verursacht. Darum sollten die bestimmten Personen eine private Haftpflichtversicherung abschließen, die Schäden durch Demenzkranke abdeckt, rät die Stiftung. Und die Versicherung sollte über die Krankheit informiert werden.
Und: Das Ehegattenvertretungsrecht ist nur auf sechs Monate begrenzt und somit keine langfristige Lösung.