Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Bei Praxisneugründung drohen Nachteile
Ina ReinschWer in eine gemeinsame Praxis mit Kolleginnen und Kollegen eintritt, sollte die Verträge genau studieren. Denn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann beim Ausscheiden immense finanzielle Folgen haben und die Neugründung erheblich erschweren. Worauf Sie unbedingt achten sollten.
Mit dem Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis ist es wie mit einer Ehe – wenn man die Verbindung eingeht, will man nicht an ein vorschnelles Ende denken. So ging es auch einem Hamburger Arzt, der in eine Gemeinschaftspraxis einstieg und dabei ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot unterschrieb. Das ist nicht unüblich. Der Ausscheidende verpflichtet sich darin, nach seinem Weggang für eine bestimmte Zeit und in einem bestimmten Umgebungsbereich den verbleibenden Ärzten der Praxis keine Konkurrenz zu machen.
Doch schon nach zwei Jahren entschloss sich der Arzt die Zusammenarbeit zu beenden und eine eigene Praxis zu gründen. Er hielt sich an alle Regeln aus dem vereinbarten Wettbewerbsverbot, wahrte ausreichend Abstand, nahm keine Patienten mit und suchte sich neue Zuweiser.
Schwerer Start in neuer Praxis
Was er jedoch nicht bedacht hatte: Nach der geltenden Honorarverteilung wurde er an den Einnahmen aus den ersten Quartalen gemessen, den sogenannten Aufsatzquartalen, plus drei Prozent des durchschnittlichen Punktzahlvolumens der Fachgruppe. Da er seine Praxis wegen des Wettbewerbsverbots komplett neu aufbauen, neue Patienten und Zuweiser gewinnen musste, fielen die Honorareinnahmen in der Anfangszeit deutlich niedriger aus als der Fachgruppendurchschnitt. In den nächsten Jahren konnte er sein Honorar zwar steigern. Die Kassenärztliche Vereinigung maß ihn aber an den Honoraren aus seinen Aufsatzquartalen und staffelte sein weiteres Honorar entsprechend ab.
Kein Vergleich mit Jungpraxen
Das sah der Arzt nicht ein. Schließlich hatte er eine Praxis neu gegründet und befand sich in einer ähnlichen Situation wie junge Ärztinnen und Ärzte, die eine Praxis erstmals aufbauen. Für diese gilt die Leistungsbegrenzung nämlich nicht (sogenanntes Jungpraxenprivileg). Bei der Honorarabrechnung wird hier nicht das arztgruppendurchschnittliche Regelleistungsvolumen für das jeweilige Quartal zugrunde gelegt, sondern die in der Regel günstigeren Fallzahlen des Vorgängers.
Vor dem Landessozialgericht scheiterte er jedoch mit seiner Klage. Die Kurzfassung des Gerichtsurteils lautet: Selber schuld! Denn das Jungpraxenprivileg gelte nur für Neuzulassungen innerhalb von zwei Jahren vor dem Aufsatzquartal. Seiner Neugründung lag jedoch die unternehmerische Entscheidung zugrunde, aus der Berufsausübungsgemeinschaft auszuscheiden.
HEUTE SCHON AN MORGEN DENKEN |
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Wer ein Wettbewerbsverbot unterschreibt, sollte dies imVorfeld gut verhandeln oder bei seinem Ausscheiden nachverhandeln. Es lohnt sich, eine Wettbewerbsklausel anwaltlich überprüfen zu lassen. Denn längst nicht alle Klauseln sind wirksam. Manche schießen derart über das Ziel hinaus, dass sie unwirksam sind – und daher nicht beachtet werden müssen. |