Wann gibt es ein Ausfallhonorar für nicht wahrgenommene Corona-Impftermine?
Ina ReinschViele Praxen haben erhebliche Probleme mit der Corona-Schutzimpfung. Denn immer wieder kommen Patientinnen und Patienten einfach nicht zu vereinbarten Impfterminen. Für Praxen entsteht so ein enormer Aufwand. Können Ärztinnen und Ärzte Schadensersatz verlangen?
Der Arbeitsaufwand mit den Corona-Schutzimpfungen sei unbeschreiblich, klagen zahlreiche niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gegenüber ARZT & WIRTSCHAFT: Patienten abtelefonieren, die zum Patientenstamm gehören oder sich auf die Warteliste haben setzen lassen, die Warteliste pflegen, Termine managen. Hinzu kommen die Meldepflichten und der übliche Praxisbetrieb, der weiterlaufen muss.
Besonders ärgerlich ist es, wenn Patienten vereinbarte Impftermine kurzfristig absagen oder gar nicht erst erscheinen. Immer mehr Ärztinnen und Ärzte fragen sich deshalb: Welche Möglichkeiten gibt es, Patienten für den Aufwand und den eventuell entstandenen Schaden durch verlorene Impfstoffe zur Verantwortung zu ziehen?
Ausfallhonorar rechtens?
Rechtlich geht es dabei um die Frage, ob Praxisinhaberinnen und -inhaber ein Ausfallhonorar verlangen können. Das Ausfallhonorar ist eine Art Schadensersatzzahlung des Patienten. Voraussetzung für ein Ausfallhonorar ist, dass der Arzt einen Schaden erlitten hat (extra Verwaltungsaufwand, Leerlauf). „Grundsätzlich ist dafür eine vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten notwendig.“, sagt Alexandra Jorzig, Fachanwältin für Medizinrecht in Düsseldorf.
Ein Ausfallhonorar gib es in der Regel nur in echten Bestellpraxen, in denen der Arzt ein Zeitfenster für einen Patienten exklusiv reserviert hat und in der Zwischenzeit auch keinen anderen Patienten behandeln kann. Kann der Arzt in der Zeit etwas Anderes erledigen, etwa einen Arztbrief schreiben, muss er sich dies anrechnen lassen. Sagt ein Patient den Termin unverschuldet ab, zum Beispiel, weil er zum Impftermin krank ist, darf der Arzt kein Ausfallhonorar verlangen.
„Bei klaren Fällen wie etwa geplanten Untersuchungen mit entsprechendem Vorbereitungsaufwand kann der Arzt aber ausnahmsweise auch ohne vorherige schriftliche Vereinbarung abrechnen, da dann der Schaden für den Arzt offensichtlich ist.“, weiß Jorzig. Dazu müsse ein Termin mit dem Patienten fest vereinbart worden sein und es müsse feststehen, was konkret gemacht werden soll.
Schadenersatz für exklusive Termine
„Das könnte man auf die Corona-Schutzimpfungen anwenden, da es hier eine exklusive Terminreservierung gibt und klar ist, welche Leistungen erbracht werden.“, sagt die Juristin. „Es gibt allerdings noch keine Rechtsprechung zu diesem Thema.“Die Höhe des Honorars sei nicht festgelegt, sie orientiere sich aber am einfachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte. Für Impfstoff, den ein Arzt eventuell verwerfen muss, könne er aber keinen Schadensersatz verlangen, da er die Kosten nicht selbst trägt, sondern die Allgemeinheit.
Compliance erhöhen
In der Praxis können Ärztinnen und Ärzte bei der telefonischen Vergabe der Impftermine auf ein mögliches Ausfallhonorar bei Nichterscheinen hinweisen. Auch wenn die wenigsten am Ende gegen ihre Patienten klagen – einen Effekt dürfte ein solcher Hinweis in jedem Fall haben: Er macht den Patienten bewusst, dass der Arzt sich extra Zeit für sie nimmt und Impfstoff für sie reserviert.