Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Lexikon

Als Betriebsstätte gilt der Vertragsarztsitz. Nebenbetriebsstätten sind weitere zulässige Orte, an denen der Vertragsarzt oder das Medizinische Versorgungszentrum neben ihrem Hauptsitz an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Betriebsstätte einer Berufsausübungsgemeinschaft sind die örtlich übereinstimmenden Vertragsarztsitze ihrer Mitglieder. Hat die Berufsausübungsgemeinschaft mehre örtlich unterschiedliche Vertragsarztsitze, bestimmen ihre Partner einen Vertragsarztsitz als Betriebsstätte und die übrigen Praxissitze als Nebenbetriebsstätten. Die Wahl des Sitzes ist für den Ort zulässig, an dem der Versorgungsschwerpunkt der Berufsausübungsgemeinschaft liegt. Die Wahl ist für zwei Jahre verbindlich.