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Steuerrecht

Stipendien, die einem ausländischen Gastarzt von seinem Heimatland für eine Facharztweiterbildung in Deutschland gezahlt werden, können der Einkommensteuer unterliegen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 2020 (AZ: X R 6/19). Zur Unterscheidung kommt es darauf an, ob es eine Gegenleistung für die Zahlungen gibt, so die Experten des Deutschen Anwaltvereins. Dies kann eine weisungsgebundene ärztliche Tätigkeit sein.

Ausländische Gastärztin mit ausländischem Stipendium

Bei dem Fall vor dem Bundesfinanzhof ging es um eine Ärztin, die zunächst Medizin in Libyen studiert hatte. Danach ging sie an eine deutsche Universitätsklinik für eine Weiterbildung zur Fachärztin. Dafür hatte sie einen Gastarztstatus und war einer Assistenzärztin vergleichbar tätig. Sie wurde von der Klinik vereinbarungsgemäß nicht bezahlt. Zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten erhielt sie aus Libyen monatliche Stipendien.

Das Finanzamt meinte, sie müsse die Stipendien als sonstige Einkünfte versteuern. Das sah das angerufene Finanzgericht in Hannover anders. Die Stipendien seien keine steuerbaren Einnahmen, urteilten die Richter und gaben der Klägerin Recht.

Gastarzt muss Zahlungen aus Stipendium versteuern

Der Bundesfinanzhof aber entschied anders. Stipendien oder Studienbeihilfen können als wiederkehrende Bezüge einkommenssteuerrelevant sein (§ 22 Nr. 1 EstG). Voraussetzung ist, dass sie keiner vorrangigen Einkunftsart (z.B. Arbeitslohn) zuzuordnen sind. Auch dürfen sie nicht freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht vom Stipendiengeber gezahlt werden.

Die Zahlungen sind dann nicht mehr freiwillig, wenn den Zahlungen eine wirtschaftliche Gegenleistung des Stipendiaten gegenübersteht. In diesem Fall waren zwar weder die Facharztweiterbildung noch die Erwartung, die Klägerin werde nach ihrer Weiterbildung als Fachärztin in Libyen tätig sein, als Gegenleistung für das Stipendium anzusehen.

Ausgleich für fehlende Entlohnung

Allerdings erfolgte die Facharztweiterbildung in Deutschland im Rahmen einer üblicherweise vergüteten ärztlichen Berufstätigkeit. Das Stipendium knüpft an die sich aus der Gastarzttätigkeit ergebenden Verpflichtungen an. Und es gleicht die fehlende Entlohnung aus. Somit ist das Stipendium zumindest auch eine Gegenleistung für die Tätigkeit und daher zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit nicht dem Stipendiengeber, sondern einem Dritten (Klinik) zugutekommt. Eine Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Gastärztin weisungsgebunden als Ärztin tätig sein muss.

DAV-Medizinrechtsanwälte: Vertrag prüfen

Im Einzelfall kommt es also auf die Ausgestaltung des zwischen der Universitätsklinik und dem Mediziner bestehenden Rechtsverhältnisses. Ebenso wie auf die Bedingungen des Stipendiums. Die DAV-Medizinrechtsanwälte raten deshalb, Verträge vorab auf diese Details prüfen zu lassen.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de