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Steuerrecht

So hat der BFH in einem jetzt veröffentlichten Urteil (vom 29. Januar 2020, Az.: VIII R 11/17) entschieden, dass die Kosten für eine Notfallpraxis im Privathaus einer Ärztin nicht dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen. Damit wurde ein gegenteiliges Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. Juli 2017 (Az. 6 K 2606/15 F) aufgehoben.

Geklagt hatte eine Augenärztin, die an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt war und in der sie ihre Patienten auch hauptsächlich behandelte. Zusätzlich hatte sie im Keller ihres Privathauses aber noch einen Behandlungsraum mit Klappliege, Sehtafel, Medizinschrank, Stühlen und medizinischen Hilfsmitteln eingerichtet. Das Zimmer war für die Behandlung von Notfällen außerhalb der Sprechstunden in der Gemeinschaftspraxis gedacht. Einen eigenen Eingang hatte der Behandlungsraum nicht, sondern war nur vom Flur des Wohnhauses aus zu betreten.

Die Aufwendungen für diese “Notfallpraxis” im Privathaus machte die Augenärztin als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Feststellungserklärung der Gemeinschaftspraxis geltend.

Finanzamt verweigert die Anerkennung, Finanzgericht bestätigt

Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an und auch die dagegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht Münster wurde abgewiesen. Begründung: Da es dem Notfallraum an einem separaten Zugang fehle, sei er als Arbeitszimmer und nicht als betriebsstättenähnlicher Raum anzusehen. Die Kosten dafür seien aber nicht abzugsfähig, da der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit der Augenärztin in den Räumlichkeiten liegen würde. Somit greife hier das Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer.

BFH: Betriebsstättenähnlicher Raum unterliegt nicht dem Abzugsverbot

Dem hat der Bundesfinanzhof jetzt widersprochen und der Klage der Ärztin stattgegeben. Allein die Tatsache, dass Patienten zunächst Privaträume der Klägerin betreten müssten, um den Behandlungsraum zu erreichen, rechtfertige nicht die Einstufung als Arbeitszimmer. Vielmehr müssten die Gesamtumstände gewürdigt werden. Hier käme dem Umstand, dass eine private Mitbenutzung des Raumes praktisch ausgeschlossen sei, erhebliche Bedeutung zu. Nach Ansicht des BFH handelt es sich in so einem Fall dann um einen “betriebsstättenähnlichen Raum”, für den das Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer nicht gelte. Somit muss das Finanzamt die Geltendmachung der Kosten für die kleine Notfallpraxis doch zulassen.