Unfallversicherung-GOÄ: Beratung und Untersuchung gut abrechnen
Dr. med. Heiner PaschDie UV-GOÄ (Unfallversicherung-Gebührenordnung-Ärzte) ist zwar in großen Teilen ähnlich wie die GOÄ formuliert, unterscheidet sich aber insbesondere bei der Abrechnung von Beratungen und Untersuchungen. Das gilt es zu beachten.
Die Bedeutung der UV-GOÄ (Unfallversicherung-Gebührenordnung-Ärzte) für Hausärzte liegt vor allem in der Abrechnung von leichteren Arbeits-, Schul- und Kita-Unfällen sowie Wegeunfällen. Der Vorteil gegenüber dem EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) ist das Fehlen jeglicher Budgetierungen. Deshalb sollte man bei jedem noch so banalen Unfall danach fragen, wie und vor allem wo es passiert ist, um kein Honorar zu verschenken. Da bei jedem Unfall Beratungs- und Untersuchungsleistungen anfallen, sollten die spezifischen Eigenheiten der UV-GOÄ in jeder Hausarztpraxis präsent sein.
Symptomzentrierte Untersuchung einschließlich Beratung: Abrechnungsposition Nr. 1
Die Standardleistung bei Erstkontakt nach einem Unfall dürften in der Hausarztpraxis meist Beratung und körperliche Untersuchung sein. Die typische Abrechnungsposition hierfür ist die Nr. 1, wenn dies während der Sprechstunde passiert. Außerhalb der Sprechstunde ist die Leistung mit eigenständigen Ziffern belegt:
Nr. 2: wie Nr. 1, jedoch außerhalb der Sprechstunde
Nr. 3: wie Nr. 1, jedoch bei Nacht (20 - 8 Uhr)
Nr. 4: wie Nr. 1, jedoch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
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Was ist die UV-GOÄ und wann kommt sie zum Einsatz?
Die UV-GOÄ bietet Hausärztinnen und Hausärzten eine alternative Abrechnungsmöglichkeit ohne Budgetierung, speziell für Unfallbehandlungen in der Praxis. Durch die klare Differenzierung in Abrechnungsziffern für Beratung und Untersuchung je nach Tageszeit und Art der Verletzung, lässt sich das Honorar effektiv maximieren.
Allein die Nr. 1 ist aber im Behandungsfall neben Leistungen der Kapitel C bis O nur einmal abrechenbar.
Alleinige Beratung mit der Nr. 11 UV-GOÄ abrechnen
Die alleinige Beratung während der normalen Sprechstunde wird mit der Nr. 11 UV-GOÄ abgerechnet: Auch hier sind die folgenden Nummern für die alleinige Beratung außerhalb der Sprechstunde (Nr. 12), bei Nacht (Nr. 13) sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen (Nr. 14) vergeben. Grundsätzlich sind diese Leistungen auch bei telefonischer Beratung abrechenbar.
Umfassende Untersuchung: Nr. 6 UV-GOÄ für die Abrechnung nutzen
Eine weitere Untersuchungsleistung ist die Nr. 6 UV-GOÄ, die „umfassende Untersuchung verbunden mit nach Umfang und Zeit besonderem differentialdiagnostischen Aufwand und/oder Beteiligung mehrerer Organe einschl. Klärung oder Überprüfung des Zusammenhangs mit der Berufstätigkeit sowie der notwendigen Beratung“.
Sonderfall: Kinder bis zum 6. Geburtstag
Für Kinder bis zum 6. Geburtstag kann anstelle der Nr. 1 einmalig im Behandlungsfall die Nr. 6 abgerechnet werden. Dies gilt jedoch nicht bei Verletzungen, bei denen sich durch bloße Inaugenscheinnahme das Ausmaß der Erkrankung beurteilen lässt.
Fazit
Beratungs- und Untersuchungsleistungen werden in der UV-GOÄ anders als in der normalen GOÄ mit jeweils eigenen Nummern abgerechnet.
Die für die Erstversorgung kleinerer Unfälle zutreffende Standardabrechnung für Beratung und symptomzentrierte Untersuchung ist die Nr. 1.
Bei Kindern bis zum 6. Geburtstag kann einmal im Behandlungsfall anstelle der Nr. 1 die Nr. 6 abgerechnet werden – außer bei eher banalen Verletzungen.
Honorar UV-GOÄ (ab 1.7.2024): Abrechnung Allgemeine Heilbehandlung (für z. B. Hausärzte)
Beratung und symptomzentrierte Untersuchung
Nr. 1 in der Sprechstunde: 8,02 €
Nr. 2 außerhalb Sprechstunde: 9,27 €
Nr. 3 nachts: 24,78 €
Nr. 4 Wochenende + Feiertage: 11,27 €
Umfassende Untersuchung
Nr. 6 bei z. B. komplizierten und Mehrorganverletzungen; Kinder bis zum 6. Geburtstag: 18,73 €
Beratung
Nr. 11 in der Sprechstunde: 3,21 €
Nr. 12 außerhalb Sprechstunde: 4,46 €
Nr. 13 nachts: 19,97 €
Nr. 14 Wochenende + Feiertage: 6,94 €