Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
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Viele Praxisinhaber klagen in wirtschaftlich angespannten Zeiten über die steigenden Lohnkosten. Für Verunsicherung sorgt dabei immer wieder die Frage, ob sie ihre MFA nach Tarif bezahlen müssen. Wir sagen Ihnen, was wirklich gilt.

Wann besteht eine Bindung an den Tarifvertrag?

Eine Tarifbindung aller Arzthelferinnen und aller niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte besteht nicht. Nach dem Tarifvertragsgesetz liegt eine Tarifbindung  grundsätzlich dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer der Gewerkschaft angehört, die den einschlägigen Tarifvertrag abgeschlossen haben (Verbandstarifvertrag). Es kann aber auch ein einzelner Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft einen Firmen- oder Haustarifvertrag abschließen.

Der Gehalts- und Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte (MFA) gelten unmittelbar zwingend also nur für Mitglieder der vertragsschließenden Organisationen, wenn also der Arzt Mitglied der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten (AAA) ist und die MFA Mitglied im Verband medizinischer Fachberufe.

Was ist die AAA?

Die AAA ist die Tarifpartei der ärztlichen Arbeitgeber, eine reine Arbeitgebergemeinschaft. Ihre Mitglieder sind ausschließlich niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die auch gleichzeitig MFA beschäftigen. Einziger Verbandszweck ist der Abschluss von Tarifverträgen für das Praxispersonal. Eine automatische Mitgliedschaft von Ärzten, etwa aufgrund der Mitgliedschaft bei der Ärztekammer, der Kassenärztlichen Vereinigung oder bei ärztlichen Berufsverbänden oder Fachgesellschaften besteht nicht. Der Manteltarifvertrag regelt unter anderem die Arbeitszeit, Urlaub, Überstunden, Sonderzahlungen und andere Leistungen. Im Gehaltstarifvertrag sind die Gehälter nach Berufsjahren und Tätigkeitsgruppen, die Ausbildungsvergütungen und Zuschläge für Überstunden, Samstags-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit geregelt.

Kann der Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag verweisen?

Wenn niedergelassene Ärztinnen und Ärzte also nicht automatisch tarifgebunden sind ­ kann ein Tarifvertrag nicht dennoch irgendwie anwendbar sein? Das geht. Doch dafür müsste sich der Praxisinhaber aktiv entscheiden, indem die Anwendung des Tarifvertrags ausdrücklich im Arbeitsvertrag mit dem Praxispersonal vereinbart. Dies erfolgt mittels einer sogenannten Bezugnahmeklausel, von denen es verschiedene gibt. Am engsten ist eine statische Verweisung auf einen Tarifvertrag. Mit einer solchen Klausel wird nur ein einziger Tarifvertrag für anwendbar erklärt, und zwar in einer bestimmten, durch eine Datumsangabe bezeichneten Fassung. Eine statische Verweisung kann etwa lauten: „Im Übrigen gelten der Manteltarifvertrag und der Lohntarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen in der Fassung vom [Datumsangabe].“

Weiter gefasst ist eine kleine dynamische Bezugnahme. Sie bezieht sich zwar wie eine statische Verweisung auf einen bestimmten, konkret bezeichneten Tarifvertrag, doch soll dieser in der jeweils geltenden Fassung angewendet werden. Das kann beispielsweise mit der Formulierung erfolgen: „Im Übrigen gelten der Mantel- und der Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen in der jeweils geltenden Fassung.“

Mehr als das Tarifgehalt zahlen?

Allerdings sind Ärzte als Arbeitgeber nicht gezwungen, in den Arbeitsverträgen mit ihren Mitarbeitenden auf einen Tarifvertrag zu verweisen. Sie können theoretisch auch Arbeitsverträge schließen, die unter dem Gehalt des vorliegenden Tarifvertrags liegen. Allerdings spricht nicht viel für dieses Vorgehen: Zum einen darf ein Gehalt nicht so niedrig sein, dass es sittenwidrig ist. Gerichte legen hier als Maßstab häufig den Tarifvertrag der Branche an. Zum anderen wird sich bei dem Personalmangel kaum ein Mitarbeiter  finden, der bereit ist, untertariflich bezahlt zu werden. Ärzte sind daher gut beraten, ein faires, mindestens tarifliches Gehalt anzubieten, wollen sie gute Mitarbeiter finden und binden.