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Versicherungsrecht

Vor dem Landgericht (LG) München hatte eine Frau geklagt, die  2004 eine Risikolebensversicherung mit Zusatz-Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat. Ihr Mann war mitversichert. Im Leistungfall sollte eine monatliche Rente von 5.141,39 Euro gezahlt werden. Das Ende des Leistungszeitraums wurde zum 01.01.2026 festgesetzt.

Ihr Mann, Steuerberater und Geschäftsführer einer Firma, erlitt einen Bandscheiben-Vorfall, der mehrfach stationär behandelt werden musste. Zuletzt wurde er operiert, drei Monate danach lag aus orthopädischer Sicht keine Berufsunfähigkeit mehr vor. Zuvor war der Mann allerdings mehr als sechs Monate lang berufsunfähig. Damit erfüllte er die Versicherungsbedingungen und hatte Anspruch auf entsprechende Zahlungen. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen, weil der Mann inzwischen genesen war.

Das Gericht verurteilte die Versicherung zur Zahlung

Das Gericht urteilte jedoch zu Gunsten der Versicherungsnehmerin. Der Grund: Die Versicherung hatte es versäumt, eine Erklärung abzugeben, ob und ab wann es eine Leistungspflicht anerkennt. Dazu ist der Versicherer aber verpflichtet. Beim Unterlassen einer Erklärung durch den Versicherer, sei zugunsten des Versicherungsnehmers zu entscheiden, so das Gericht: “Unterlässt der Versicherer diese Erklärung, so ist er so zu behandeln, als habe er den Anspruch umfassend anerkannt, und kann sich von dem zu unterstellenden bedingungsgemäßen Anerkenntnis nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens lösen“.

Die Versicherung wurde dazu verurteilt, die monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von rund 5.000 Euro bis maximal 01.01.2026 zu zahlen.  Am gesamt festgesetzten Streitwert von 473.150,90 Euro kann jetzt nur noch ein Nachprüfungsverfahren, bei dem der aktuelle Gesundheitszustand des Mannes beurteilt wird, etwas ändern (Az.: 23 O 12413/15).