COPD: Diagnose, Abrechnung und Folgebehandlung
Dr. Ulrich KarbachWie bei allen chronischen Krankheiten wird auch bei der COPD zwischen der Erstdiagnose und der weiteren Diagnostik und Behandlung unterschieden. Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Abrechnung, zumindest im hausärztlichen Versorgungsbereich. Vielfach wird die COPD erst diagnostiziert, wenn eine Exazerbation stattgefunden hat.
Erstdiagnose COPD
Am Anfang jedes Arzt-Patienten-Kontaktes stehen die Anamnese und die folgende körperliche Untersuchung:
- Diese werden von Hausärzten altersabhängig mit der Versichertenpauschale nach Gebührenordnungsposition (GOP) 03000 abgerechnet. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) setzt die passende Bewertung sowie den Zuschlag für die hausärztliche Versorgungsbereitschaft nach GOP 03040 zu. In der Versichertenpauschale ist auch die normale körperliche Untersuchung enthalten.
- Fachinternisten ohne Schwerpunkt oder aber zum Beispiel mit Schwerpunkt Pneumologie rechnen stattdessen die Grundpauschale ab. Anders als im hausärztlichen Versorgungsbereich müssen die abrechnenden Ärzte selbst altersmäßig differenziert abrechnen. Ab dem 6. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr wird die GOP 13211 von Fachinternisten ohne Schwerpunkt und die GOP 13641 von Pneumologen abgerechnet. Ab dem 60. Lebensjahr rechnen die entsprechenden internistischen Fachgruppen die GOP 13212 beziehungsweise 13642 ab.
Sofern eine Raucheranamnese vorliegt, wird dieser Part der Anamnese mit einem Fragebogen weiter spezifiziert.
Als nächster Schritt folgt die Spirometrie. Bei Obstruktion mit anschließender Bronchospasmolyse rechnet der Hausarzt GOP 03330 ab. Ganz wichtig: Sowohl die grafische Aufzeichnung als auch mehrere Messungen in einer Sitzung erlauben nur die einmalige Abrechnung.
Fachinternisten ohne Schwerpunkt müssen über GOP 13250 abrechnen
Für Fachinternisten ohne Schwerpunkt ist die Spirographie in GOP 13250 enthalten. Diese ist höher bewertet als die alleinige Spirographie, die sie auf Definitionsauftrag hin durchführen (GOP 13255). Pneumologen werden in der Regel die Untersuchung mit dem Bodyplethysmografen abrechnen. Damit erfüllen sie den pneumologisch-diagnostischen Komplex nach GOP 13650. Parallel dazu sollte das Röntgen des Thorax in zwei Ebenen erfolgen. In der Regel wird dazu an Radiologen überwiesen. Als Pneumologe kann man das Röntgen bei Gebietsfachkunde auch selbst abrechnen.
Die Diagnose COPD ist gesichert, wenn entweder die Bodyplethysmografie nicht normal ist oder aber die Referenzwerte der Global Lung Initiative (GLI) nicht erreicht werden. Ganz wichtig in diesem Zusammenhang ist die Anmerkung in der Nationalen VersorgungsLeitlinie (NVL), dass der alte Wert (FEV1/VC < 70 %) insbesondere bei älteren Menschen oft eine Fehldiagnose und folglich Fehlbehandlung begünstigt.
Bei gesicherter Diagnose wird Erkrankten das weitere Vorgehen erläutert. Im hausärztlichen Versorgungsbereich kennt der EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) das problemorientierte hausärztliche Gespräch nach GOP 03230. Dieses kann je vollendete zehn Minuten abgerechnet werden. Es ist aber begrenzt. Sprich, im Quartal kann die GOP 03230 zum vollen Honorar nur halb so oft abgerechnet werden, wie man Behandlungsfälle abrechnet. Rechnet man die GOP 03230 häufiger ab, so wird das Honorar pro GOP 03230 so gekürzt, dass man insgesamt nicht mehr erhält als das volle Honorar für die Hälfte der Behandlungsfälle.
Die Behandlung erfolgt entsprechend dem Schema der Global Initiative for Chronic Obstructive Lung Disease (GOLD). Dabei sind sowohl die Stadien I bis IV als auch die Schweregrade A bis D relevant.
Folgebehandlung
Sinnvollerweise sieht man Betroffene nach der Diagnosestellung jedes Quartal und dann, wenn sie gut eingestellt sind, jedes zweite Quartal. Das bedeutet für die Abrechnung, dass bei jedem ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal die Versicherten- oder Grundpauschale abgerechnet wird. Wie bei der Erstdiagnose ist die Spirometrie in regelmäßigen Abständen sinnvoll und wird dementsprechend abgerechnet. Zudem sollte der Zustand zum Beispiel mit dem COPD-Assessment-Test erfasst werden. Gegebenenfalls muss die Medikation eskaliert oder kann deeskaliert werden. Dementsprechend haben zumindest Hausärztinnen und -ärzte mit dem problemorientierten hausärztlichen Gespräch die Möglichkeit, den kommunikativen Zeitaufwand auch abzurechnen.
Bei chronischer Erkrankung kann im hausärztlichen Versorgungsbereich auch die Chronikerziffer (GOP 03220 und deren Zuschlag 03221) abgerechnet werden. Die Regeln für die Chronikerziffer 03220 als Zuschlag zur Versichertenpauschale sollte man sich genau einprägen, denn bei Fehlern bekommt man diese GOP leicht gestrichen.
- Es muss eine langandauernde Erkrankung vorliegen, die kontinuierliche ärztliche Behandlung erfordert.
Das bedeutet, dass die identische Erkrankung im Abrechnungsquartal und den drei vorangegangenen Quartalen bestand. - In drei der vier Quartale muss ein Arzt-Patienten-Kontakt wegen derselben Erkrankung stattgefunden haben.
- In zwei Quartalen ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich.
Der Zuschlag zur GOP 03220 ist abrechenbar, wenn eine intensive Behandlung und Betreuung mit mindestens zwei persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten und eine Überprüfung/Anpassung der Maßnahmen im Behandlungsfall erfolgte.
Abrechnungs-Kommentar |
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Zumindest bei der Erstdiagnose und bei der Anpassung der Behandlung ist oft sehr viel Zeit nötig. Das lässt sich im EBM nur schwer abbilden.
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