Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuerrecht

Anspruch auf den Freibetrag nach Praxisverkauf

Wird die Praxis an einen anderen Arzt oder an eine Gemeinschaftspraxis verkauft, kann der Inhaber von einer begünstigten Besteuerung profitieren. Grundvoraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Arzt zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe das 55. Lebensjahr vollendet hat oder – falls er jünger ist – dauerhaft berufsunfähig ist. Ist das der Fall, kann er für den Aufgabegewinn einen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beantragen. Der Freibetrag beträgt maximal 45.000 € und kann nur einmal genutzt werden. Das gilt auch für den Fall, dass mehrere Praxen vorhanden sind und verkauft werden. Eine Ermäßigung des Freibetrages tritt außerdem ein, wenn ein Veräußerungsgewinn von 136.000 € überschritten wird. D. h. bei einem Veräußerungsgewinn von 181.000 € (45.000 € + 136.000 €) beträgt der Freibetrag Null.

Arzt darf nach Praxisverkauf nicht selbstständig arbeiten – oder doch?

Der Freibetrag wird zudem nur gewährt, wenn der Arzt nicht nur die Praxisräume übergibt, sondern auch seine selbstständige Tätigkeit in der Praxis einstellt – wenigstens für eine gewisse Zeit. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit ohne Steuernachteile wieder aufgenommen werden kann, besteht nicht.

Grundsätzlich kann der Arzt nach dem Praxisverkauf aber noch als Freiberufler tätig sein und eine von seiner Haupttätigkeit abgrenzbare Nebentätigkeit ausüben. Das heißt zum Beispiel, dass er Beiträge für Fachzeitschriften verfassen oder Vorträge bei Seminarveranstaltungen halten kann.

Neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit sind noch weitere Punkte zu berücksichtigen. Darunter insbesondere die räumliche Entfernung einer wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zur veräußerten Praxis, die Vergleichbarkeit der Betätigungen, die Art und Struktur der Mandate, eine zwischenzeitliche Tätigkeit des Veräußerers als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter des Erwerbers sowie die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts. Nimmt der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit nach einer gewissen Zeit wieder auf, kann dies auch dann schädlich sein, wenn die Wiederaufnahme zum Zeitpunkt der Übertragung der Praxis nachweislich nicht geplant war (BFH v. 21.8.2018, VIII R 2/15, BStBl II 2019, 64).

Weiter in der alten Praxis arbeiten – so geht’s

Für Ärzte, die nach dem Praxisverkauf in ihrer alten Praxis arbeiten möchten, gibt es aber noch Optionen. So kann der bisherige Praxisinhaber als Angestellter in der alten Praxis weiterhin tätig sein. Auch wenn er dem neuen Inhaber als freier Mitarbeiter zur Hand geht, ist dies grundsätzlich „steuerlich unschädlich“, wenn frühere Patienten auf Rechnung und im Namen des Erwerbers beraten oder behandelt werden (s. BFH Urteil v. 17.7.2008, VI S 8/08, DStR 2008, 2254 f.). Es ist dem alten Praxisinhaber auch erlaubt, in geringem Umfang Patienten zurückzubehalten, wenn auf diese in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen entfielen.

Entscheidend ist hierbei, dass der Arzt auf Honorarbasis auf Namen und Rechnung des Praxisnachfolgers dessen Patienten betreut. Die Einnahmen hieraus hat er weiterhin nach den allgemeinen Grundsätzen als laufende Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zu versteuern.

Freie Mitarbeit auf Rechnung ist unproblematisch

Grundsätzlich gilt hierbei: Im Hinblick auf eine privatärztliche Tätigkeit ist die freie Mitarbeit eines Arztes in einer Praxis unproblematisch. Bei kassenärztlicher Tätigkeit ist diese grundsätzlich nur bei „echter“ Krankheits- oder Urlaubsvertretung für bis zu 3 Monate innerhalb eines 12-Monatszeitraums zulässig. Den Punkt sollte man nicht nur aus steuerrechtlichen Gründen sehr ernst nehmen: Bei einer „Dauermitarbeit“ kann es nämlich auch zu sozialversicherungsrechtlichen Problemen kommen. So wird nach einem Zeitraum von etwa 6 Monaten häufig von einer Scheinselbstständigkeit ausgegangen und damit eine Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen entstehen.

In der Anstellungsposition ist der Arzt an die Weisungen des neuen Praxisinhabers gebunden. Er erzielt demnach Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, welche sozialversicherungspflichtig sind und dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

Unbeschadet dessen, ob der abgebende Arzt freiberuflich oder nicht selbstständig tätig ist, bleibt die Steuerbegünstigung des Veräußerungsgewinns aus der Praxisabgabe in diesem Fall grundsätzlich erhalten. Nach der Rechtsprechung (z.B. BFH Urteil v. 29.6.94, I R 105/98) ist die Weiterarbeit unter dem Nachfolger der Praxis für die Annahme der Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit und damit die steuerliche Begünstigung des Veräußerungsgewinns grundsätzlich unschädlich.