Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Am 11. März 2021 ist die aktualisierte Corona-Impfverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Sie gilt rückwirkend ab dem 8. März 2021 und modifiziert nicht nur die Priorisierung bestimmter Personengruppen bei der Impfung, sondern enthält auch zahlreiche Regelungen, die niedergelassene Ärztinnen und Ärzte direkt betreffen.

Hoher Verwaltungsaufwand für Arztpraxen

Neu ist, dass nun auch beauftragte Arztpraxen sowie beauftragte Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin grundsätzlich gegen SARS-CoV-2 impfen dürfen. Eine Arztpraxis oder ein Betriebsarzt gilt als beauftragt, sobald ihr oder ihm Impfstoff zur Verfügung gestellt wird. Zum Nachweis der Impfberechtigung muss die zu impfende Person vor der Impfung folgendes vorlegen:
– ihren Personalausweis
– eine Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens, in dem sie behandelt, gepflegt oder betreut wird oder tätig ist
– Personen, die an einer der in der Impfverordnung explizit genannten Erkrankungen mit einem sehr hohen, hohen oder erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf leiden ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen der genannten Erkrankung. Wer sich allerdings in der Arztpraxis impfen lässt, in der er bereits in Behandlung ist, muss dieses ärztliche Zeugnis nicht vorlegen. Hier genügt es, dass die Arztpraxis die in der Impfverordnung genannte Erkrankung feststellt.
– Personen, die an keiner der in der Impfverordnung explizit genannten Erkrankungen leiden, aber dennoch aufgrund besonderer individueller Umstände im Einzelfall ein sehr hohes, hohes oder erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Verlauf haben, müssen ein ärztliches Zeugnis einer Behörde vorlegen.
– Wer sich als enge Kontaktperson nach der Impfverordnung impfen lassen will, benötigt eine Bestätigung der genannten Person.

Das zeigt, dass nach der gegenwärtig geltenden Verordnung ein gewisser Verwaltungsaufwand auf die Praxen zukommt. Ungeklärt bleibt dagegen die Frage, wie die Impfstoffe zwischen Impfzentren und Arztpraxen aufgeteilt werden sollen. Darüber wollen die Kanzlerin und die Länderchefs zeitnah entscheiden,

Teilnahme an Impfüberwachung ist Pflicht

Arztpraxen, die künftig impfen, trifft zudem die Pflicht zur Teilnahme an der Impfsurveillance. Beauftragte Artpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, müssen täglich in aggregierter Form folgende Angaben machen und an das Robert Koch-Institut übermitteln:
– Kennnummer und Landkreis des Impfzentrums
– Datum der Schutzimpfung
– Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst- oder Folgeimpfung)
– impfstoffspezifische Dokumentationsnummer
– Anzahl der Altersgruppe über 60 Jahre (ab spätestens 1. April 2021, aufgegliedert nach Erst- und Folgeimpfung)
Für die Datenübermittlung können Vertragsärzte das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes (DEMIS) oder das elektronische Meldesystem der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Übermittlung an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung nutzen.

Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, haben noch weitere Meldepflichten (unter anderem Geburtsmonat und Jahr der geimpften Person, Geschlecht, Postleitzahl). Sie können ausschließlich DEMIS nutzen.

Corona-Impfung: Dieses Honorar erhalten Niedergelassene

Arztpraxen, die gegen SARS-CoV-2 impfen, erhalten inklusive Impfaufklärung, Untersuchung und Nachsorge pro Impfung 20 Euro. Voraussetzung dafür ist die Teilnahme an der Impfsurveillance. Wenn das Aufsuchen eines Patienten für die Impfung erforderlich ist, werden zuzüglich 35 Euro vergütet. Für das Aufsuchen jeder weiteren Person in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung werden zuzüglich jeweils weitere 15 Euro bezahlt. Für eine ausschließliche Impfberatung ohne anschließende Impfung gibt es einmalig 10 Euro. Die Impfberatung kann auch telefonisch oder im Rahmen der Videosprechstunde erfolgen. Eine parallele Abrechnung von Beratung und Impfung ist nicht möglich.

Abweichungen von der Impfreihenfolge sind möglich

Neu eingefügt wurde in § 1 Absatz 3 der Passus, dass von der Reihenfolge der Priorisierung abgewichen werden kann, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen oder eine zeitnahe Verwendung vorhandener Impfstoffe notwendig ist, insbesondere um eine Verwerfung von Impfstoffen zu vermeiden. Von der Reihenfolge könne zudem abgewichen werden, um eine dynamische Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 aus hochbelasteten Grenzregionen (Ringimpfung) sowie in oder aus Hochinzidenzgebieten in der Bundesrepublik Deutschland (Riegelimpfung) zu verhindern. Mit dieser Öffnung wird Arztpraxen ermöglicht, angebrochene Impfdosen, die sonst verworfen werden müssten, zügig zu verimpfen.

Personen neu in Prioritätengruppen aufgenommen

Bei der Priorisierung sieht die aktuelle Corona-Impfverordnung folgende Veränderungen vor: In die Gruppe mit der höchsten Priorität wurden in § 2 Absatz 1 Nr. 5 jetzt auch explizit Personen aufgenommen, die im Rahmen einer Behandlung schwer immunsupprimiert sind. In die Gruppe mit hoher Priorität wurden explizit Personen mit behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen sowie Personen mit Muskeldystrophie oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen aufgenommen (§ 3 Absatz 1 Nr. 2). In den Anwendungsbereich einbezogen wurden hier ebenfalls Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, in Grund-, Sonder- oder Förderschulen tätig sind (§ 3 Absatz 1 Nr. 9). In die Gruppe mit erhöhter Priorität wurden neu Wahlhelfer (§ 4 Absatz 1 Nr. 4d) aufgenommen sowie Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen, die nicht bereits nach § 3 erfasst sind, arbeiten.

Auch beim Abstand zwischen Erst- und Folgeimpfung gibt es Neues: Bei den Mitteln von BioNTech/Pfizer und Moderna soll nun generell ein Abstand von sechs Wochen eingehalten werden, bislang waren es drei bis sechs Wochen beziehungsweise vier bis sechs Wochen. Bei AstraZeneca sind jetzt zwölf Wochen vorgesehen (bislang neun bis zwölf). Zudem wird in der neuen Corona-Impfverordnung nicht mehr dazu geraten, den AstraZeneca-Impfstoff vorrangig für Menschen unter 65 Jahre zu verwenden.