Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuerrecht

Kleinere Arztpraxen haben nur selten reine Geschäftsautos. Meistens wird der Praxiswagen vom Inhaber beruflich und privat genutzt. Aus Sicht des Finanzamts wird dadurch Betriebsvermögen privat genutzt. Das wirkt sich steuerlich zum Nachteil des Arztes aus. Somit ist es im Interesse des Praxisinhabers, diesen Anteil möglichst gering zu halten.

Berechnet wird der zu versteuernde Anteil entweder über die tatsächliche Erfassung der privat gefahrenen Kilometer oder mit einer Pauschale. Wer die erste Methode wählt, muss ein Fahrtenbuch führen. Bei der zweiten Variante wird pauschal 1 % des Bruttolistenpreises inklusive Umsatzsteuer bei der Erstzulassung des Fahrzeugs versteuert.

Pauschmethode beim Praxiswagen meist teurer

Die zweite Methode ist meistens teurer. Das gilt ganz besonders, wenn das Fahrzeug aus dem Ausland importiert wurde und so exotisch ist, dass es hierzulande gar nicht angeboten wird. Dann gibt es nämlich auch keinen Bruttolistenpreis, an dem sich das Finanzamt orientieren kann. Welche Folgen das hat, musste ein Selbstständiger vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG), schmerzlich erfahren.

Der Mann nutze einen Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé als Dienstwagen und fuhr ihn auch privat. Das Fahrzeug wurde in Deutschland nicht geführt, sondern nur in den USA angeboten. Es wurde nach Deutschland importiert, mit entsprechenden Mehrkosten. Der Unternehmer wählte für die steuerliche Erfassung der Privatnutzung die Pauschalversteuerung. Für die Berechnung auf Basis der 1-%-Regelung setzte er den in Euro umgerechneten amerikanischen Listenpreis an.

Preis des Importeurs entscheidend

Auf diese Berechnung ließ sich das Finanzamt jedoch nicht ein und setzte den tatsächlich bezahlten Kaufpreis an. Der lag allerdings fast 30.000 Euro höher. Der Unternehmer klagte gegen das Vorgehen des Finanzamts.

Wie das Finanzgericht erklärte, gilt in solchen Fällen der Kaufpreis, der beim Importeur bezahlt wurde, als Basis für die Schätzung. Damit werden auf dem Bruttolistenpreis im Ursprungsland also noch die Umrüst- und Überführungskosten draufgerechnet, die für eine Zulassung in Deutschland notwendig sind. Laut Gericht komme man nur anhand des Importeurpreises relativ nah an den Bruttolistenpreis heran, der in Deutschland gezahlt werden müsste. Der ausländische Bruttolistenpreis sei dafür grundsätzlich unbeachtlich.(Az.: 9 K 264/15). Gegen die Entscheidung hat der Kläger Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: III R 20/16).