Achten Sie auf die Fallstricke in § 12 GOÄ
Dieter JentzschMit zusammen zwölf Paragrafen ist die Gebührenordnung für Ärzte zwar eine durchaus überschaubare Rechtsverordnung des Bundes. Für eine korrekte Rechnungsstellung ist § 12 GOÄ mit seinen fünf Absätzen allerdings vollständig einzuhalten. Das ist knifflig.
Schon mit § 12 Abs.1 GOÄ geht eine Besonderheit einher. Patienten müssen erbrachte ärztliche Leistungen nämlich erst bezahlen, wenn ihnen eine schriftliche Rechnung, die in allen Einzelheiten dem § 12 GOÄ entspricht, erteilt wurde.
Nach § 12 Abs. 2 GOÄ muss die Rechnung insbesondere enthalten:
- das Datum, an dem die Leistung erbracht wurde,
- die GOÄ-Nummer und
- den dazu gehörenden Text aus dem Leistungsverzeichnis.
Erster Stolperstein: Eine Rechnung ist schon dann nicht fällig, wenn die Mindestdauer der GOÄ-Nr. in der Rechnung fehlt! Z. B. muss bei Nr. 34 die vorgegebene Mindestdauer von 20 Minuten in der Rechnung stehen. Dies fordert vom Patienten, die Arztrechnung zu reklamieren, wenn die genannte Mindestzeit unterschritten wurde. Selbstverständlich kann ein Fehler nachträglich berichtigt werden.
Der § 12 zählt weitere Details auf, die grundlegend in den übrigen GOÄ-Paragrafen geregelt sind. Wird also im Fall des § 6a (Pflicht, bei stationären/teilstationären Leistungen das Honorar um 25 bzw. 15 % zu mindern) der entsprechende Betrag weggelassen, ist die Arztrechnung ebenfalls nicht fällig. Auch die Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 (Wegegelder bei Tag und Nacht, Reiseentschädigung) sowie Auslagen, die nach § 10 berechnet werden dürfen, müssen exakt benannt werden. Für eine einzelne Auslage, welche 25,56 € übersteigt, ist ein Beleg beizufügen. Halten Sie am besten für Nachfragen auch Belege für darunterliegende Auslagen bereit.
Bei der Rechnung ist der Wortlaut der GOÄ relevant
§ 12 Abs. 3 ist sehr umständlich formuliert. Er bedeutet, dass ohne Angabe einer Begründung sogenannte ärztliche Leistungen bis zum 2,3-fachen GOÄ-Satz, technische Leistungen bis zum 1,8-fachen GOÄ-Satz und Laborleistungen bis zum 1,15-fachen GOÄ-Satz berechnet werden können. Faktoren bis zu dieser Höhe werden bundesweit nicht beanstandet, seitdem die GOÄ existiert. Dies wurde sogar im Jahr 2007 höchstrichterlich bestätigt. In der Verordnung steht aber auch: „Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern.“ Wie wichtig dieses Detail ist, geht aus dem Beispiel im Kasten hervor.
Die GOÄ ist seit mehr als 25 Jahren nicht erhöht worden. Eine Novelle wird schon seit mehreren Jahren gefordert. In jüngster Zeit wurde von Ärzteverbänden vermehrt vorgeschlagen, zukünftig standardmäßig Faktoren bis zum 3,5-fachen Satz zu berechnen. Sie verkennen dabei, dass es nach der gültigen GOÄ diese Möglichkeit weder formal noch inhaltlich gibt. Denn die Begründung darf nur mit der Schwierigkeit der einzelnen Leistung, besonderen Umständen bei der Ausführung oder einem hohen Zeitaufwand zu tun haben. Und sie muss nachvollziehbar auf den konkreten Einzelfall bezogen sein. Die aktuelle Inflation ist dafür kein Kriterium!
Auf die Möglichkeiten des § 2 GOÄ („Abweichende Vereinbarung“) sei daher besonders hingewiesen!
Beispiel
Bei einer Patientin werden mehrere Organe per Ultraschall untersucht.
Liquidation: 410 (Leber) = 3,5-fach, 3 x 420 (bd. Nieren, Gallenblase, Blase, Milz, Pankreas) = 3,5-fach. Begründungstext: „Besondere Schwierigkeit wegen Untersuchung zahlreicher Organe“. Dies wird beanstandet, nach § 12 Abs. 3 muss der Praxisinhaber die Begründung anschließend erläutern, damit die Rechnung überhaupt fällig wird.
Da der Einfachsatz für die Nummer 410 (11,66 €, für ein Organ) über dem der Folgenummer(n) 420 liegt, ist der 3,5-fache Satz für Nummer 410 hier nicht zutreffend begründet. Soll die Untersuchung der Leber höher als 2,3-fach berechnet werden, muss dafür ein Grund bezogen auf dieses einzelne Organ genannt werden.