Rechnung an Privatpatienten vergessen? Verjährung läuft nicht!
A&W RedaktionManchmal bemerken Ärztinnen und Ärzte erst mit großer Verspätung, dass einzelne Rechnungen an Privatpatienten bzw. Selbstzahler nicht gestellt wurden. Kein Grund, die Forderung sofort abzuschreiben. Denn ohne Rechnung auch keine Verjährung.
Taucht nach Monaten oder Jahren bei Durchsicht der Akten auf, dass Leistungen an Privatpatienten nicht abgerechnet wurden, ist das ärgerlich, muss aber noch lange nicht in einem finanziellen Verlust enden. Tatsächlich können Ärzte nach Aussagen von Steuerexperten die ausstehenden Zahlungen beim Patienten sehr lange einfordern. Vorausgesetzt, dass bis dahin noch keine Rechnung hinausgegangen ist.
Wie lange beträgt die Verjährungsfrist für ärztliche Leistungen?
Nach Angaben der Bundesärztekammer beträgt die Verjährungsfrist für ärztliche Leistungen drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Leistung erbracht wurde und damit der Anspruch entstanden ist. Idealerweise sollte die Rechnungsstellung innerhalb dieser Zeit erfolgt sein.
Wann beginnt die Verjährung zu laufen?
Voraussetzung für den Start der Verjährung ist bei der Abrechnung allerdings die Fälligkeit des Anspruchs. Fällig wird die Zahlung also nicht mit dem Ende der Behandlung, sondern erst mit dem Ausstellen der dazugehörigen Rechnung. Das bedeutet: Hat der Privatpatient noch keine Rechnung erhalten, hat im Grunde die Verjährung noch nicht begonnen zu laufen.
Dürfen Ärzte Rechnungen erst nach Jahren stellen?
Das Prinzip “ohne Rechnung keine Verjährung” wurde zumindest in einem vor dem Amtsgericht in München verhandelten Fall bestätigt: Ein Arzt, der eine Behandlung vom Frühjahr 2014 dem Privatpatienten erst vier Jahre später in Rechnung stellte, bekam dort recht (8.09.2010 – 213 C 18634/10). Erst als die Rechnung zugestellt wurde, sei der Honoraranspruch fällig geworden, so das Urteil. Die dreijährige Verjährungsfrist begann somit erst Ende 2018 zu laufen, der Patient bzw. die private Krankenversicherung (PKV) durfte die Zahlung somit nicht verweigern.
Dürfen Ärzte eine Rechnung erst nach Jahren stellen?
Eine gesetzliche Vorgabe, bis wann Rechnungen nach Gebühren des §12 GOÄ gestellt werden müssen, existiert nicht. Aber Vorsicht: Fordert der Patient den Arzt von sich aus und mit Fristsetzung in den ersten drei Jahren nach Behandlung zur Rechnungsstellung auf, sollte man dem besser nachkommen. Reagieren Arzt oder Ärztin nicht auf die Aufforderung zur Abrechnung, kann eine sogenannte Verwirkung eintreten. Dass die Forderung danach noch beim Patienten bzw. der privaten Krankenkasse geltend gemacht werden kann, ist eher unwahrscheinlich.
Wann gelten Arzt-Rechnungen als verwirkt?
Es gibt dafür keine einheitliche Regel, nur die Annahme, dass ein Patient nach mehreren Jahren nicht mehr damit rechnen muss, dass die Rechnung noch kommt. Dazu der Hinweis der Bundesärztekammer: “Eine Verwirkung der Honorarforderung ist dann anzunehmen, wenn diese vom Arzt über einen längeren Zeitraum nicht erstellt wurde und der Patient aus dem Verhalten des Arztes schließen kann, dass dieser seine Forderung nicht mehr geltend machen wird.”
Allerdings wurde eine Verwirkung vor Gericht in keinem Fall bestätigt, in dem die Rechnung innerhalb der ersten drei Jahre nach der Behandlung kam. Das Gericht in Osnabrück verpflichtete einen Patienten sogar nach 8 Jahren noch zur Zahlung (Az: 2S 623/06). Allein die Tatsache, dass ein Arzt seine Rechnung über einen längeren Zeitraum nicht geschickt hat, entbindet also nicht von der Zahlungspflicht.
Warum Ärzte auf eine korrekte Abrechnung achten sollten
Wichtig ist natürlich auch, dass die Rechnungsstellung korrekt erfolgt. Hier gilt es nicht nur auf die GOÄ zu achten, sondern auch auf korrekte Formalien.
Wie schaut eine korrekte Arzt-Rechnung aus?
Die Rechnung, die ein Arzt für seine Leistungserbringung verschickt, muss nicht nur die üblichen Rechnungsstandards beinhalten. Sie muss nach Angaben der Bundesärztekammer auch enthalten:
das Datum der Leistungserbringung
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der berechneten Leistung, ggf. inklusive der Mindestdauer sowie den jeweiligen Rechnungsbetrag und Steigerungssatz
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6 a GOÄ
bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 GOÄ den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung
bei Ersatz von Auslagen nach § 10 GOÄ den Betrag und die Art der Auslage (übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 25,56 Euro, ist ein Nachweis beizufügen).
Unterlaufen dem Arzt Fehler bei der Abrechnung, muss die Rechnung neu ausgestellt werden. Das kann der Prozess weiter verzögern.
Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und ist keine Handlungsempfehlung oder individuelle Beratung. Für eine rechtsverbindliche Empfehlung fragen Sie bitte ihren Anwalt oder Steuerberater.