Nebenjobs: Worauf Ärzte achten sollten
Themenpartner VirchowbundViele Angestellte gehen zusätzlich zu ihrem Hauptjob einer Nebentätigkeit nach. Der Virchowbund erklärt, was Praxisinhaber und angestellte Ärzte wissen und beachten sollten.
Eine MFA möchte ihr Gehalt aufbessern, die angestellte Ärztin sich sozial engagieren oder ein zweites Standbein aufbauen – es gibt viele Gründe, warum Angestellte einen zweiten Job annehmen. „Das ist erlaubt und darf auch vom Arbeitgeber zunächst einmal nicht verboten werden“, sagt Andrea Schannath, die Justiziarin des Verbandes der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte (Virchowbund).
Einige Details gibt es jedoch zu beachten, um möglichen späteren Konflikten vorzubeugen.
Was Arbeitnehmer dürfen
Rechtlich dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehreren beruflichen Tätigkeiten nachgehen. Dies ergibt sich aus dem Grundgesetz Artikel 12. Er regelt das Recht auf freie Berufsausübung. Deshalb muss die Nebentätigkeit auch nicht vom Arbeitgeber genehmigt werden.
Nur, wenn, im Arbeitsvertrag etwas anderes geregelt wurde, gilt das nicht. Dann ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, und zwar vor Aufnahme des Zweitjobs.
Erlaubt und unproblematisch ist die Nebentätigkeit dann, wenn sie weder die Leistung des Mitarbeiters in seiner Haupttätigkeit beeinträchtigt, noch das öffentliche Image der Praxis bzw. der Klinik.
Nebenjob darf unter Umständen untersagt werden
Entsprechend gibt es jedoch Fälle, in denen Arbeitgeber die Nebenbeschäftigung verbieten dürfen. Nämlich dann, wenn die Nebentätigkeit gegen ihre berechtigten Interessen verstößt.
Der Virchowbund nennt als mögliche Gründe für solche Verstöße z. B. wenn:
- die MFA im Nebenjob für einen direkten Wettbewerber arbeiten will, z. B. für eine andere Arztpraxis desselben Fachgebiets
- der Nebenjob das öffentliche Image der Praxis beschädigen kann, wie z. B. ein Job in der Pharmaindustrie
- die Leistung bei der Haupttätigkeit beeinträchtigt wird, z. B. durch Erschöpfung.
- dadurch insgesamt mehr als 8 Arbeitsstunden pro Werktag anfallen
Die Virchowbund-Justiziarin rät Arbeitgebern und Arbeitnehmern besonders auf die Verteilung der Arbeitsstunden zu achten: „Das Arbeitszeitgesetz betrifft auch die zeitliche Abstimmung zwischen Haupt- und Nebenjob. Zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss z. B. mindestens 11 Stunden Pause liegen.“
Über Details zu den Themen Arbeitszeit und Arbeitsschutz informiert der Virchowbund online unter „Grundlagen des Arbeitsrechts“. Mitglieder im Virchowbund können sich außerdem direkt an die Rechtsberatung wenden und auch eine Vorlage zur Arbeitszeitdokumentation herunterladen.
Urlaub und Krankheit sind nur bedingt mit Nebenjob vereinbar
Es ist nicht verboten, der Nebentätigkeit des Urlaubes nachzugehen – jedoch nur, solange sie die Erholung nicht gefährdet. Denn eigentlich dient der Urlaub der Erholung. Schließlich sollten Angestellte nach dem Urlaub wieder leistungsfähig sein. Laut Bundesurlaubsgesetz dürfen Mitarbeiter während ihrer Urlaubszeit keine „dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit“ ausführen.
Ähnliches gilt, wenn Mitarbeiter krankgeschrieben sind. Es ist nicht grundsätzlich verboten, während einer Krankschreibung in Zweitjob, Minijob, Ehrenamt oder sonstiger Nebentätigkeit zu arbeiten. Allerdings darf die Arbeit das Gesundwerden nicht verzögern oder beeinträchtigen.
Grundsätzliches zur Krankschreibung erklärt die Virchowbund-Praxisinfo „Erkrankte Mitarbeiter“. Mitglieder im Virchowbund können die Rechtsberatung und die Muster-Arbeitsverträge des Verbandes nutzen, sowie insgesamt über 90 Praxisinfos, Musterverträge und Checklisten. Außerdem erhalten sie Partnervorteile bei Berufsbekleidung, Strom und Gas, Versicherungen u.v.m. Jetzt informieren über die Vorteile der Mitgliedschaft.
Von A wie Arbeitsrecht bis Z wie Zulassung: Der Verband der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte Deutschlands (Virchowbund) antwortet in der Kolumne „Praxis aktuell“ auf häufige Fragen, die niedergelassene und angestellte Ärzte und MFA im Praxisalltag umtreiben und gibt Tipps aus der Rechtsberatung.