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Steuerrecht

Ein Steuerzahler hatte seinen Arbeitslohn in der Einkommensteuererklärung angegeben (BFH, Az: VI R 41/16). Der Betrag deckte sich nicht mit jenem, den sein Chef elektronisch dem Finanzamt gemeldet hatte. Grund war, dass der Arbeitnehmer seinen Job gewechselt hatte. Das Finanzamt wollte den Steuerbescheid später ändern und seine Forderung erhöhen. Für die Richter des Bundesfinanzhofs handelte es sich nicht um einen Ermittlungsfehler. Die Fiskaldiener hätten die Angaben des Manners mit den elektronischen Daten abgleichen müssen.

Das zeigt: Finanzbeamte machen genauso Fehler wie die Steuerzahler. Damit stellt sich regelmäßig die Frage, wann diese zu korrigieren sind. Die Regeln dazu finden sich in der Abgabenordnung. „Wie diese auszulegen sind, entscheiden bis heute immer wieder die Gerichte“, sagt Rüdiger Hitz, Steuerfachanwalt der Kanzlei Brandi in Hannover.

Wann Steuerbescheide korrigiert werden müssen

1. Bestandskräftige Bescheide können verändert werden, wenn eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Dabei handelt es sich zumeist um Schreib- und Rechenfehler. Hat der Steuerzahler einen Fehler gemacht, kann er einen Änderungsantrag stellen. Dies kann formlos passieren; ein Brief, eine Mail oder ein Fax sind aber sicher gute Lösungen. Wichtig: Die Zahlung muss trotz Antrag erst einmal geleistet werden.

Alternativ kann man Einspruch einlegen. Voraussetzung ist hier, dass die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides nicht abgelaufen ist. Gleichzeitig wird Aussetzung der Vollziehung beantragt. Aber Vorsicht: Der Steuerbescheid wird damit komplett offengehalten. Er kann vom Finanzamt wieder aufgerollt werden. Tipp: Es ist möglich, zur Sicherheit zuerst einen Änderungsantrag zu stellen. Kommt dieser nicht durch oder bleibt die Entscheidung beim Fiskus zu lange liegen, legt man zusätzlich innerhalb der Monatsfrist Einspruch ein.

2. Neue Erkenntnisse können Anlass für eine Korrektur geben. Das Finanzamt spricht von einer „Änderung aufgrund neuer Tatsachen“, die im Paragrafen 173 der Abgabenordnung geregelt ist. Hier sind Fälle angesprochen, bei denen dem Steuerzahler oder dem Fiskus so genannte Tatsachen – also zum Beispiel Ausgaben oder Beweismittel wie Urkunden – nachträglich in die Hände fallen. Die Tatsache war zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung bereits vorhanden, aber nicht bekannt. Nur: Es darf kein grobes Verschulden vorliegen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn wiederholt angefragte Belege oder Unterlagen nicht eingereicht werden.

3. Darüber hinaus: Wenn die Sachbearbeiter etwas übersehen, kann der Bescheid nicht einfach geändert werden – vorausgesetzt, er ist schon bestandskräftig geworden. Bei einem Fall vor dem Bundesfinanzhof (Az: II R 52/15) war eine Änderung im Nachhinein von Seiten des Finanzamtes nicht möglich, weil der Steuerzahler zuvor die Fragen des Fiskus vollständig und zutreffend beantwortet hatte.

4. Nach einem Urteil vom 10. Dezember 2019 (BFH, Az: IX R 23/18) scheidet eine Korrektur zu Gunsten des Fiskus auch aus, wenn sechs Augen im Finanzamt den Fall intensiv geprüft haben. Der Steuerzahler hatte Einnahmen ordnungsgemäß in der Steuererklärung deklariert. Beim Durchlauf im Finanzamt ergab sich ein maschineller Eingabefehler. Die Steuerklärung wurde von der Qualitätssicherung im Finanzamt sogar noch extra gecheckt. Als Jahre später der Betriebsprüfer kam, fiel alles auf. Der Fehler sollte im Einkommensteuerbescheid beseitigt werden. Für die Finanzrichter handelte es sich aber nicht um ein einfaches Versehen der Finanzbeamten, weil mindestens zwei Mitarbeiter beteiligt waren und die Sache geprüft hatten. Also ging der Fiskus leer aus.