Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuerrecht

Nicht jeder Steuerpflichtige kommt seinen steuerlichen Pflichten – also der Erklärung seiner Einkünfte – im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang nach. Hat der Steuerpflichtige gegenüber der Finanzverwaltung vorsätzlich unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht, sodass Steuern nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden konnten, kann es sich um Steuerhinterziehung handeln.

Neben den ausdrücklich in der Berufsordnung genannten Pflichten des Arztes, wie der Schweigepflicht, der Pflicht zur beruflichen Fortbildung, der Pflicht zur Teilnahme am Notdienst und den Vorgaben zur Werbung, trifft jeden auch die Pflicht, „seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen“. Den meisten Medizinerinnen und Medizinern ist bekannt, welche Verhaltensweisen zulässig sind oder sie haben zumindest im Rahmen der Berufsausübung ein Gespür hierfür entwickelt. Trotzdem kommt es manchmal – egal ob vorsätzlich oder unbeabsichtigt – zu einem Verstoß gegen diese Grundsätze.

Strafverfahren wegen Steuerstraftaten

Das BMF erstellt jährlich auf Grundlage der Meldungen der Länder eine Statistik über die Ergebnisse der Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie über die Ergebnisse der Steuerfahndung.

Im Berichtszeitraum für das Jahr 2017 wurden in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bundesweit insgesamt circa 62.000 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten bearbeitet. Zudem wurden rund 5.000 Bußgeldverfahren abgeschlossen und Bußgelder in einer Gesamthöhe von über 168 Mio. Euro festgesetzt. Im selben Zeitraum erledigte die Steuerfahndung bundesweit insgesamt 35.000 Fälle. Dabei sind Mehrsteuern in Höhe von rund 2,9 Mrd. Euro festgestellt und Freiheitsstrafen im Gesamtumfang von 1.586 Jahren verhängt worden.

Zu den in der Statistik erfassten Steuerstraftaten und diesen gleichgestellten Straftaten gehört die Steuerhinterziehung nach § 370 AO genauso wie z. B. die gewerbs- und bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26c UStG. Diese Taten werden in der Regel mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Steuerordnungswidrigkeiten sind demgegenüber Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit einer Geldbuße geahndet werden können, wie z. B. die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO oder die Gefährdung von Abzugsteuern nach § 380 AO. Soweit nicht die Staatsanwaltschaft zuständig ist, obliegt die Ermittlung und Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten den Bußgeld- und Strafsachenstellen der (Landes-)Finanzämter. Sie entscheiden über die Einleitung oder auch über die Einstellung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens, sie können Strafbefehle beantragen, die Strafsache gegebenenfalls an die zuständige Staatsanwaltschaft abgeben und erlassen auch Bußgeldbescheide. In diesen Fällen sind auch Steuerstrafverfahren oder Steuerordnungswidrigkeiten verzeichnet in denen ein Arzt- oder Zahnarzt das steuerrechtliche Fehlverhalten begangen hat.

Auswirkungen für den Arzt

Aber was hat das Steuerstrafrecht speziell für den Arzt für – teilweise weitreichende – Auswirkungen?

Oftmals werden Nebenfolgen von strafrechtlichen Verurteilungen gerade mit Blick auf besondere Berufsgruppen verkannt, denn für zulassungspflichtige Berufe können tiefgreifende und existenzgefährdende berufsrechtliche Konsequenzen drohen, wie ein Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs zeigt (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 28.11.2016 – 21 ZB 16.436 [Vorinstanz: VG München – 16 K 13.4929]).

Bei der Entscheidung über den Approbationswiderruf können die Feststellungen eines zuvor ergangenen Strafurteils berücksichtigt werden, sofern keine gewichtigen Anhaltspunkte gegen ihre Richtigkeit sprechen. Eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO kann die Berufsunwürdigkeit begründen. Ein Zahnarzt hatte über einen langen Zeitraum Einnahmen aus seiner Tätigkeit nicht vollständig erklärt und Ausgaben im großem Umfang zu Unrecht als Betriebsausgaben erklärt sowie die Erklärung von Kapitaleinkünften unterlassen. Er hatte Einkommensteuer von mindestens 59.568 Euro zzgl. Solidaritätszuschlägen von 3.256 Euro hinterzogen. Im Strafprozess kam es zu einer sogenannten Verständigung: Er gestand dabei die Tat und wurde zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Daraufhin entzog ihm die zuständige Behörde seine Approbation, weil er sich als unwürdig zur Ausübung des Zahnarztberufs erwiesen habe.
Das Gericht bestätigte die Auffassung, dass es sich bei der Steuerhinterziehung um ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes im Sinne der Rechtsprechung handeln würde. Eine Berufsunwürdigkeit sei deshalb begründet.

Eine solche Steuerhinterziehung sei eine schwere Straftat, die jedenfalls mittelbar in Zusammenhang mit dem Beruf des Klägers steht. Insbesondere sprächen dafür nach Ansicht des Gerichts die Beharrlichkeit des Fehlverhaltens und das Ausmaß des Schadens. Ein Gewinnstreben um jeden Preis stehe in einem unauflösbaren Widerspruch zum Bild des helfenden (Zahn)Arztes, der seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit ausübt (§ 2 Abs. 2 Buchst. a der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte).

