Künstliche Befruchtung: Keine Kostenübernahme bei gleichgeschlechtlichen Paaren
Marzena SickingKrankenkassen sind bei unerfülltem Kinderwunsch verpflichtet, die Kosten für eine künstliche Befruchtung zu übernehmen. Dies gilt allerdings nur für klassische Ehen. Gleichgeschlechtliche Paare erfüllen die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme laut Bundessozialgericht hingegen nicht.
Wie der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 10. November 2021 entschieden hat (Aktenzeichen: B 1 KR 7/21 R), haben gleichgeschlechtliche Paare gegenüber gesetzlichen Krankenversicherungen keinen Anspruch auf eine Kinderwunschbehandlung. Der Grund: Für die Kostenübernahme der Behandlung durch die Kassen gibt es bei gleichgeschlechtlichen Paaren bisher keine gesetzliche Grundlage.
Kasse muss Behandlung nicht in jedem Fall bezahlen
So gelten laut § 27a Absatz 1 Nummer 4 SGB V medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nur dann als Krankenbehandlung, wenn ausschließlich Eizelle und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden (sogenannte homologe Insemination). Der Gesetzgeber verpflichtet die Krankenkassen also nicht dazu, auch eine Kinderwunschbehandlung unter Verwendung von Spendersamen (sogenannte heterologe Insemination) vorzusehen.
Als Voraussetzung geht man also von einer grundsätzlich bestehenden Zeugungsfähigkeit des Ehepaares aus. Die Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung ist gesetzlich an ein sogenanntes krankheitsähnliches Unvermögen geknüft. Die gesetzliche Krankenkasse muss somit nur bei nachgewiesener eingeschränkter, aber nicht aufgehobener Zeugungsfähigkeit zahlen. Außerdem findet die Förderung der künstlichen Befruchtung nur mit eigenen Ei- und Samenzellen der Eheleute statt.
Krankenkasse muss nicht für “zeugungsbiologische Grenzen” aufkommen
Laut Urteil ändere die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe nichts daran. Auch erfolge aus den Bemühungen, die gleichgeschlechtliche Ehe an die gemischtgeschlechtliche Ehe anzugleichen für Krankenkassen nicht die Pflicht, die zeugungsbiologischen Grenzen aus ihren Mitteln auszugleichen.
Kosten eventuell steuerlich absetzbar
Gleichgeschlechtliche Paare mit Kinderwunsch müssen die Kosten für die Behandlung also weiterhin selbst übernehmen. Ob sich die Kosten, die inklusive Samenspende durchaus fünfstellig ausfallen können, von der Steuer absetzen lassen, wird demnächst vor dem Bundesfinanzhof geklärt. Dort ist die Klage einer Alleinstehenden anhängig, die sich ihre Eizelle mit einem Spendersamen befruchten ließ und die Kosten dafür absetzen wollte.