Urteil zur steuerlichen Absetzbarkeit eines Praxiswagens
A&W RedaktionMachen Sie auf dem Weg in Praxis auch Hausbesuche? Dann wird Sie dieses Finanzgerichtsurteil zur steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten des Praxiswagens interessieren.
Es geht um sogenannte Dreiecksfahrten. Das sind Fahrten zwischen Wohnung und Praxis, bei denen eine Einzelfahrt am Tag durch einen oder mehrere Patientenbesuche unterbrochen wird (entweder Wohnung–Patient–Praxis–Wohnung oder Wohnung–Praxis–Patient–Wohnung). Weil ein Hausarzt solche Fahrten grundsätzlich und uneingeschränkt als betrieblich veranlasst abrechnete, musste jetzt das Finanzgericht Münster zur Höhe des Betriebsausgabenabzugs bei Dreiecksfahrten Stellung nehmen (Urteil vom 19. Dezember 2012, Az.: 11 K 1785/11 F).
Arzt klagt gegen Finanzamt
Der klagende Hausarzt ermittelt die Privatnutzungsanteile für seinen Praxiswagen nach der Fahrtenbuchmethode. Dabei behandelte er bei Dreiecksfahrten alle drei Teilstrecken jeweils als betriebliche Fahrten. Das für ihn zuständige Finanzamt erkannte den vollen Betriebsausgabenabzug seiner Fahrten lediglich für jene Teilstrecken an, die unmittelbar bei einem Patienten begannen oder endeten. Für die jeweils unmittelbare Fahrt zwischen Wohnung und Praxis setzte er lediglich die hälftige amtliche Entfernungspauschale in Höhe von 0,15 Euro pro Entfernungskilometer an.
Richter gaben Arzt teilweise Recht
Die Münsteraner Finanzrichter gaben der Klage des Hausarztes statt, aber nur teilweise. Sie bestätigten ihm den Anspruch auf die ungeschmälerte Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer für die jeweils unmittelbaren Fahrten zwischen Wohnung und Praxis. Den vollen, wie vom Kläger beanspruchten Betriebsausgabenabzug für die Fahrten insgesamt, versagte ihm das Gericht aber.
Betriebsausgaben sind begrenzt
Begründung: Die Betriebsausgaben seien für Strecken zwischen Wohnung und Praxis auf die dafür vorgesehene Entfernungspauschale begrenzt. Die typisierende Regelung gelte auch dann, wenn der gesetzgeberische Zweck, nämlich eine Minderung der Wegekosten durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Bildung von Fahrgemeinschaften, im Einzelfall nicht erreichbar sei.
Entgegen der Ansicht des Finanzamts könne allerdings keine Begrenzung auf die Hälfte der Entfernung vorgenommen werden, auch wenn für einen der beiden Wege bereits ein voller Betriebsausgabenabzug gewährt wurde. Aus Vereinfachungsgründen sehe das Gesetz unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Fahrten und der Höhe des tatsächlich getragenen Aufwands eine Pauschalregelung mit Abgeltungswirkung vor.