Dieses Urteil ist nicht nur auf (Zahn)Ärzte beschränkt, sondern findet Ansatz bei allen zulassungsbedingten Berufsgruppen.

Aktuelle „positive“ Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte am 23.01.2019 – 17 K 4618/18 den Widerruf der Approbation eines Kardiologen aufgehoben. Das vom Strafgericht geahndete Verhalten des Arztes – ein Abrechnungsbetrug – begründet laut Gericht die angebliche Unwürdigkeit für den Beruf nämlich nicht.

Das Fehlverhalten des Arztes

Der Kläger dieses Besprechungsurteils war approbierter Arzt und seit 1994 als Chefarzt der Kardiologischen Abteilung eines Hamburger Krankenhauses tätig. Vor dem Entzug der Approbation war der Mediziner rechtskräftig wegen Abrechnungsbetruges verurteilt worden.
Über einen Zeitraum von vier Jahren reichte er – im eigenen Namen – bei der Kassenärztlichen Vereinigung Rechnungen zu Leistungen ein, die nicht er persönlich, sondern nachgeordnete Ärzte bzw. seine Abteilung erbracht hatten. Im Zuge eines Ermittlungsverfahrens räumte der Arzt die Vorwürfe ein. Er erstattete der Kassenärztlichen Vereinigung die von ihm abgerechneten Leistungen und verzichtete auf seine Ermächtigung, ambulante Leistungen als Kassenarzt abzurechnen.

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg setzte mit Strafbefehl vom 12.04.2016 wegen Betrugs in 15 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und eine Geldauflage in Höhe von 100.000 Euro fest. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Wie in solchen Fällen üblich, wurde anschließend auch die Berufserlaubnis überprüft.

Berufserlaubnis sollte entzogen werden

Die Ärztekammer Hamburg leitete ein berufsrechtliches Verfahren gegen den Kläger ein, sah von einer Sanktionierung des Klägers im Ergebnis aber ab. Die Freie Hansestadt Hamburg sah das Vertrauen in den Arzt allerdings als nachhaltig erschüttert an und widerrief im Februar 2018 die Approbation des Klägers.

Er habe sich aufgrund des langjährigen und systematischen Abrechnungsbetrugs zur Ausübung des Arztberufes als unwürdig erwiesen. Hiergegen legte der Kläger zunächst Widerspruch, anschließend Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg ein. Die Klage hatte Erfolg. Das VG Hamburg hat den Widerruf der Approbation des Kardiologen wegen Abrechnungsbetrugs aufgehoben.

Begründung des Gerichts

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts begründet das dem Kläger zur Last gelegte und vom Strafgericht geahndete Verhalten nicht seine Berufsunwürdigkeit, was Voraussetzung des Widerrufs gewesen wäre. Für das Verwaltungsgericht bestehe im Ergebnis kein Grund, an der ärztlichen Integrität des Klägers zu zweifeln.

Zwar habe sich der Kläger eines nicht unerheblichen Fehlverhaltens schuldig gemacht. Das Verhalten sei aber weder von Gewinnstreben noch ärztlicher Gewissenlosigkeit geprägt gewesen. Die fehlerhaften Abrechnungen hätten zudem Routineaufgaben betroffen, die schon im Ausgangspunkt von der Kassenärztlichen Vereinigung nicht dem Kläger als Chefarzt zur persönlichen Erledigung hätten übertragen werden sollen.

Die Beklagte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils die Zulassung der Berufung beantragen, über die das OVG Hamburg zu entscheiden hat (Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 23.01.2019).

Steuerhinterziehung führt nicht automatisch zum Entzug der Approbation

Aus steuerstrafrechtlicher Sicht ist zudem zu beachten, dass auch bei Ärzten und Zahnärzten berufsständische Verfahren neben dem Strafverfahren stehen und dazu führen können, dass die kassenärztliche Zulassung oder gleich die Approbation entzogen werden. Denn Steuerhinterziehung begründet bei Ärzten und Zahnärzten nicht zwingend die Vermutung, in einem berufsgerichtlichen Verfahren, dass die Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung ihres Berufes vorliegt im Sinne des § 3 Abs. 1 S.1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 S.1 BÄO und § 2 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 1 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (siehe OVS Müller, Die Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren, 1. Auflage 2012, Rn. 1207). Bei schwerwiegendem, beharrlichem Fehlverhalten des Arztes und mehreren Straftaten, also erheblichen Steuerhinterziehungen über mehrere Jahre oder aber in erheblichem Ausmaß, kann aber die Annahme entstehen, dass der Mediziner sein eigenes finanzielles Interesse so bedeutend über die Interessen der Allgemeinheit stellt und so als Arzt untragbar ist, und ihm deshalb die kassenärztliche Zulassung oder gleich die Approbation entzogen wird bzw. die Wiederbeantragung kaum noch möglich wird (vgl. VGH München, Beschluss vom 28.11.2016 – 21 ZB 16.436; VG München, Urteil vom 14.6.2016 – M 16 K 15.4215; OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2009, 8 LA 197/09; BayVGH, Beschluss vom 19.07.2013 -21 ZB 12.2581; BayVGH, Beschluss vom 28.11.16 – 21 ZB 16.436; VG Köln, Urteil vom 09.01.2018 – 7 K 6082/15; OVG NRW, 24.09.1993 – 5 B 1412/93; BVerwG, 09.01.1991 – 3 B 75.90).

