Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Bekanntlich sind die Beiträge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs seit 2005 jährlich zunehmend bis zu einem Höchstbetrag steuerlich absetzbar. Dadurch ergibt sich für Ärzte eine erhebliche steuerliche Entlastung, die man sich bei der Altersvorsorge zu Nutze machen kann.

Das maximale Abzugsvolumen, welches im vergangenen Jahr noch bei 22.172 Euro (bei Zusammenveranlagung 44.344 Euro) lag, ist 2016 bereits auf 22.767 Euro angestiegen und wird auch künftig jährlich angepasst. Allerdings befinden wir uns derzeit noch in einer Übergangsphase: Von den vollen Höchstbeträgen können Sie erst ab dem Jahr 2025 profitieren. Bis dahin sieht das Gesetz eine schrittweise Anhebung der jährlich abziehbaren Basisvorsorgeaufwendungen vor.

Für das Jahr 2016 können aber immerhin bereits 82 Prozent der Beiträge steuerlich berücksichtigt werden. Das bedeutet: Alleinstehende können 18.669 Euro und verheiratete Paare 37.338 Euro steuerlich geltend machen.

Parallel nimmt aber auch der Besteuerungsanteil der Renten sukzessive zu. Bei einem Renteneintritt im Jahr 2015 war ein Anteil von 70 Prozent des Ruhegeldes der Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen. Der steuerpflichtige Teil ist immer abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Er steigt bis 2020 jährlich um 2 Prozentpunkte und danach um 1 Prozentpunkt pro Jahr auf 100 Prozent in 2040.

Frei gewordene Beträge für die Altersversorgung nutzen

Die zunehmende Differenz zwischen Brutto- und Nettorente können Ärzte sich zunutze machen und zum Beispiel einen Teil, der durch den Sonderausgabenabzug frei gewordenen Beträge zur Aufstockung der persönlichen Altersvorsoge verwenden. Ein durchaus interessanter Weg, um auch im Alter den gewohnten Lebensstandard beibehalten zu können.

Einige Versorgungsanstalten haben schon die Beitragssätze erhöht. Bei der Bayerischen Ärzteversorgung etwa wird der Satz für selbständige Mitglieder jedes Jahr um 0,5 Prozentpunkte aufgestockt, bis 2022 ein Beitragssatz von 18 Prozent erreicht ist.

Auch andere Anstalten haben durch Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes auf die veränderte steuerliche Situation reagiert. Bei der Versorgungseinrichtung Baden-Württemberg wird zudem „angeraten, die Möglichkeiten durch Zuzahlungen zu nutzen.“ Dieser Ratschlag hat Hintergrund. Wie unsere Tabelle zeigt, sind die Nettorenten in der Zukunft erheblich kleiner als die Bruttoauszahlungen.

Die freiwillige Zusatzversorgung können alle in Anspruch nehmen, die die Höchstabgabe schon ausgeschöpft haben. Und zwar ohne Gesundheitsprüfung, wie dies bei der Lebensversicherung notwendig wäre. Außerdem kann man sich jährlich neu entscheiden, ob und wie man an der Aufstockung teilnehmen möchte. Zudem sind die Erhöhungsbeiträge steuerlich ebenfalls absetzbar.

Renten werden zunehmend besteuert*

Beispiele
Rentenhöhe
Steuersatz
Steuersumme
Steuerschuld
Dr. A. geb.1953
Rente mit 65 J. 3000 € 78 % 2340 € 585 €
Dr. B. geb.1963
Rente mit 67 J. 3000 € 91 % 2730 € 682 €
Dr. C. geb.1973
Rente mit 67 J. 3000 € 100 % 3000 € 750 €

*Nachgelagerte Besteuerung: angenommener individueller Steuersatz 25 % bei Renteneintritt. Quelle: ÄK Westfalen-Lippe