Versicherer kann Krankentagegeld nicht ohne Weiteres reduzieren
A&W RedaktionUm sich gegen Verdienstausfälle abzusichern, schließen die meisten Niedergelassenen eine Krankentagegeldversicherung ab. Doch was, wenn die Gesellschaft im Ernstfall weniger zahlt als eingeplant? Ein aktuelles Urteil macht Hoffnung.
Dass private Krankenversicherungen Kunden nicht einfach das Krankentagegeld kürzen dürfen, wenn diese wegen ihrer gesundheitlichen Probleme weniger verdienen als zuvor, hat der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2016 entschieden – und die entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen der Gesellschaften wegen mangelnder Transparenz für unwirksam erklärt (Az. IV ZR 44/15).
Dennoch kommt es immer wieder vor, dass die Gesellschaften genau das tun. Schließlich hat sich die Branche im Anschluss an das Grundsatzurteil aus Karlsruhe hektisch darum bemüht, ihre Bedingungen den neuen Anforderungen anzupassen und die gerügte Klausel durch eine zwar inhaltsgleiche, aber transparente Formulierung zu ersetzen.
Allerdings haben es wohl nicht alle Gesellschaften geschafft, ihre Kunden ausreichend über dieses „Klauselersetzungsverfahren“ zu informieren – mit weitreichenden Folgen, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln beweist (Az. 23 O 88/19).
Versicherungsmakler gegen Versicherung
Im konkreten Fall hatte ein selbstständiger Versicherungsmakler geklagt, der eine private Krankengeldpolice besaß. Versichert war ein Krankentagegeld von 57,00 Euro ab dem 15. Tag sowie von weiteren 67,00 Euro ab dem 43. Tag. Im Sommer 2017 nahm der Versicherer ein Klauselersetzungsverfahren vor. Der Kunde bestritt jedoch, je über dieses Verfahren informiert worden zu sein.
2016 erkrankte der Versicherungsmakler und konnte nicht mehr arbeiten. Sein Gewinn verringerte sich dadurch deutlich und sein Nettotageseinkommen unterschritt das vereinbarte Krankentagegeld. Als die Gesellschaft vor Auszahlung des Krankengelds das Einkommen des Kunden prüfte, stellte sie denn auch fest, dass deshalb nur noch ein Tagessatz von 38 Euro versicherbar sei. Den Vertrag passte sie daraufhin einseitig an – sehr zum Unwillen des immer noch erkrankten Versicherungsnehmers. Der klagte und verlangte für die Zeit zwischen Dezember 2017 und Februar 2018, von Juni 2018 bis September 2018 und von November 2018 bis Januar 2019 die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und den ursprünglich versicherten Krankentagegeld – mit Erfolg.
Wer schreibt, der bleibt
Da sich nicht feststellen ließ, dass der Kunde den Brief der Versicherungsgesellschaft zur Einbeziehung der neuen Klauseln im Jahr 2017 bekommen hatte, diese aber erst mit Zugang des Schreibens wirksam werden, durfte die Versicherung den Vertrag nicht anpassen und das Krankengeld reduzieren, entschied das LG Köln.