Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Wesen bei der Ausübung eines freien Berufes, zu denen steuerlich auch die Ärzte zählen, ist es, dass hier vor allem der Einsatz von persönlichem Intellekt und die durch qualifizierte Ausbildung erworbenen fachlichen (medizinischen) Kenntnisse im Vordergrund stehen. Der Umfang des entsprechenden Betriebsvermögens – notwendiges oder gewillkürtes – wird durch die besonderen Erfordernisse des jeweiligen Berufes eingegrenzt.

Notwendiger wirtschaftlicher Zusammenhang

Kapitalgeschäfte, wie z. B. eine Darlehensgewährung, sind daher bei Ärzten in der Regel nicht zwangsläufig beruflich veranlasst. Es sei denn, das zu beurteilende Geldgeschäft steht objektiv in einem unmittelbaren und notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Beruf des jeweiligen Arztes. Ein solcher konkreter Veranlassungszusammenhang besteht meines Erachtens beispielsweise auch bei der Darlehensgewährung eines Arztes (oder Steuerberaters, Rechtsanwalt) zur Rettung von Honorarforderungen.

Betriebliche Veranlassung eines Arztes

Nicht “ursächlich betrieblich” veranlasst sind hingegen Kapitalgeschäfte, bei denen objektiv nicht zu erkennen ist, inwiefern das finanzielle Engagement die freiberufliche Arztpraxis fördern kann. Desweiteren gehören Kapitalanlagen eines Arztes nicht zum (notwendigen) Betriebsvermögen, wenn sie ein eigenes wirtschaftliches Gewicht haben. Darlehensverluste eines Arztes – im Streitfall die eines Rechtsanwalts – führen somit nicht zu (Sonder-) Betriebsausgaben, wenn das Kapitalgeschäft ein eigenes konkretes wirtschaftliches Gewicht hat.

Das Darlehnsgeschäft hat eigenes wirtschaftliches Gewicht, wenn…

Ein “eigenes wirtschaftliches Gewicht” ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn es dem Arzt auf die Kapitalanlage selbst ankommt. Das heißt, die Gewinnung von Aufträgen lediglich ein erwünschter Nebeneffekt ist. Also wenn beispielsweise mit der Kapitalanlage ein Geschäft finanziert wird, bei dem die Erzielung eines eigenen Spekulationsgewinns nicht verneint werden kann, wie es im zu entscheidenden Streitfall der Fall war. Eine damit ggf. verbundene Förderung einer Mandatsbeziehung (oder der Patienten) berührt als lediglich erwünschter Nebeneffekt die Versagung eines Betriebsausgabenabzugs nicht, stellte dabei das FG Hamburg mit Urteil vom 16.02.2016 (Az. 2 K 170/13) klar.

Für den Arzt bedeutet dieses Urteil, dass entsprechende Verluste aus der Darlehnsvergabe ggf. steuerlich berücksichtigt werden können. Allerdings nur, falls ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang zu seiner ärztlichen Tätigkeit hergestellt werden kann. Dazu sollte er vor dem entsprechenden Kapitalgeschäft seinen steuerlichen Berater konsultieren, um die möglichen steuerlichen Effekte zu erörtern.