Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Corona-News

Nach den Erfahrungen im ersten Lockdown lautet das Mantra der Politik: Schulen und Kitas sollen nach Möglichkeit möglichst schnell wieder geöffnet werden bzw. offen bleiben. Das ist gut gemeint, stellt Eltern aber vor große Probleme, wenn ihr Sprössling wegen eines Corona-Verdachts an seiner Schule oder Kita doch wieder zu Hause bleiben muss und eine Betreuung braucht. Oder wenn mal wieder ein Lockdown angekündigt wird.

Ohne Arbeit kein Lohn

Erwerbstätige stehen dann nicht nur vor diversen organisatorischen Herausforderungen, sondern müssen auch befürchten, dass sie keinen Arbeitslohn erhalten, wenn sie wegen der Betreuung ihres Kindes nicht arbeiten können. Denn im deutschen Arbeitsrecht gilt die grundsätzliche Regel: „Ohne Arbeit kein Lohn“.

Um die finanziellen Nachteile für Beschäftigte zu mildern, hat der Bundestag mit dem Bevölkerungsschutzgesetz die Entschädigungsregelung des § 56 Abs. 1a IfSG bis zum 31.03.2021 verlängert und klargestellt, dass Eltern nicht nur dann Geld bekommen, wenn die ganze Schule oder Kita dichtgemacht wird. Vielmehr können sie einen Ersatz für entgangenen Lohn auch dann verlangen, wenn nur ihr Kind bzw. dessen Klasse oder Kita-Gruppe unter Quarantäne gestellt wird.

Doch wer genau erhält wann wieviel Geld? Und welche Sonderregeln gelten für Ärzte? Arzt & Wirtschaft hat die Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengetragen.

Wer hat Anspruch auf eine Entschädigung?

Anspruchsberechtigt sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern unter zwölf. Gleiches gilt für berufstätige Eltern, die ein behindertes Kind betreuen.

Welche Summen fließen maximal?

Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Verdienstausfalls. Bemessungsgrundlage ist das Netto-Arbeitsentgelt. Die Entschädigung ist allerdings auf maximal 2.016 Euro pro Monat gedeckelt. Die maximale Bezugsdauer beträgt zehn Wochen.

Woher kommt das Geld?

In den ersten sechs Wochen erhalten Beschäftigte die Entschädigung vom Arbeitgeber. Der kann sich das Geld dann von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Meist ist das das lokale Gesundheitsamt. Dauert die Quarantäne länger als sechs Wochen, müssen sich die Betroffenen selbst an die Behörden wenden.

Welche Ausnahmen gibt es?

Nach § 56 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 IfSG setzt der Entschädigungsanspruch voraus, dass der Erwerbstätige keine anderweitige „zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen“ kann. Ärzte, die einen Anspruch auf Notbetreuung für systemrelevante Berufe haben, fallen daher oft durchs Raster. Und auch wenn es keine Notbetreuungsmöglichkeit gibt, müssen berufstätige Eltern erst einmal versuchen, die Betreuung ihre Kinder durch den anderen Elternteil oder Geschwister über 16 sicherzustellen. Ist das möglich, ist ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen.