Mit geldwerten Vorteilen die Arbeitgeberattraktivität steigern
Dr. jur. Alex JanzenGeldwerte Vorteile sind für Praxisinhaberinnen und -inhaber ein wichtiges Thema. Denn damit können sie sich als attraktiver Arbeitgeber positionieren und geschätztes Personal an ihre Praxis binden. Aber auch neues Personal lässt sich damit leichter gewinnen. Hier ein Überblick, welche geldwerten Vorteile Sie anbieten können.
Das deutsche Steuerrecht gewährt zahlreiche Ausnahmen von der Steuerpflicht. Insbesondere bei Zuwendungen an Arbeitnehmer gibt es in vielen Fällen Einkommensteuerfreiheit.
In der Praxis werden diese Steuerbefreiungen allerdings meist zu wenig genutzt. Die Gründe dafür sind vielfältig: Zum einen müssen solche Zuwendungen gesondert buchhalterisch erfasst werden, zum anderen verlangt ihre Erfassung viel Aufmerksamkeit, damit steuerrechtlich eine saubere Trennung von steuerpflichtigen Einnahmen gelingt und die Finanzverwaltung deren Steuerfreiheit nicht beanstandet.
Wenn Sie vorhaben, Ihrem Praxisteam nachfolgende Zuwendungen zukommen zu lassen, kann es durchaus Sinn machen, Ihren Steuerberater oder Buchhalter darauf aufmerksam zu machen, dass er besonderen Wert auf deren Erfassung legt. Im Folgenden gehen wir auf einige besonders praxisrelevante Beispiele von solchen Zuwendungen ein:
Inflationsausgleich
Zum Ausgleich der Inflation können Sie Ihren Arbeitnehmern nach § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) noch bis zum 31. Dezember 2024 steuerfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Die betreffende Zuwendung kann als ein Geldzuschuss oder als ein Sachbezug erfolgen. Dabei ist es auch möglich, den betreffenden Betrag in mehrere Zuwendungen zu zerlegen, sofern deren Gesamthöhe 3.000 Euro nicht überschreitet. Die Zuwendung muss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen und kann seit dem 26. Oktober 2022 gewährt werden.
Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
Entstehen Ihren Angestellten Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung, können Sie diese nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstatten, sofern die betreffenden Aufwendungen bei Ihren Arbeitnehmern als Werbungskosten abzugsfähig sind. Unter Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung versteht das deutsche Steuerrecht Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer dadurch entstehen, dass er am Arbeitsort oder in dessen Nähe eine Zweitwohnung mietet und ihm darüber hinaus dort Ausgaben für seinen Lebensunterhalt entstehen.
Weiterbildungsleistungen
Eine interessante Möglichkeit zur Förderung von Arbeitnehmern eröffnet § 3 Nr. 19 EStG. Danach sind Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung eines Dritten steuerfrei, sofern diese Leistungen neue Fertigkeiten, Kenntnisse oder Fähigkeiten vermitteln, von zugelassenen Trägern erbracht werden und mehr als 120 Stunden dauern. Dienen die betreffenden Maßnahmen der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeitenden und eröffnen diese neue berufliche Perspektiven in der Arztpraxis, können die betreffenden Maßnahmen auch betriebsintern erbracht und müssen nicht von zugelassenen Trägern durchgeführt werden.
Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern
Heutzutage können für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten hohe Aufwendungen entstehen. Wollen Sie Ihren Angestellten hier unter die Arme greifen, können Sie nach § 3 Nr. 33 EStG diese Aufwendungen steuerfrei ersetzen. Von der Steuerfreiheit umfasst sind sowohl Unterbringung und Betreuung von Kindern in Betriebskindergärten als auch in Kindergärten von Dritten. Die betreffenden Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Verhinderung von Krankheitsrisiken und Förderung der Gesundheit
Nach § 3 Nr. 34 EStG können Sie als Arbeitgeberin oder als Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitskosten und zur Förderung der Gesundheit in der Arztpraxis gewähren, soweit die betreffenden Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die betreffenden Leistungen müssen bestimmten sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen (§§ 20, 20b Fünftes Sozialgesetzbuch, SGB V) genügen. Im Kern geht es hier um Primärprävention und um Gesundheitsförderung von Arbeitnehmern. Begünstigt sind sowohl betriebsinterne Leistungen als auch Leistungen von Dritten.
Private Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten
Erlauben Sie Ihren Praxismitarbeitenden, betriebliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte auch privat zu nutzen, ist die betreffende Nutzung nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Das gleiche gilt, wenn Sie Ihren Arbeitnehmern betriebliche System- und Anwendungsprogramme zur privaten Nutzung überlassen. Die Überlassung muss nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen, ebenso wenig ist der Wert der betreffenden Geräte oder Programme der Höhe nach begrenzt.
Elektronisches Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs
Räumen Sie Ihren Angestellten die Möglichkeit ein, deren privates Elektro- oder Hybridfahrzeug in der Praxis aufzuladen, ist die betreffende Leistung nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Das gleiche gilt, wenn Sie eine betriebliche Ladevorrichtung Ihren Arbeitnehmern zur privaten Nutzung überlassen. Diese Möglichkeiten müssen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Trinkgelder
Die nächste steuerfreie Zuwendung ist für eine Arztpraxis eher untypisch: Es handelt sich um Trinkgelder. Diese können nach § 3 Nr. 51 EStG an Arbeitnehmer steuerfrei gewährt werden. Die Gewährung von steuerfreien Trinkgeldern ist nicht lediglich auf die Restaurant-Branche begrenzt, sondern gilt branchenunabhängig. Damit können zum Beispiel zufriedene Patienten den Praxismitarbeitenden steuerfreie Trinkgelder gewähren, sofern diese freiwillig gewährt werden und auf sie kein Rechtsanspruch besteht. Wichtig ist, dass Trinkgelder Ihren Arbeitnehmern unmittelbar zugutekommen müssen. Werden Trinkgelder erst von der Arbeitgeberin beziehungsweise vom Arbeitgeber eingesammelt und dann an die Arbeitnehmer verteilt, handelt es sich um normale steuerpflichtige Einnahmen aus unselbständiger Arbeit.
Überlassung eines betrieblichen Fahrrads
Sie können nach § 3 Nr. 37 EStG Ihren Arbeitnehmern steuerfrei auch ein betriebliches Fahrrad überlassen. Der Wert des überlassenen Fahrrads ist nicht begrenzt, es darf sich allerdings nicht bereits um ein Kraftfahrzeug handelt. Ein Fahrrad ist ein Kraftfahrzeug, wenn es mit einem Elektromotor mit einer Nenndauerleistung von mehr als 0,25 kW ausgestattet ist, der das Fahrrad auf eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h beschleunigen kann. Die Überlassung des betrieblichen Fahrrads muss ebenfalls zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.