Ärztliches Honorar bei der Sterbebegleitung
A&W RedaktionDie ärztliche Tätigkeit bei Sterbenden umfasst viele Facetten. Dementsprechend unterschiedlich sind auch die erbrachten Leistungen und die abrechenbaren Gebührenordnungspositionen.
Die Psychiaterin Elisabeth Kübler-Ross hat 1971 insgesamt fünf Phasen des Sterbens beschrieben.
Die 5 Phasen des Sterbens
- Nicht-wahrhaben-wollen,
- Zorn,
- Verhandeln,
- Depression und
- Akzeptanz.
Wie laufen die 5 Phasen des Sterbens ab?
In der Terminalphase lassen das Interesse, die Konzentration sowie der Appetit nach. Zudem können Angstzustände und Atemnot auftreten. In der Finalphase trocknet der Körper aus, die Atmung wird flach und die Muskulatur schwach. In der Terminal- und Finalphase befinden sich die Sterbenden aus psychiatrischer Sicht in der Phase der Depression und/oder der Akzeptanz.
Auch im Sterben ist jeder Mensch individuell
Die passende Ansprache ist für jeden Patienten und jede Patientin unterschiedlich. Das trifft auch auf die Sterbebegleitung und die entsprechende Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu. Denn es gibt sowohl den kerngesunden Älteren, der innerhalb weniger Tages verstirbt, als auch den chronisch Kranken, bei dem der Tod absehbar ist, und den Palliativpatienten, der unter Umständen zu Hause sterben will.
Wie Ärzte die Sterbebegleitung abrechnen können
Auf die allgemeinen Gebührenordnungspositionen (GOP), die Versichertenpauschale nach GOP 03000 und die Chronikerziffer 03220 für Hausärzte sowie die Grundpauschale für fachärztlich tätige Internisten nach Kapitel 13 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) wird nicht genauer eingegangen, da deren Abrechnung jedem geläufig ist.
Hausärzte und -ärztinnen können das problemorientierte hausärztliche Gespräch nach GOP 03230 abrechnen. Das ist bei Sterbenden häufig nötig und weist einige Besonderheiten auf. Es ist eine der wenigen GOP, die nach Zeit, nämlich je vollendete zehn Minuten, abgerechnet werden kann. Stichpunktartig sollte der Grund für das Gespräch vermerkt werden. Diese GOP ist budgetiert. Das bedeutet, dass je Behandlungsfall 64 Punkte auf ein virtuelles Honorarkonto eingezahlt werden. Bei der Quartalsabrechnung werden alle abgerechneten GOP 03230 von diesem Punktekonto bezahlt, wobei es maximal 128 Punkte pro GOP 03230 gibt. Wer diese GOP häufiger abrechnet als vorgesehen, bekommt nicht mehr Honorar. Wer sie seltener abrechnet, verschenkt potenzielles Honorar.
Bei unvorhergesehener Inanspruchnahme und Erbringung von Leistungen nach den GOP 01100, 01101, 01411, 01412 und 01415 kann die Versichertenpauschale 03030 (8,64 €, Stand: 11/2020) maximal zweimal im Quartal abgerechnet werden. Die Abrechnung ist realistisch, da dringende Besuche in den angegebenen Nachtzeiten bei Palliativpatienten oder Sterbenden oft notwendig sind.
Bei Sterbenden ist ein Hausbesuch oft unabdingbar
Jede Kollegin und jeder Kollege weiß, dass Hausbesuche in der letzten Zeit vermehrt für Ärger gesorgt haben. Das niedrige EBM-Honorar senkte die Begeisterung für Hausbesuche. Ob der Brandbrief der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für ein einigermaßen akzeptables Honorar für Hausbesuche sorgen wird, bleibt abzuwarten. Tatsache ist, dass die Zahl der durchgeführten Hausbesuche abnahm. Wer insbesondere in ländlichen Regionen weiterhin wie normal Hausbesuche durchführte, wurde dadurch schnell auffällig und bekam Ärger. Ob die gründliche Dokumentation der Besuchsgründe etwas ändert, ist nicht absehbar. Bei einer Plausibilitätsprüfung, kann es Erfolg haben, wenn man – gut belegt – begründen kann, dass der Hausbesuch nötig war. In einer Wirtschaftlichkeitsprüfung mit statistischer Vergleichsgruppe kann es schwieriger werden. Speziell dann, wenn sich Patienten der eigenen Praxis nicht auffällig von den Patienten der Vergleichspopulation unterscheiden.