Bußgelder werden insbesondere wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO), Steuergefährdung (§ 379 AO), Gefährdung der Abzugsteuern (§ 380 AO), Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§ 26b UStG) sowie wegen Verstößen gegen das Steuerberatungsgesetz (StBerG) und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) festgesetzt. Des Weiteren werden Bußgeldbescheide auch in Fällen der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 29a OWiG Einziehung des Wertes von Taterträgen erlassen.

Hinweis

In einem anderen Fall hat das Berufsgericht Berlin am 18.05.2018 einen onkologisch tätigen Arzt zu einer Geldbuße in Höhe von 10.000 Euro verurteilt, nachdem er in den Jahren 2007 bis 2010 für Anwendungsbeobachtungen von der Pharmaindustrie Zahlungen von mindestens 60.000 Euro angenommen hatte, was einer Vergütung von knapp 200 Euro pro Fall entsprach. Das Gericht stellte fest, dass hier eine angemessene Vergütung in analoger Anwendung der Ziffer 85 GOÄ bei maximal 115 Euro je Fall liege. Die Kammer warf dem Arzt insoweit einen Verstoß gegen das berufsrechtliche Verbot zur Vorteilsannahme vor (vergleiche §§ 32, 33 MBO-Ä). Gleichzeitig wurde gegen den Arzt strafrechtlich ermittelt.

Drohenden Widerruf der Approbation von Anfang an im Blick haben

Wird gegen Ärzte ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung, Abrechnungsbetrug oder anderer in Verbindung mit der ärztlichen Tätigkeit stehender Delikte geführt, ist es elementar, das Damoklesschwert des drohenden Widerrufs der Approbation gleich zu Beginn des Verfahrens im Blick zu haben und in die Verteidigungsstrategie mit einzubeziehen. Die Approbation kann nur entzogen werden, wenn in der begangenen Straftat die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufes zum Ausdruck kommt. Diesem Vorwurf muss deshalb vehement begegnet werden.

Für die Annahme der Unzuverlässigkeit müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde auch in Zukunft die mit dem Arztberuf einhergehenden Vorschriften und Pflichten nicht beachten. Es gilt also, bereits während des Strafverfahrens die Prognose aufzuzeigen, dass der Arzt trotz seines strafbaren Verhaltens unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und seiner Lebensumstände jedenfalls zukünftig die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten achten wird und eine ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet.

Unwürdigkeit wird angenommen, wenn der Arzt langanhaltend in gravierender Weise gegen seine Berufspflichten verstoßen hat und er deshalb nicht mehr das für die Ausübung des Arztberufes unabdingbar nötige Ansehen und Vertrauen bei der Bevölkerung besitzt. Gerichte stellen bei der Prüfung der Unwürdigkeit immer wieder darauf ab, dass durch die mediale Berichterstattung über ein Strafverfahren das Ansehen des Arztes in der Öffentlichkeit zerstört ist. Hier gilt es, das Verfahren möglichst auf „Sparflamme“ zu betreiben und wann immer möglich eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Gleichzeitig ist eine eventuelle Presseberichterstattung durch wirksame Litigation-PR zu lenken.

Durch effektive Strafverteidigung lässt sich ein später drohendes berufsständisches Verfahren optimal vorbereiten.

Hinweis

Auch wenn das Strafurteil auf einer Verständigung zwischen den Parteien beruht, kann es zu einer Entziehung der kassenärztlichen Zulassung oder der Approbation kommen, hier kommt es im Detail darauf an, was Inhalt der Verständigung geworden ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12.04.2018, 14 L 844/17; SG München, Beschluss vom 15.09.2017, S 38 KA 1276/15).

Die Autoren:

Janz, PoothSteuerberater Dennis Janz, LL.M., zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (FernUniversität Hagen) und Fachberater im ambulanten Gesundheitswesen (IHK) ist Partner der Radloff | Ploch & Partner mbB, Dortmund.
Radloff, Ploch & Partner mbB
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Dr. Arabella Pooth, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht ist Strafverteidigerin in Dortmund und Dozentin in der strafrechtlichen Fachanwaltsausbildung.
Die Strafverteidigerkanzlei
Kaiserstraße 59
44135 Dortmund
0231/28867145
www.die-strafverteidigerkanzlei.de
info@die-strafverteidigerkanzlei.de

Buchtipp: Der Autor veröffentlicht über den Erich-Schmidt Verlag ein Buch zu diesem Themenkomplex: “Gründung, Veräußerung und Erwerb von Arzt- und Zahnarztpraxen – Steuerrechtliche Grundlagen und Fallstricke”