Hausbesuche nach UV-GOÄ abrechnen
Dr. med. Heiner PaschHausbesuche können unter Umständen auch bei Unfällen erforderlich werden. Wenn sich ein Arbeitsunfall als Ursache herausstellt, muss über die Unfallversicherung nach UV-GOÄ abgerechnet werden.
Zu diesen Unfällen gehören neben dem klassischen Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers auch
- Wegeunfälle,
- Kita- und Schulunfälle,
- Unfälle bei Schul- und Betriebsfesten,
- Unfälle bei Betriebssportveranstaltungen
- und auch Unfälle im Rahmen einer Rehamaßnahme.
Einen solchen Unfall dann über die Berufsgenossenschaft (BG) abzurechnen, ist nicht nur korrekt, sondern sichert auch unbudgetiertes Zusatzhonorar.
Nr. 50 UV-GOÄ
Die Abrechnung von Hausbesuchen erfolgt in der UV-GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte in der Unfallversicherung) über die Nummern 50 bis 50e. Dabei klärt der Kleinbuchstabe ähnlich wie die Zuschläge E bis H der normalen GOÄ, zu welcher Tageszeit der Besuch erfolgt ist beziehungsweise ob an einem Werktag oder am Wochenende. Hierbei sind zwei Besonderheiten zu erwähnen.
In der UV-GOÄ existiert eine eigene Abrechnungsposition für Besuche aus der Sprechstunde heraus, die Nr. 50b. Es handelt sich dabei um eine Leistung, die mit demselben Honorar belegt ist wie ein Besuch am frühen Abend (20 bis 22 Uhr).
Eine weitere Besonderheit ist die Tatsache, dass der Samstagvormittag bis zwölf Uhr als normaler Arbeitstag gilt und zumindest bei den Besuchen nur mit der normalen Nr. 50 abgerechnet werden kann.
Sollte der Arzt nach Anforderung eines Besuches den Patienten nicht antreffen, weil er zwischenzeitlich beispielsweise mit dem Rettungswagen in ein Krankenhaus gebracht worden ist, so kann er dennoch sowohl die Hausbesuchsgebühr als auch das Wegegeld abrechnen.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind auch die Nr.1 bis 4, die „Symptomzentrierte Untersuchung bei Unfallverletzungen oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit, einschließlich Beratung (…)“ zu jeweils unterschiedlichen Zeiten. Ebenfalls ausgeschlossen sind die Nr. 6 bis 9 („Umfassende Untersuchung verbunden mit nach Umfang und Zeit besonderem differenzialdiagnostischen Aufwand und/oder Beteiligung mehrerer Organe (…)“) sowie die Nr. 11 bis 14, die einfache Beratung, ebenfalls mit derselben zeitlichen Systematik. Auch die Nr. 52 (Mitarbeiterbesuch) ist neben den Nr. 50 bis 50e ausgeschlossen.
Wegegeld
Das Wegegeld ist auch in der UV-GOÄ abhängig von der Entfernung des Besuchsortes zur Praxis und es wird unterschieden zwischen Wegegeldern am Tag (8-20 Uhr) und in der Nacht (20-8 Uhr). Die Abrechnung erfolgt über die Nrn. 71 bis 74 und 81 bis 84. Bei Entfernungen über 25 km tritt an die Stelle des Wegegeldes die Reiseentschädigung (Nrn. 86 bis 91).
Als einzige Untersuchungsleistung neben den Besuchen nach Nr. 50 bis 50e, und auch ausschließlich neben diesen, ist die Nr. 6a erlaubt. Die Nr. 6a darf nur bei Schwerstverletzten abgerechnet werden, wenn über eine symptomzentrierte Untersuchung hinaus eine umfassende Untersuchung medizinisch erforderlich ist. Die Notwendigkeit muss bei der Abrechnung gesondert begründet werden.
Besuche in der UV-GOÄ |
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