Steuerberater muss über 200.000 Euro an Ärzte-Ehepaar zahlen
Judith MeisterDer Steuerberater eines Ärzte-Ehepaars beriet sie falsch, sodass sie beim Praxisverkauf nicht mehr von dem nur einmal im Leben möglichen halben Steuersatz profitieren konnten. Erst vor Gericht wendete sich das Blatt.
Ein Ehepaar betrieb gemeinsam eine Praxis für Radiologie. Im Jahr 2008 wurde ihnen ein Steuerbescheid zugestellt, aus dem sich eine deutliche Nachzahlung ergab. Dafür setzte das Finanzamt einen besonderen ermäßigten Steuersatz an, für den normalerweise ein Antrag erforderlich ist. Einen solchen hatte das Ehepaar aber nicht gestellt.
Ermäßigter Steuersatz ab dem 55. Lebensjahr
Dieser sogenannte halbe Steuersatz nach § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) kann nach Vollendung des 55. Lebensjahres nur einmal im Leben genutzt werden. Er beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes.
Der Steuerberater des Ärztepaares bemerkte den Fehler, riet den beiden aber nicht zu einem Einspruch gegen den Bescheid. Dieser Fehler des Finanzamts bescherte den beiden Radiologen eine Steuerersparnis von 8.000 Euro.
Steuervergünstigung nur einmal im Leben
Wie problematisch der Rat des Steuerberaters in der Sache war, zeigte sich erst zehn Jahre später, als das Paar seine Praxis verkaufte. Denn nun wollten die beiden Ärzte tatsächlich die einmalige Steuerermäßigung beantragen, die das Finanzamt zuvor versehentlich gewährt hatte. Die Behörde lehnte das Ersuchen allerdings ab: Die Ermäßigung könne nur einmal im Leben genutzt werden und sei bereits verbraucht. Entsprechend müsse das Paar den Veräußerungsgewinn voll versteuern.
Klagen gegen diesen Bescheid blieben in allen Instanzen ohne Erfolg: Sowohl das Finanzgericht Schleswig-Holstein als auch der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamtes.
Haftung wegen falscher Beratung
Um ihre unnötigen Steuerkosten im Kontext des Praxisverkaufs doch noch ersetzt zu bekommen, verklagten die Eheleute daraufhin den Steuerberater auf Schadensersatz in Höhe von 233.000 Euro.
Der Berater wehrte sich mit dem Argument, er habe nicht wissen können, dass die Steuervergünstigung auch dann verbraucht sei, wenn gar kein Antrag gestellt wurde, da es zur Zeit seiner Beratung noch keine Rechtsprechung zu diesem Thema gegeben habe. Die Entscheidung des BFH gegen das Ärztepaar sei für ihn „aus heiterem Himmel“ gekommen, sodass sein Ratschlag im Jahr 2008 nicht zu beanstanden sei.
Mit dieser Argumentation konnte sich der Mann allerdings nicht durchsetzen. Wie schon das Landgericht Lübeck gab auch das Oberlandesgericht Schleswig dem Ehepaar Recht (Urteil vom 11.10.2024, Az. 17 U 4/24) und befand: Der Steuerberater hätte das Ehepaar über den Fehler des Finanzamtes und die möglichen Konsequenzen aufklären müssen.
Auch hätte er darauf hinweisen müssen, dass sich der ermäßigte Steuersatz laut Gesetz nur einmal im Leben beanspruchen lässt. Zwar habe es 2008 noch keine einschlägige Rechtsprechung gegeben. Aufgrund des Wortlauts der Regelung hätte es sich dem Steuerberater aber aufdrängen müssen, dass der mögliche Verbrauch der Steuervergünstigung für eine vergleichsweise geringe Einnahme drohte.
Haftung des Beraters: So sieht es der Gesetzgeber
Steuerberater haften für eine falsche Beratung oder eine fehlerhafte Handlung grundsätzlich dann, wenn sie ihre vertraglichen Pflichten gegenüber ihren Mandanten verletzen und diesen dadurch ein Schaden entsteht. Klassiker sind falsche steuerliche Beratungen, Fristversäumnisse oder unvollständige Steuererklärungen. Ärztinnen und Ärzte, die ihren Steuerberater haftungsrechtlich belangen wollen, sollten sich aber unbedingt juristisch beraten lassen, da die Haftung im Einzelfall an bestimmte Voraussetzungen und rechtliche Rahmenbedingungen gebunden ist.