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Steuerrecht

Frauen leiden in der Krisensituation häufiger als Männer unter der Doppelbelastung von Kinderbetreuung und Hausarbeit. Das ergab eine Studie des Marktforschungsunternehmens Ipsos im Auftrag der Bertelsmann Stiftung. Mehr als die Hälfte der Frauen gab hier an, sich parallel zum Job um die Kinderbetreuung zu kümmern. Nur 15 Prozent der Männer sahen sich hier angesprochen.

Während der Pandemie entwickelt sich diese Aufgabe regelmäßig zur Herausforderung. Viele Familien lösen das Problem, indem sie außerhalb der Kernfamilie Hilfe holen – was aber mit erhöhten Kosten verbunden sein kann. Vielfach engagieren sich auch Oma und Opa, dann in der Regel unentgeltlich.

Ein Fehler, denn das Finanzamt beteiligt sich an den Aufwendungen für die Kinderbetreuung. „Familien müssen sich allerdings an die Vorgaben halten, um steuerlich zu optimieren“, sagt Roland Stoerring, Steuerberater der Kanzlei Wessler & Söhngen im westfälischen Schwelm.

Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben ansetzen

Prinzipiell lassen sich Zweidrittel der Aufwendungen geltend machen. Das gilt jährlich für jedes Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Die Höchstgrenze beträgt allerdings 4.000 Euro je Kind – es sei denn, der Nachwuchs kann sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst versorgen.

Absetzbar sind nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Az: IV C 4 – S 2221/07/0012:012) zum Beispiel die Aufwendungen für den Kindergarten, Hort, Tagesmutter oder Ganztagsbetreuung, Kinderpfleger oder Erzieherin oder Hilfen im eigenen Haushalt.

Nicht absetzbar sind Nachhilfe, Schulgeld, Musikschule oder Computerkurse und auch nicht die Mitgliedschaft im Sportverein jeder Art. Wichtig: Wenn in der Schule Nachmittagsbetreuung angeboten wird oder Nachhilfeunterricht stattfindet, müssen die Kosten genauso herausgerechnet werden wie die Verpflegung.

Der Wohnort zählt

Scheidungskinder pendeln häufiger zwischen zwei Schlafplätzen hin und her. Absetzbar sind die Kosten für Vater oder Mutter, wenn der Nachwuchs bei ihm gemeldet ist. „Allerdings kann das anders aussehen, falls ein Elternteil Nachweise bringen kann, dass der Nachwuchs eigentlich bei ihm wohnt“, sagt Stoerring. Wichtig: Nur die leiblichen Eltern können die Aufwendungen absetzen. Heißt: Falls die Großeltern die Kosten für die Kita oder die Tagesmutter zahlen, dürfen sie keine Kosten ansetzen. In Patchworkfamilien gehen jeweils auch der Stiefvater oder die Stiefmutter leer aus. Ausnahme kann sein, falls das Kind immer bei den Großeltern leben sollte.

Steuertipp für die Großfamilie nutzen

Es kann sich allerdings unterm Strich für den Familienclan lohnen, die Großeltern für ihre Tätigkeit zu entlohnen. Dann versteuern zwar die Senioren ihr Salär. Da sie häufig insgesamt keine oder nur wenige Steuern zahlen, hält sich deren Steuerlast allerdings in Grenzen. Die Eltern hingegen können ihre Aufwendungen steuerlich geltend machen, falls sie die Höchstgrenze von 4.000 Euro noch nicht ausgeschöpft haben.

Voraussetzung: Die Eltern schließen mit Oma oder Opa einen Betreuungsvertrag, wie er unter Dritten üblich wäre. „Und an diese Vereinbarungen halten sich die Parteien“, sagt Roland Stoerring. Für das Finanzamt ist das wichtig, sonst wird der Steuervorteil nicht akzeptiert. Das heißt: Das Geld fließt auf ein Konto der Großeltern, es darf hier nichts in Bar von Hand zu Hand gereicht werden.

Was immer geht: Die Eltern dürfen Oma und Opa deren Fahrtkosten erstatten, falls sie die Enkel mal vom Kindergarten oder von der Schule abholen. Wichtig ist, dass eine kurze schriftliche Vereinbarung geschlossen wird. Die Eltern setzen diese Aufwendungen dann in ihrer Einkommensteuererklärung ein. „Das hat das Finanzgericht Nürnberg so entschieden. Es ist allerdings nicht garantiert, dass die Finanzämter es auch so anwenden“, so Stoerring. Einen Versuch, kann es aber allemal wert sein (AZ: 3 K 1382/17).

Zuschuss vom Chef kassieren

Arbeitnehmer können ihren Arbeitgeber darauf ansprechen, ob sie möglicherweise zusätzlich zum Lohn einen Zuschuss für die Kinderbetreuungskosten erhalten können. Das hat für beide Seiten Vorteile: Denn die Leistung bleibt komplett frei von Sozialabgaben und Steuern. Das gilt, solange die Kinder noch nicht schulpflichtig sind. Der Haken: Die Mitarbeitenden müssen diesen vom Chef gewährten Betrag in ihrer eigenen Steuererklärung später bei den Kinderbetreuungskosten abziehen.