Nicht für den normalen Sterbefall relevant, aber für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) wichtig ist, dass auch Hausärzte die Erst- und Folgeverordnung der SAPV nach GOP 01425 und 01426 vornehmen können. Unabhängig davon, ob die jeweilige Krankenkasse die SAPV genehmigt, sind bei chronisch Kranken und Palliativpatienten Telekonsile nach GOP 01670 bis 01672 möglich. Der das Telekonsil einholende Kollege (meist Hausärztin oder Hausarzt) rechnet zusätzlich zur Versicherten- oder Grundpauschale die GOP 01670 ab. Obligate Bestandteile sind die Beschreibung der Fragestellung, die Übermittlung der für das Konsil relevanten Informationen sowie die Einwilligung des Patienten. Die GOP ist als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsilarpauschale mit 110 Punkten (12,09 €, Stand: 11/2020) bewertet.
Der konsiliarisch beurteilende Arzt rechnet die GOP 01671 ab, wenn er alle obligaten Inhalte erbracht hat, sprich die Beurteilung, die Übermittlung des schriftlichen Konsilarberichtes und die Mindestdauer von zehn Minuten. Zu GOP 01671 ist dreimal im Behandlungsfall ein Zuschlag nach GOP 01672 möglich, der je weitere vollendete fünf Minuten berechnungsfähig ist.
Palliativ medizinische Versorgung nach EBM abrechnen
Unabhängig von der SAPV können Hausärzte die palliativmedizinische Versorgung nach EBM abrechnen. Ausgeschlossen ist dies nur dann, wenn der Patient/die Patientin eine Vollversorgung nach § 5 Abs. 2 der Richtlinie zur Verordnung von SAPV erhält oder der behandelnde Vertragsarzt bei dem Patienten im Rahmen der SAPV äquivalente Leistungen erbringt.
Bei GOP 03370 handelt es sich um die Erhebung des Patientenstatus inklusive Behandlungsplan. Diese GOP ist mit 341 Punkten (37,47 € , Stand: 11/2020) bewertet. Daneben sind die Chronikerziffer, das problemorientierte ärztliche Gespräch sowie das geriatrische Basisassessment und der hausärztlich-geriatrische Betreuungskomplex nicht berechnungsfähig.
Wenn man kurz überschlägt, was das finanziell ausmacht, so kommt man mit Chronikerziffer und Zuschlag sowie der geriatrischen Betreuung auf 324 Punkte.
Auch ohne die palliativ medizinische Ersterhebung kommt man mit Betreuung in der Häuslichkeit und mindestens zwei Hausbesuchen auf 372 Punkte sowie je nach Uhrzeit des dringenden Hausbesuchs zusätzlich pro Hausbesuch auf 469 oder 626 Punkte.
Ärztliche Sterbebegleitung bedeutet, dass der erklärte Wunsch des Sterbenden umgesetzt wird, soweit dies rechtlich möglich und ethisch vertretbar ist. Dementsprechend ist eine Tötung auf Verlangen sicher ausgeschlossen. Ebenso ist eine aktive Sterbehilfe wie die sicher tödliche Injektion extremer Insulindosen strafbewehrt. Auch mit der indirekten aktiven Sterbehilfe und der Beihilfe zum Suizid befassen sich die Juristen.
Patientenverfügung |
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Die Standardfrage bei Aufnahme ins Krankenhaus ist, ob eine Patientenverfügung besteht. Ganz klar: Wenn diese vorliegt, muss sie beachtet werden. Wenn keine vorliegt, muss das ärztliche Handeln dem mutmaßlichen Willen der Person entsprechen. Dabei können die Angaben der Angehörigen sehr hilfreich sein. Ebenfalls wichtig ist die Frage, ob ein Organspendeausweis vorliegt. Allerdings sollte das frühzeitig besprochen werden und nicht erst dann, wenn eine sterbenskranke Person oder ein polytraumatisiertes Unfallopfer in die Klinik kommt. Aktuell ist der Bedarf an Spenderorganen wesentlich höher als die Zahl der verfügbaren Organe. Dementsprechend geht es darum, Menschen zu motivieren, damit sie bereit sind, ihre Organe nach dem Ableben zur Verfügung zu stellen. Das setzt aber voraus, dass die Auswahl der Empfänger nachvollziehbar ist. Das war in der Vergangenheit nicht immer so. |