Kündigung auf ärztlichen Rat
Ina ReinschWenn Patienten der Beruf krank macht, kommt eine Kündigung auf ärztlichen Rat in Betracht. Damit lässt sich die dreimonatige Sperre beim Arbeitslosengeld oft vermeiden. Was Ärzte darüber wissen sollten, sehen Sie in unserem Video.
Patienten einen Ausweg aufzeigen
Ärztinnen und Ärzte sind nicht nur Behandler, sondern oft auch Seelentröster. Viele Ärzte kennen die komplette Lebensgeschichte ihrer Patienten, ihre Ängste und Sorgen. So stellt sich bei manchem Arzt-Patienten-Gespräch heraus, dass die Schlafstörungen, die Magenschmerzen oder die chronische Erschöpfung ihren Ursprung im beruflichen Umfeld des Patienten haben.
Manche Patienten werden von Vorgesetzten oder Kollegen gemobbt, geschnitten oder respektlos behandelt. Andere bekommen so viel Arbeit auf den Tisch, dass sie sich gar nicht retten können. Irgendwann scheint die Situation ausweglos: Der Patient möchte nicht kündigen, weil er nicht arbeitslos werden möchte und vor allem keine dreimonatige Sperre beim Arbeitslosengeld riskieren will. Der Arbeitgeber kündigt aber auch nicht. Gesundheitlich geht es in der Zwischenzeit weiter bergab. Doch es gibt eine Lösung: Sie lautet: Kündigung auf ärztlichen Rat.
Sperre für den Bezug von Arbeitslosengeld vermeiden
Eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld droht immer dann, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst herbeigeführt hat, wenn er also selbst gekündigt hat oder einen Aufhebungsvertrag schließt. Diese Sperrzeit lässt sich jedoch vermeiden, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nachweisen kann. Gesundheitliche Probleme sind geradezu ein Paradebeispiel für einen solchen wichtigen Grund.
Der Nachweis kann durch ein ärztliches Attest erfolgen, in dem der Arzt dokumentiert, dass er dem Patienten aus gesundheitlichen Gründen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses rät.
Vor der Kündigung zum Arzt
Wichtig ist, dass der Patient oder die Patientin nicht bereits gekündigt hat, sondern vorher seinen Arzt aufsucht. Dieser muss seinem Patienten den Rat geben, den Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen aufzugeben und dies in der Patientenakte auch entsprechend dokumentieren. Denn die Arbeitsagentur legt bei ihrer anschließenden Prüfung Wert darauf, dass die Kündigung nicht auf einem sozialrechtswidrigen Verhalten beruht. Eine besonders lange Arbeitsunfähigkeit ist vor diesem Schritt nicht unbedingt erforderlich, sie kann aber die Belastung des Patienten untermauern.
Agentur für Arbeit aufsuchen
Patientinnen und Patienten sollten sich vor einer Kündigung auf ärztlichen Rat außerdem immer mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen und das Problem mit ihrem Sachbearbeiter erörtern. Die letztendliche Entscheidung darüber, ob das Arbeitsamt auf eine Sperre verzichtet, liegt nämlich in seinem Ermessen. Darauf sollten Ärztinnen und Ärzte Ihre Patienten hinweisen.
Fragebogen der Agentur für Arbeit verwenden
Von ihrem Besuch im Jobcenter sollte der Patient den „Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf ärztlichen Rat“ mitbringen. Auf diesem muss der Patient seinen Arbeitsplatz beschreiben. Er muss auch angeben, ob er versucht hat, das Problem mit seinem Arbeitgeber zu lösen. Im letzten Teil muss der Arzt eine ärztliche Stellungnahme abgeben, in der er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen empfiehlt. Es genügt aber letztlich jedes ärztliche Attest, in dem der Arzt plausibel zur Aufgabe der Beschäftigung rät.
Patienten gut begleiten
Die gute Vorbereitung einer solchen Kündigung auf ärztlichen Rat ist also enorm wichtig. Sie entscheidet darüber, ob der Patient eine Sperre beim Arbeitslosengeld erhält. Solche Kündigungsfragen sind im Praxisalltag zwar eher die Ausnahme. Wenn Ärztinnen und Ärzte davon jedoch schon einmal gehört haben, können sie ihre Patienten besser durch diesen Prozess begleiten und einen Ausweg aufzeigen. Das trägt dann meist auch zu einer raschen Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Patienten bei.