Das Jobrad und seine Steuervorteile
Themenpartner VirchowbundWer seinen Praxismitarbeitern ein Jobrad (mit oder ohne Motor) überlässt, tut damit nicht nur etwas für Gesundheit und Klima. Auch steuerlich können Praxisinhaber davon profitieren, erklären der Virchowbund und die Kanzlei Prof. Dr. Bischoff & Partner.
Das häufig wichtigste Auswahlkriterium, die Geschwindigkeit des Fahrrads, wirkt sich auf die (Lohn-)Steuer und die Sozialversicherungsbeiträge aus. Bei Geschwindigkeiten bis 25 km/h gelten Pedelecs („E-Bikes“) verkehrsrechtlich als Fahrrad, bei Geschwindigkeiten über 25 km/h dagegen als KFZ (Kennzeichen- und Versicherungspflicht).
Daneben ist die Frage, ob das E-Bike als Gehaltsextra („on Top“) oder im Rahmen einer Gehaltsumwandlung überlassen wird, von entscheidender Bedeutung.
E-Bikes bis 25 km/h
Wird das E-Bike einem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen, ist diese Überlassung zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2030 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Unentgeltlich gestellter Ladestrom bleibt ebenfalls bis zum 31.12.2030 steuerfrei.
Erfolgt die Nutzungsüberlassung im Wege einer Gehaltsumwandlung, ist als geldwerter Vorteil grundsätzlich 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads anzusetzen.
Ausnahme: Wird das E-Bike erstmals zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2030 in Betrieb genommen, gibt es einen Steuervorteil. Als Sachlohn wird dann ab dem 1.1.2020 nur 1 % des Viertels der UVP angesetzt (auf volle 100 Euro abgerundet).
E-Bikes ab 25 km/h
Ist das Pedelec schneller als 25 km/h, gelten die Regeln zur Dienstwagenbesteuerung entsprechend (1-%-Regelung). Auch hier gilt der Steuervorteil, bei dem die Bemessungsgrundlage auf ein Viertel reduziert wird, wenn das E-Bike in einem bestimmten Zeitraum in Betrieb genommen wird. Hinzu kommt allerdings ein Zuschlag von 0,03 % je Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis.
Wichtig zu wissen ist auch: Die Überlassung von E-Bikes, die als KFZ gelten, ist sozialversicherungspflichtig.
Vorsicht: Umsatzsteuer weicht ab
Bei unentgeltlicher Überlassung eines Rads nimmt die Finanzverwaltung einen „tauschähnlichen Umsatz“ an (Arbeitsleistung gegen Fahrradgestellung). Im Fall der Gehaltsumwandlung liegt dagegen eine Entgeltzahlung vor (Barlohnherabsetzung).
In beiden Fällen darf als Bemessungsgrundlage für die Nutzungsüberlassung monatlich 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung berücksichtigt werden (Bruttowert). Im Gegenzug kann der Praxisinhaber den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen geltend machen. Insoweit ergibt sich oft ein Vorsteuerüberhang.
Anschaffung oder Leasing?
Beträgt der Anschaffungspreis nicht mehr als 800 Euro netto, kann dieser – wie die laufenden Kosten (z. B. Versicherung, Reparaturen, Inspektion) – sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Liegt der Preis über dieser Grenze, muss das Rad grundsätzlich über sieben Jahre abgeschrieben werden.
Wird das Rad geleast, sind die Leasinggebühren als laufende Betriebsausgaben der Praxis zu berücksichtigen.
Tipp: Ob beim Kauf des Jobrads durch den Mitarbeiter am Leasingende steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht, hängt vom Kaufpreis ab. Als Richtschnur für den Kaufpreis gelten 40 % der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Dienstrads (auf volle 100 Euro abgerundet). Zahlt der Mitarbeiter weniger als diese Rest-Pauschale, muss die Differenz als Arbeitslohn versteuert werden.
Dienstrad als Betriebsvermögen
Wird das E-Bike zu mindestens 10 % für eigene betriebliche Fahrten genutzt, kann es dem Betriebsvermögen zugeordnet werden und sämtliche Aufwendungen stellen Betriebsausgaben dar.
Die private Nutzung eines Fahrrads, das kein KFZ ist, durch den Praxisinhaber bleibt bis zum 31.12.2030 ohne steuerliche Folgen.
Auf seiner Webseite gibt der Virchowbund weitere Tipps zur Steuererklärung als Arzt oder z. B. zum Fahrtenbuch für den Praxis-PKW. Mitglieder im Verband können außerdem die Praxisinfos
- „Die Auswertung Ihrer Buchhaltung“
- „Liquidität in der Arztpraxis“
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Von A wie Arbeitsrecht bis Z wie Zulassung: Der Verband der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte Deutschlands (Virchowbund) antwortet in der Kolumne „Praxis aktuell“ auf häufige Fragen, die niedergelassene und angestellte Ärzte und MFA im Praxisalltag umtreiben und gibt Tipps aus der Rechtsberatung.