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Klinik

Geklagt hatte eine junge Frau, die sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin bewerben wollte. Als Zugangsvoraussetzung war dort unter anderem ein sechsmonatiger Krankenpflegedienst vorgeschrieben.

Die Klägerin absolvierte in der Zeit vom 20. Mai bis zum 29. November 2019 ein entsprechendes Praktikum auf der Krankenpflegestation einer Klinik. Im Vertrag wurde keine Vergütung vereinbart. Dennoch war die Praktikantin offenbar überrascht, als kein Arbeitslohn floss. Sie forderte unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) nachträglich eine Vergütung in Höhe von insgesamt 10.269,85 Euro brutto. Als die Klinik dies ablehnte, klagte sie.

Vorpraktikum statt Pflichtpraktikum

Vor Gericht machte die Frau geltend, sie habe in der Klinik bei einer Fünftagewoche täglich 7,45 Stunden Arbeit geleistet. Sie berief sich außerdem darauf, dass es sich bei ihrer Tätigkeit um ein Vorpraktikum gehandelt habe, damit sei es kein Pflichtpraktikum im Sinne des MiLoG und deshalb greife die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht.

Schon das Landesarbeitsgericht sah es allerdings anders und hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, dass die Klinik nicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 1 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 MiLoG verpflichtet war (19. Januar 2022, Az.: 5 AZR 217/21).

Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn

Die Begründung des Gerichts: Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG umfasst nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch die, die verpflichtend als Voraussetzung vorgeschrieben sind. Das umfasse auch die Studienordnung einer privaten Universität, wenn diese staatlich anerkannt ist.

Hierdurch ist die von der Hochschule erlassene Zugangsvoraussetzung im Ergebnis einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt und damit gewährleistet, dass durch das Praktikumserfordernis in der Studienordnung nicht der grundsätzlich bestehende Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für Praktikanten sachwidrig umgangen wird.