Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Gut gedacht, schlecht gemacht – so könnte man es wohl bezeichnen, wenn Mitarbeiter oder Reinigungspersonal nach Praxisschluss noch schnell den Praxiskühlschrank abtauen oder aus Versehen den falschen Stecker ziehen, um den Staubsauger einzustecken. Ist der Strom einmal weg, drohen je nach Befüllung Impfdosen im Wert von bis zu 150.000 Euro vernichtet zu werden. Für den Praxisinhaber und die Praxisinhaberin stellt sich nach dem ersten Schreck die Frage, wer für diesen Schaden geradesteht.

Juristen beantworten die Frage gerne mit ihrem Lieblingssatz: Es kommt darauf an. Und zwar darauf, wie schwer der Fehler wiegt. Ihrem Arbeitgeber gegenüber sind Arbeitnehmer immer dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie gegen eine rechtliche Pflicht verstoßen, daraus ein Schaden entsteht und sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Anders als im sonstigen Schadensrecht muss hier aber der Arbeitgeber beweisen, dass der Mitarbeiter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Es kommt auf den Grad des Verschuldens an

Manchmal steht jedoch der entstandene Schaden in keinem Verhältnis zum Gehalt des Mitarbeiters. Die Arbeitsgerichte haben die Problematik erkannt und die Haftung des Arbeitnehmers beschränkt, wenn er seinem Arbeitgeber durch eine betrieblich veranlasste Tätigkeit einen Schaden zufügt. Sie entscheiden jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände. Bisher gab es keine Entscheidung, die einen Arbeitnehmer mit mehr als einem Jahresgehalt an dem entstandenen Schaden beteiligt hat. Konkret bedeutet das: Trifft den Chef ein Mitverschulden, muss er einen Teil des entstandenen Schadens mittragen. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn er dem Mitarbeiter die Weisung erteilt, trotz einer erkennbaren Gefahr die Arbeit auszuführen oder wenn er ihn nicht richtig eingewiesen hat. Daher sollte neu eingestelltes Personal in einer Arztpraxis immer darauf hingewiesen werden, welche Geräte ständig laufen müssen.

  • Handelt der Arbeitnehmer vorsätzlich, haftet er voll. Das heißt, er muss den gesamten Schaden ersetzen. Das ist allerdings selten der Fall, die meisten Schäden werden durch Unachtsamkeit verursacht.
  • Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht. Das sind Fälle, in denen es aufgrund einer kurzen Unaufmerksamkeit zu einem Schaden kommt.
  • Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Bei der Berechnung der Haftungsquote spielt hier unter anderem eine Rolle, ob es sich um eine gefährliche Tätigkeit handelt, wie hoch der Schaden ist und wie viel der Mitarbeiter verdient.
  • Handelt der Mitarbeiter grob fahrlässig, haftet er in der Regel voll. Es gibt aber Ausnahmen, in denen die Ersatzpflicht gemindert wird und es auch hier zu einer Quotelung des Schadens kommt. Etwa dann, wenn der Verdienst des Mitarbeiters und der entstandene Schaden in einem groben Missverhältnis zueinander stehen und die Existenz des Mitarbeiters gefährdet wäre. Das kann beim Gehalt einer Reinigungskraft schnell der Fall sein.

Gewerbliche Reinigungsfirma beauftragt

„Stecker raus“ kommt übrigens gar nicht so selten vor: So hatte eine angestellte Reinigungskraft in einer radiologischen Gemeinschaftspraxis nach Dienstschluss den Stecker des MRT gezogen, weil sie einen Alarmton hörte. Der Schaden betrug knapp 50.000 Euro. Die Reinigungskraft musste jedoch trotz grober Fahrlässigkeit nur Schadensersatz in Höhe von zwölf Bruttomonatsgehältern, in diesem Fall 3.840 Euro, zahlen.

Oft beauftragen Praxisinhaberinnen und -inhaber gewerbliche Reinigungsfirmen. In einem solchen Fall ist die Reinigungskraft Arbeitnehmerin des Dienstleisters. Sie hat also nicht bei ihrem Arbeitgeber einen Schaden verursacht, sondern bei einem Kunden — dem Arzt. Dieser kann die Reinigungskraft direkt zur Verantwortung ziehen. Sie muss persönlich und in voller Höhe für den Schaden geradestehen. Auf Haftungserleichterungen kann sie sich gegenüber dem Dritten, also dem Arzt, nicht berufen. Sie kann ihrerseits aber von ihrem Arbeitgeber eine Freistellung von der Haftungspflicht verlangen. In welcher Höhe, hängt auch hier vom Grad ihres Verschuldens ab.