Videosprechstunde: Abrechnung telemedizinischer Leistungen
A&W RedaktionDie Videosprechstunde boomt: Vor der COVID-19-Pandemie wurden vereinzelt telemedizinische Leistungen über die GOÄ abgerechnet, mit Fortschreiten der Pandemie ist das immer häufiger der Fall. Wir sagen Ihnen, wie es geht.
Mitentscheidend für den Fortschritt der Telemedizin war auch die Änderung der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) auf dem 121. Deutschen Ärztetag im Jahre 2018. Dort heißt es seitdem im § 7 Abs. 4: „Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist…“
Abrechnungsempfehlung der BÄK
In der Sitzung am 14./15.5.2020 hat der Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) Empfehlungen zur Abrechnung telemedizinischer Leistungen beschlossen (s. Tab.). Sie beziehen sich vorwiegend auf Leistungen der sprechenden Medizin, die Nrn. 1, 3 und 60; außerdem für Hausärzte relevant die visuelle klinische Untersuchung (Nr. 5), die Bearbeitung des Medikationsplans (Nr. 70), die Verordnung und gegebenenfalls Einweisung in sogenannte Gesundheits-Apps (Nr. 76) und die Vorstellung eines Patienten in einer interdisziplinären Videokonferenz (Nr. 60).
Während die Nrn. 1 und 3 bei Beratung per Videoübertragung (z.B. Videosprechstunde) und die Nr. 60 bei Vorstellung eines Patienten mit der originären Nummer abrechenbar sind, sollten alle anderen Leistungen analog abgerechnet werden. Dabei empfiehlt es sich aus Transparenzgründen, alle Leistungen mit dem von der BÄK vorgegebenen Legendentext anzugeben (s. DÄ, 117. Jg, 26.6.20, S. A1358).
Die vorgestellten Leistungen sind bei entsprechenden Voraussetzungen auch gesteigert und mit Zuschlägen abrechenbar.
Sonstige Leistungen im Rahmen einer Videokonferenz
Außer den offiziellen Empfehlungen der BÄK sind aber auch weitere Leistungen bei Erbringung im Rahmen einer Videokonferenz denkbar. Möglich ist hier die Nr. 4, wobei vor allem an die Unterrichtung der Bezugsperson gedacht ist.
In Einzelfällen ist sicher auch die Nr. 34 im Rahmen einer Videosprechstunde denkbar. Ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt ist nach GOÄ für die Nr. 34 nicht zwingend erforderlich.
Ebenso sind einige 800er-Leistungen, analog den EBM-Vorgaben, in Einzelfällen per Videokontakt abrechenbar.
Abrechnung telemedizinscher Leistungen
GOÄ Nr. |
Abrechnung | Leistungslegende | Punkte | 1-fach-Satz (€) |
A1 | analog | Beratung durch den Arzt mittels E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen) | 80 | 4,66 |
1 | originär | Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung (z.B Videosprechstunde) | 80 | 4,66 |
3 | originär | Eingehende Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung | 150 | 8,74 |
A5 | analog | Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung | 80 | 4,66 |
A2 | analog | Ausstellung von Rezepten … mittels Videotelefonie, E-Mail durch MFA | 30 | 1,75 |
A70 | analog | Erstellung, Aktualisierung, evtl. elektronische Übersendung Medikationsplan | 40 | 2,33 |
A76 | analog | Verordnung, ggf. Einweisung in … digitale Gesundheitsanwendungen | 70 | 4,08 |
60 | originär | Vorstellung u./o. Beratung … in einer Videokonferenz… | 120 | 6,99 |
A60 | analog | Gemeinsame ärztliche telekonsiliarische Fallbeurteilung … | 120 | 6,99 |
A661 | analog | Telemetrische Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers … | 530 | 30,89 |
Quelle: Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemetrischen Leistungen (kompletter Text: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 117, Heft 26, 26. Juni 2020, S. A 1358)
Der Autor: Dr. med. Heiner Pasch, approbierter Arzt und Abrechnungsexperte